RS UVS Steiermark 2003/01/27 20.14-13/2002

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Rechtssatz

Die Festnahme einer Person kann trotz ihrer fehlenden Ausweisleistung nicht auf

§ 35 Z 1 VStG gestützt werden, wenn ihre Identität durch alternative Methoden festgestellt werden kann, die nach dem Zweck der Vorschrift (der Sicherung der Strafverfolgung; vgl Art 2 Abs 1 Z 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) so verlässlich sind, wie es das Vorzeigen eines Ausweises üblicherweise ist. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl ua VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 mit weiteren Verweisen). In diesem Sinne ist eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG nicht zulässig, wenn sich ein Künstler im Rahmen einer Musikveranstaltung zