I
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 17. November 2000 eingelangte Beschwerde des A B, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden:
Die Wegnahme des Fotoapparates durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz am 6. Oktober 2000 um ca 18.00 Uhr Graz, Hauptplatz war rechtswidrig.
Die Bundespolizeidirektion Graz hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 einen mit S 9.885,-- bestimmten Kostaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II
Über die am 23. Februar 2001 eingelangte Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten gemäß § 89 SPG wird wie folgt entschieden:
Bei der Amtshandlung durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz am 6. Oktober 2000 um ca 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Graz wurde keine Richtlinie verletzt und ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat der Bundespolizeidirektion Graz als belangte Behörde gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 500,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor:
Am 6. Oktober 2000 fand am Grazer Hauptplatz eine Wahlkampfveranstaltung der ÖVP mit Waltraud Klasnic und Edmund
Stoiber statt, an der ca. 2000 Personen, die
zahlreiche
Transparente hochhielten, teilnahmen. Bereits der Versuch,
gemeinsam
mit einigen anderen Personen unsererseits ein Transparent mit einem Zitat von
Edmund Stoiber im Bereich der Erzherzog-Johann-Statue am Brunnen zu entrollen,
wurde von
Polizisten ohne Begründung verhindert. Am rechten Rand der Veranstaltung in der Nähe des Billa-Geschäftes versuchten einige
Personen, ein
anderes Transparent hochzuhalten (schwarz, mit der Aufschrift 'Widerstand
organisieren'), und ich sah, wie sie mit
Herrn H von der Abteilung, BPD Graz,
diskutierten. Als ich dort
eintraf, war die Diskussion schon zu Ende und ich nahm
wahr, daß
sich eine Gruppe von ca. 11 - 12 Personen aus mir nicht bekannten Gründen Richtung Mitte des Hauptplatzes bewegte. Dort versuchten wir, dasselbe
Transparent noch einmal hochzuhalten. Nach
Beschwerden von
VersammlungsteilnehmerInnen, daß ihnen die Sicht
genommen würde, bewegten
wir uns mit unserem Transparent zu
einem Platz, wo auch die bereits erwähnten
zahlreichen
Transparente der ÖVP-SympathisantInnen gehalten wurden. Diesmal
begab sich sofort eine Gruppe der Einheit 'Taurus' zu uns (ca. 15-20 Beamte),
kesselte uns ein und begann, das Transparent
herunterzureißen und zu zerreißen.
Dies geschah unter aktiver
Mithilfe von ÖVP-SympathisantInnen, was die Polizei
duldete,
anschließend wurde das zerstörte Transparent
beschlagnahmt.
Danach hielt die Polizei den Kessel geschlossen.
Einige der eingekesselten
Personen riefen anläßlich bestimmter
Aussagen von Edmund Stoiber 4mal (jeweils
mit einer Dauer von
höchstens einer 1/2 Minute) 'Stoiber ist ein Rassist!', dies muß
allerdings aufgrund von Aussagen anderer Personen nur in der
unmittelbaren
Umgebung unserer Gruppe zu hören gewesen
sein.
Neben mir stand ein Polizist (wie ich später herausfand Hr. K, Dienst-Nr.); ich fragte
ihn, ob es nicht unser Grundrecht
sei, zu protestieren, und auch ein Transparent zu
entrollen, ich
wies darauf hin, dass dies bei Veranstaltungen des Hr. Haider sehr
wohl toleriert wurde. Er gab mir keine Antwort. Plötzlich bekam
ich von einem ca. 70-
jährigen Herrn (offensichtlich ein ÖVP-Sympathisant) einen heftigen Fußtritt auf das Knie verpasst. Hr.
K hatte dies mitbekommen und ich wies ihn dezidiert darauf hin, dass mich dieser Mann getreten hatte, aber es interessierte ihn überhaupt nicht
Nach dem Ende der Veranstaltung blieb ich etwas
zurück, weil ich mit einem Polizisten über die Rückgabe des Transparents verhandelte. Ich sah, daß ein Teil
der Gruppe von
der Einheit 'Taurus' hinausgedrängt wurde und ging hinterher, um
Fotos zu machen und das weitere Geschehen zu dokumentieren: Die Polizisten
drängten die Gruppe in eine Lücke zwischen dem Brunnen und dem Marktstand,
dabei war zu sehen, daß die Polizei
an den Personen zerrte. Ich machte mit dem Fotoapparat
Blitzaufnahmen, die Polizisten waren dadurch irritiert und sahen
mich
drohend an. Plötzlich kam Herr P von der Abteilung , BPD
Graz, auf mich zu,
drängte mich an die Seite eines Marktstandes
und forderte mich zur Ausweisleistung
auf. Gleichzeitig stieß
eine zweite Zivilperson hinzu. Während ich meinen Ausweis
suchte, sagte Herr P, daß ich ihm die Kamera geben solle. Als
ich sagte, daß ich
dem nicht Folge leisten würde und er kein
Recht habe, mir die Kamera
abzunehmen, griff er danach und riß
sie mir aus der Hand. Er übergab die Kamera
seinem Kollegen, ich
protestierte dagegen. Rechts von mir konnte ich sehen, was
mit
der Gruppe geschah. Ich sagte zu Herrn P, daß ich das schrecklich
finde, was
seine Kollegen hier machten. Daraufhin drängten er
und sein Kollege mich auf die
andere Seite des Marktstandes, so
daß ich nichts mehr mitverfolgen konnte. Jetzt
fing Herr P an,
mich zu beschimpfen, z.b. 'Clown'.
Schon vorher hatte er meinen
Ausweis von mir erhalten, jetzt notierte er sich meinen
Namen
und andere Angaben zur Person. Er wies den Kollegen mittels
Augenkontakt
an, meinen Fotoapparat zu untersuchen, ich ahnte
Schlimmes und protestierte. Der Kollege untersuchte die Kamera,
offenbar wollte er die Kamerarückwand öffnen,
fand aber keine
Entriegelung, und fragte schließlich, was er mit der Kamera
machen sollte. Herr P deutete verächtlich auf mich, worauf ich
die Kamera
zurückerhielt. Herr P sprach eine Wegweisung gegen
mich aus und ließ die Einhaltung von seinem Kollegen
kontrollieren
Die Schilderung des Sachverhaltes belegt, daß ich
zusammen mit anderen
Menschen lediglich mein Recht auf freie
Meinungsäußerung friedlich, ohne
Androhung oder Anwendung von
Gewalt, kundgetan habe.
Gemäß § 28 (3) SPG darf in die Rechte
eines Menschen nur dann eingegriffen
werden, wenn eine solche
Befugnis im SPG vorgesehen ist. Die Sicherheitsbehörden wären
nur dann zum Einschreiten ermächtigt gewesen, wenn
eine
allgemeine Gefahr bestanden hätte bzw. wenn ein gefährlicher
Angriff
vorgelegen wäre.
Eine allgemeine Gefahr besteht nach § 16 SPG, bei einem gefährlichen Angriff oder
sobald sich
zumindest drei Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt
gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Ein solcher Vorsatz
hat nicht bestanden.
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige
Verwirklichung des Tatbestandes einer 1. nach dem Strafgesetzbuch, 2. nach § 12, 14 oder 14a des Suchtgiftgesetzes, oder 3. nach dem Verbotsgesetz strafbaren
Handlung, die vorsätzlich begangen wird. Nach § 16 (3) SPG liegt
ein gefährlicher
Angriff schon dann vor, wenn ein Verhalten
darauf abzielt und geeignet ist, eine
solche Bedrohung
vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung
gesetzt wird. Ich
habe durch mein Verhalten weder einen
strafrechtlich relevanten Tatbestand
verwirklicht und einen
solchen auch nicht vorbereitet, sodaß kein gefährlicher Angriff
vorgelegen ist.
Das Vorgehen gegen meine Person war somit
keine rechtlich zulässige Maßnahme
im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Auch im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kann das Vorgehen
gegen meine Person
nicht rechtlich zulässig gewesen sein, gerade
angesichts der Bestimmung in § 27 (1)
SPG, daß hiebei 'auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsreche ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen' ist. Zu den Maßnahmen der Sicherheitsbehörden im einzelnen führe ich folgendes aus:
a) Auch das Einkesseln von meiner Person und
anderen durch die Polizeieinheit
'Taurus' stellt eine durch das SPG nicht gedeckte Einschränkung meiner
persönlichen Freiheit
dar. Im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung
ist stets 'auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte
ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu
nehmen.'
b) Des weiteren haben die Sicherheitsbehörden gegen ihre Richtlinien gemäß § 31
(2) Zif. 5 SPG iVm der Richtlinien-Verordnung verstoßen. Gemäß § 31 (2) Zif. 5 SPG haben 'die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von
Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer
Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen
..., sodaß ihr
Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als
Diskriminierung aufgrund ... ihrer politischen Auffassung empfunden wird.' Diese Bestimmung findet sich auch in der Verordnung des Bundesministers für Inneres,
mit der Richtlinien
für das Einschreiten der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993),
in § 5 (Achtung der Menschenwürde). Organe
des Sicherheitsdienstes haben es
toleriert, daß mir ein Sympathisant der Kundgebung einen Fußtritt auf das Knie versetzte hat. Dadurch, daß die Sicherheitsbehörden parteilich auf Seiten der SympathisantInnen der Kundgebung standen und Diskriminierungen aufgrund
meiner politischen Überzeugung und Übergriffe gegen meine Menschen- und Grundrechte, nicht
unterbunden haben, haben sie gegen § 31 (2) Zif. 5 SPG iVm § 5 Richtlinien-Verordnung verstoßen.
e) Die Identitätsfeststellung
erfolgte meines Erachtens zu Unrecht. Gemäß § 35 (1) SPG sind
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung
der
Identität eines Menschen ermächtigt, wenn aufgrund
bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang
mit einem gefährlichen Angriff oder
könne über einen solchen
Angriff Auskunft erteilen. Ich bestreite, daß der handelnde
Beamte vertretbar annehmen konnte, es liege ein gefährlicher
Angriff vor. Um von
einem gefährlichen Angriff sprechen zu
können, bedarf es der Verwirklichung
bestimmter mit
gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines
als
Vorbereitungshandlung hiefür zu qualifizierenden Verhaltens.
Da ich keinerlei Gewalt
angedroht oder angewendet habe und mein
einziges 'abweichendes' Verhalten die Ausübung des Rechtes auf
freie Meinungsäußerung war, was in unserer
Rechtsordnung wohl
sicherlich nicht als gefährlicher Angriff gewertet werden kann, findet die Identitätsfeststellung in § 35 SPG keine rechtliche Grundlage.
d) Überdies erfolgte die Identitätsfeststellung in
einer erniedrigenden Art und Weise
(Abdrängen und Beschimpfungen), die ich als eine meine Menschenwürde grob
verletzende Behandlung empfunden habe.
e) Mein Fotoapparat
wurde von den Sicherheitsbeamten abgenommen, obwohl gemäß § 42
(1) SPG die Ermächtigung zur Sicherstellung von Sachen daran geknüpft ist, 'wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere)
Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von
Menschen zu verhindern'. Zum Nichtvorliegen eines gefährlichen Angriffs verweise
ich auf obige Ausführungen.
f) In einem Zusammenhang mit der Abnahme
und Durchsuchung des Fotoapparates
(in einem offensichtlichen Versuch, den Film zu finden, siehe obige Ausführungen)
ist auch
das Vorgehen der Polizei zu sehen, mich vom Ort des Geschehens wegzudrängen und wegzuweisen und dadurch weitere Fotodokumentationen des Polizeieinsatzes zu verhindern.
Hinzuweisen ist darauf, dass durch meine
fotographische
Tätigkeit die Amtshandlungen in keiner Art und Weise gestört wurden. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2001 (zugestellt dem Beschwerdeführer am 30. Jänner 2001) teilte die ihm die im Rahmen der Richtlinienbeschwerde tätig gewordene Bundespolizeidirektion Graz mit, dass keine Verletzung der Richtlinie für das Einschreiten erkennbar sei. Dagegen wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gemäß § 89 Abs 4 SPG eingebracht. Der Antrag im Rahmen des Richtlinienverfahrens wurde in der Verhandlung vom 12. März 2001 insoweit eingeschränkt, als der Beschwerdeführer eine Richtlinienverletzung nur mehr darin erblickt, dass das Tolerieren gewaltsamer Übergriffe von Sympathisanten der ÖVP-Kundgebung Gegenstand sein sollte. Der UVS bezog damit die gesamte Amtshandlung einer Überprüfung wegen Verletzung einer Richtlinie mit ein. Im Beschwerdeverfahren im Sinne des § 88 SPG wurde in der Verhandlung vom 12. März 2001 insbesondere "das Herunterreißen des Transparentes, das Einkesseln, die Ausweisleistung, die Wegnahme der Kamera, die Wegweisung vom Hauptplatz" angeführt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 29. Dezember 2000 eine Gegenäußerung vor. Dazu wurde unter anderem ein Aktenvermerk vom 5. Oktober 2000 betreffend die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen bei der Wahlversammlung der ÖVP unter Teilnahme des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber am 6. Oktober vorgelegt. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz wegen Verdacht einer versuchten Störung einer Versammlung vom 27. November 2000, die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage wegen des Polizeieinsatzes vom 6. Oktober 2000, sowie Anzeigen wegen Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 81 SPG und § 1 erster und zweiter Fall, LGBl Nr. 158/75 vom 9. Oktober 2000, die Liste der perlustrierten bzw vorübergehend festgenommenen Personen, eine Einsatzdokumentation von den Gruppenkommandanten der eingesetzten Exekutivbeamten, Auszüge aus Internetseiten betreffend des Einsatzes der Exekutive (Mayday 2000) und eine Liste aller beteiligten Beamten beim Einsatz. Bemerkt wurde, dass die Dienstnummer 1825 nicht vergeben wurde und auch nicht evident sei. II.1. Auf Grund des Akteninhaltes, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Einvernahme der Beschwerdeführer D H, C B, F Ha, M K, Ch S und Mag. G U, die als Zeugen beteiligten Meldungsleger, der Zeugen I A, B Bi, G K, Mag. K P, G Kl, St R, J T, L L, P F, Ph C, F Ka geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 6. Oktober 2000 fand eine Wahlveranstaltung der ÖVP auf dem Grazer Hauptplatz unter Teilnahme des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber statt. Die Veranstaltung begann um 16.00 Uhr und es waren ca 2.000 Personen anwesend. Kurz vor Ansprache des Ministerpräsidenten drängte sich eine Gruppe von ca 20 Personen, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, ca 20 m vor dem Rednerpult bzw 10 m vor dem Brunnen am Hauptplatz. Die Teilnehmer der Gruppe begannen ein Transparent mit der Aufschrift "Widerstand organisieren - Antifaschistische Linke" hochzuhalten und zu entrollen. Es kam zu Unmutsäußerungen der übrigen Teilnehmer der Wahlkampfkundgebung. Der Beschwerdeführer befand sich unter den Teilnehmern der Gruppe und machte Fotos (siehe Bilder im Schriftsatz vom 16. Februar 2001 Nr 1 bis Nr 34). Auf Grund des Transparentes kam es auch zu Unmutsäußerungen der übrigen Teilnehmer der Wahlkampfkundgebung und wurde das Transparent von ÖVP-Sympathisanten mit den Händen zu Boden gezerrt. Des Weiteren wurden auch Sprechchöre mit dem Inhalt "Widerstand" und "Stoiber ist ein Rassist" von den Aktivisten gerufen. Auf Grund dessen - die Situation mit den übrigen Teilnehmern der Veranstaltung begann allmählich zu eskalieren - wurde vom Kommandanten Oberstleutnant B K eine Sondereinheit "Taurus 31", bestehend aus acht Personen, zur Gruppe der Aktivisten geschickt, um durch die Umkreisung Übergriffe von Seiten der ÖVP- Sympathisanten hintan zu halten. Der Abstand zwischen den einzelnen Exekutivorganen bei der Bildung des Kreises um die Gruppe hatte eine unterschiedliche Distanz von unmittelbar nebeneinander bis zu einem Abstand von zwei bis drei Meter. Als die Exekutivbeamten bei der Gruppe eintrafen, war das entrollte Transparent bereits durch andere Teilnehmer der Veranstaltung heruntergerissen. Die anwesenden Exekutivbeamten beteiligten sich nicht beim Herunterreißen des Transparentes. Während sich die Exekutivbeamten zwischen den Aktivisten und den Kundgebungsteilnehmern stellten, kam es zwischendurch immer wieder zu einem "Gerangel" um das Transparent. Die Umkreisung der Gruppe durch Exekutivbeamte war derart gestaltet, dass es für den einzelnen Aktivisten und daher auch für den Beschwerdeführer möglich war die Gruppe zu verlassen. Der Beschwerdeführer versuchte das Transparent hochzuhalten. Er hat auch nicht versucht die Gruppe freiwillig zu verlassen. Der Beschwerdeführer stand in unmittelbarer Nähe des Zeugen K, als er von einem älteren ÖVP-Sympathisanten am Fuß getreten wurde. Der Zeuge K hat die Attacke nicht gesehen, obwohl der Beschwerdeführer dies vermeinte. Der Zeuge K teilte dies auch dem Beschwerdeführer mit und fragte ihn, ob er verletzt worden sei, wobei der Beschwerdeführer antwortete, er wisse es noch nicht. Der Zeuge K sagte daraufhin, falls eine Verletzung vorliege, solle er nach der Veranstaltung bei einem Exekutivbeamten Anzeige erstatten. Der Zeuge K hat auch nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer auf einen Aggressor gezeigt hätte. Nach der Veranstaltung hat der Zeuge K den Beschwerdeführer in der Franziskanergasse getroffen und verneinte der Beschwerdeführer die Verletzung. Dort bekam er die Dienstnummer und den Namen. Der Zeuge K sagte lautstark nach dem letzten Redner der Wahlveranstaltung zur Gruppe der Aktivisten, dass sie angezeigt würden und hinterher sich auszuweisen bzw die Daten sonst bekannt zu geben haben. Es lag der Verdacht der Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 SPG) bzw der Anstandsverletzung vor. Auch bestand gegen Einzelne der Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich der versuchten Störung einer Versammlung nach dem Strafgesetzbuch. Die Gruppe der Aktivisten hat sich daraufhin zusammengeschlossen, indem sich die Teilnehmer untereinander eingehakt haben und sich im Pulk in Richtung Westen weiterbewegten, wobei sie von den Exekutivbeamten eskortiert wurden, da sich der Pulk relativ ungestüm durch die Menschenmasse bewegte. Die Gruppe wurde hiebei keinesfalls von den begleitenden Exekutivbeamten geschoben, sondern entwickelte offensichtlich eine Eigendynamik in der Bewegung und begab sich mit rascher Gehgeschwindigkeit durch die Teilnehmer der Wahlkampfveranstaltung, sodass Gefahr für ältere und nicht so mobile Teilnehmer gegeben war. Der Beschwerdeführer hat sich hiebei von der Gruppe getrennt und beobachtete den Vorgang in einer Entfernung von ca fünf bis sechs Meter. Er folgte der Gruppe und wurde von einem Exekutivbeamten, der neben ihm war, begleitet. Als die Gruppe an der westlichen Seite des Hauptplatzbrunnens zum Stillstand gekommen war, stieß noch die mittels Funk herangeholte zweite Gruppe von Exekutivbeamten, ebenfalls bestehend auch acht Polizisten, hinzu. Der Beschwerdeführer begann die dort stattfindenden einzelnen Amtshandlungen zu fotografieren, indem er den Fotoapparat über sich hochhielt und war der Fotoapparat mit einer Handschleife am rechten Arm gesichert. Sodann kam der Zeuge BI G P zum Beschwerdeführer und wies ihn an, sich von der Gruppe der Aktivisten insoweit zu entfernen, als sie zu einem zwei Meter entfernten Marktwagen gingen. Dem Beschwerdeführer war der Zeuge P bekannt und ging er ohne Widerstand zu der angeführten Stelle mit. Der Beschwerdeführer wurde sodann zur Ausweisleistung aufgefordert und sagte der Zeuge P, dass er die Fotokamera hergeben solle. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass es keine rechtliche Grundlage gebe den Fotoapparat herzugeben und er ihn auch nicht hergebe. Die Fotokamera des Beschwerdeführers wurde sodann vom Zeugen P ergriffen und dem Beschwerdeführer aus der Hand gezogen, der sich dagegen nicht wehrte. Zwischenzeitig kam der Zeuge BI B B hinzu. Der Beschwerdeführer sagte zum Zeugen P, dass er im Falle einer Beschädigung der Kamera ihn anzeigen würde und folgte sodann den Ausweis aus. Der Zeuge P übergab sodann den Fotoapparat an den Zeugen B, da er die Daten aufnahm und ersuchte danach den Zeugen B dem Beschwerdeführer den Fotoapparat zurückzugeben. Während der Amtshandlung sagte der Zeuge P zum Beschwerdeführer nicht "was glauben Sie, Sie Clown". Daraufhin teilte der Zeuge P dem Beschwerdeführer mit, dass er vom Hauptplatz weggewiesen werde. Der Wegweisung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern ging zur Apotheke am Hauptplatz und machte dort weitere Aufnahmen. Der Zeuge B machte den Beschwerdeführer sodann auf die erfolgte Wegweisung aufmerksam, jedoch kam der Beschwerdeführer der Aufforderung, den Platz zu verlassen, nicht nach. Er begab sich zum Eingang der Franziskanergasse und beobachtete dort die weiteren Amtshandlungen. 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich vor allem auf die Zeugenaussagen der Meldungsleger, insbesondere Oberstleutnant B K, BI G P, BI B B und BI W Ho. Soweit sich die Aussagen auf das Herunterreißen des Transparentes beziehen, auf die sogenannte "Einkesselung" der Aktivistengruppe, als auch des Fußtrittes, sind die Aussagen in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer keinesfalls mit seinen Angaben die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen in Frage stellen. Der Zeuge K, als auch der Zeuge Ho gaben an, dass das Transparent von Kundgebungsteilnehmern heruntergerissen wurde. Sofern der Beschwerdeführer vermeint auf den von ihm gemachten Fotos, insbesondere Nr 18 und 19, etwas anderes wahrzunehmen, wird dem entgegengehalten, dass aus den vorgelegten Fotos keinesfalls hervorgeht, dass die Polizei das Transparent niedergerissen hat. Sehr wohl ist ein "Gerangel" (siehe Zeugenaussage P) zwischen den Kundgebungsteilnehmern und den Aktivisten um das Transparent entstanden, als bereits die Exekutivbeamten dazwischen traten, sodass logischerweise auf der Aufnahme dies wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er das Transparent hochgehalten habe. Er habe nie versucht die Gruppe der Aktivisten zu verlassen, sondern nur gehört, dass zu jemandem in der Gruppe gesagt wurde, dass es zu gefährlich sei den Kreis zu verlassen . Auch gab er an, dass er betreffend des Fußtrittes den Zeugen K nicht gebeten habe eine Anzeige zu machen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er auf den Aggressor (ältere Person) hingezeigt habe und der Zeuge K "sich auch nicht umgedreht" habe, um den Aggressor zu sehen, so geht bereits daraus hervor, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge K habe den Fußtritt sehen müssen, da er in unmittelbarer Nähe gewesen sei, falsch ist, da er offensichtlich eine andere Blickrichtung hatte. Zu dem war auch der Zeuge K als leitender Beamter zwischendurch mit der Organisation seiner Einsatzgruppe beschäftigt, sodass er nicht ständig in Diskussion mit dem Beschwerdeführer treten konnte. Dass der Beschwerdeführer ohne weiteren Widerstand der Ausweisleistung nachgekommen ist, wird vom Zeugen P und B als auch dem Beschwerdeführer angegeben. Die erkennende Behörde jedoch folgt bezüglich der Abnahme des Fotoapparates nicht der Aussage des Zeugen P, der angab "er habe dem Beschwerdeführer den Fotoapparat nicht weggenommen. Auch habe er keinen Auftrag an jemand erteilt, den Fotoapparat abzunehmen". Es ist nicht glaubwürdig, dass der Zeuge P vorerst - wie er auch selbst angibt - sah, wie der Beschwerdeführer fotografierte, als der Beschwerdeführer sodann aufgefordert wurde den Ausweis herzuzeigen habe er keinen Fotoapparat mehr gehabt und habe der Zeuge P, als er den Ausweis vom Beschwerdeführer bekam "von unbekannter Seite den Fotoapparat in die Hand gedrückt bekommen". In dem Punkt folgt die erkennende Behörde der Aussage des Beschwerdeführers, der angab, dass er zum Zeugen P sagte, dass er kein Recht habe den Fotoapparat an sich zu nehmen und der Zeuge P trotzdem die Kamera an sich nahm, in dem er sie dem Beschwerdeführer - der keinen Widerstand leistete - aus der Hand nahm. Es bestand nämlich kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer seinen - in der Anschaffung teuren - Fotoapparat (Digitalkamera) verloren hat, da er - wie der Zeuge P angab - am Rücken einen Rucksack hatte und die Hände hochhielt, um fotografieren zu
können und somit den Fotoapparat fest hielt.
Soweit es um die Rückgabe des Fotoapparates geht, decken sich die Angaben der Zeugen P, B und des Beschwerdeführers, wobei es durchaus sein kann, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig den Eindruck hatte, dass der Zeuge B den Fotoapparat untersucht hat. Zu dem gab der Zeuge B an, dass der Zeuge P bei der Rückgabe nicht mehr den Beschwerdeführer gefragt hat, ob ihm der Fotoapparat gehöre, wodurch es umso verständlicher ist, dass der Zeuge P durch die Wegnahme des Fotoapparates in Kenntnis des Besitzers war. Soweit es um die Wegweisung des Beschwerdeführers ging, decken sich die Aussagen des Zeugen P mit dem des Beschwerdeführers. Die Aussage der Zeugin B Bi konnte im Hinblick auf die Wahrnehmungen bezüglich des Fußtrittes beim Beschwerdeführer nur insofern herangezogen werden, als sie angab, dass der Beschwerdeführer einen Tritt von einem ÖVP-Sympathisanten bekam und danach einen Polizisten darauf aufmerksam gemacht hat. Mehr gab die Zeugin hierüber nicht an. Dass bei der Durchführung der Veranstaltung die Überwachungskamera am Hauptplatz nicht eingeschaltet war, kann im Übrigen nicht zu Lasten der belangten Behörde gehen, jedoch wäre es gerade bei einer derartigen Veranstaltung wünschenswert, sich einer bereits installierten Überwachungskamera zu bedienen. III.
Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung auf dem Grazer Hauptplatz während bzw nach einer Wahlkampfveranstaltung der ÖVP am 6. Oktober 2000 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 17. November 2000 (Datum des Poststempels 16. November 2000) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. 2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht die erkennende Behörde davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in keinem geschlossenen "Kessel" befand. Der Beschwerdeführer gibt selbst an "nie versucht zu haben, die Gruppe zu verlassen", sodass sich seine Wahrnehmung diesbezüglich ausschließlich auf das eigene Empfinden bezog. Dass sich der Beschwerdeführer als Aktivist einer Gruppe von ca 20 Personen bei einer Wahlkampfveranstaltung - bei der es erfahrungsgemäß emotional zugeht - "eingekesselt" gefühlt hat, da die Gruppe mit Transparent und Sprechchören den Unmut der übrigen Wahlkampfteilnehmer hervorrief, ist nachvollziehbar, jedoch nicht der belangten Behörde zurechenbar. Auch ist es bereits auf Grund der festgestellten Zahlen nicht möglich, dass es zu einer geschlossenen "Einkesslung" der Aktivisten durch die Exekutive kam, da die Gruppe der Aktivisten etwa 20 Personen umfasste und die Einsatztruppe "Taurus" eine Stärke von neun Exekutivbeamten (samt Einsatzleiter) aufwies. Die Aufgabe der Exekutivbeamten bestand vielmehr darin, die Gruppe der Aktivisten vor Übergriffen von wütenden ÖVP-Sympathisanten zu schützen. Eine Einkesselung der Gruppe war zahlenmäßig nicht möglich und betrug der Abstand zwischen den einzelnen Polizisten zeitweise zwei bis drei Meter, sodass auch ein Verlassen der Gruppe möglich war. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht auch hervor, dass keinesfalls die Exekutivbeamten das Transparent heruntergerissen haben, sondern dies vielmehr von aufgebrachten ÖVP-Sympathisanten. Dass der Vorgang noch im Gange war, als die Exekutivbeamten bereits bei den Aktivisten eingetroffen sind, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich hiebei um keine Maßnahme im Sinne des § 88 SPG handelt, da zu dem Zeitpunkt die Polizisten darauf konzentriert waren Übergriffe von Seiten der Wahlkampfteilnehmer hintan zu halten. Als obiter dictum wird noch erwähnt, dass bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers der § 88 Abs 3 Z 2 SPG greifen würde und die Sicherstellung des Transparentes notwendig gewesen wäre um die Wiederholung der Störung der Wahlkampfveranstaltung hintan zu halten. 3. Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Soweit der Beschwerdeführer sich bei der Identitätsfeststellung auf § 35 Abs 1 SPG bezieht, so geht er insoweit fehl, als § 35 Abs 1 leg cit eine abschließende Regelung der Befugnisse des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Identitätsfeststellung schlechthin nicht enthält. Befugnisse zur Identitätsfeststellungen, welche in anderen Verwaltungsvorschriften enthalten sind, werden von § 35 SPG regelmäßig nicht berührt, wobei dies insbesondere für die implizite Ermächtigung zur Identitätsfeststellung nach § 35 Z 1 VStG gilt. Demnach war das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Beschwerdeführer berechtigt die Identität festzustellen, da dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig war. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch ohne weiteres nach, sodass eine Festnahme entfallen konnte. In Anbetracht dessen war auch die Abnahme des Fotoapparates durch den Zeugen P ohne jegliche Rechtsgrundlage. Hiezu wird bemerkt, dass auch nur ein kurzzeitiges Wegnehmen eines Fotoapparates gegen den Willen des Betroffenen eine Ausübung einer Zwangsgewalt darstellt und somit im Gesetz ihre Deckung finden muss. Die zwangsweise Abnahme des Fotoapparates gegen den Willen des Beschwerdeführers war daher rechtswidrig. Da damit die gesamte Amtshandlung mit der Rechtswidrigkeit behaftet ist, braucht auf den weiteren Grund der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht mehr näher eingegangen werden. Eine Wegweisung im Sinne des § 81 Abs 3 Z 1 SPG wäre jedoch zu dem Zeitpunkt nicht mehr in betracht gekommen. 4. Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung nicht beschimpft wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Richtlinie darin erblickt, dass Übergriffe der ÖVP-Sympathisanten toleriert wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Das Einschreiten der Exekutivbeamten war vorerst geprägt von der Absicht einen Katalysator zwischen den ÖVP-Sympathisanten und den Aktivisten zu bilden. Eine wie immer geartete Voreingenommenheit konnte nicht festgestellt werden und hat auch der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht. Soweit er sich auf das Nichtverfolgen des ihn attackierenden ÖVP-Sympathisanten bezieht, wird auf seine eigenen Ausführungen verwiesen, wonach er den Zeugen K "nicht gebeten hat eine Anzeige zu machen". Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass es an einer Beschwerdelegitimation dahingehend fehlt, wenn ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (möglicherweise auch pflichtwidrig, ohne den konkreten Fall hiebei im Auge zu haben) nicht eingeschritten ist, da § 89 SPG in Zusammenhang mit § 1 RLV in Beschwerde zu ziehen ist und es sich hiebei um kein "Einschreiten" eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt. Da somit eine Verletzung einer Richtlinie bei der Amtshandlung nicht festgestellt wurde, war der Antrag als unbegründet abzuweisen. 5. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 dem Beschwerdeführer im Verfahren nach § 88 SPG ein Betrag von S 9.885,-- zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand und S 1.485,-- an Verhandlungsaufwand. Im Rahmen des Richtlinienbeschwerdeverfahrens im Sinne des § 89 SPG wurde der Bundespolizeidirektion Graz ein Betrag von S 500,-- als Verhandlungsaufwand zugesprochen. __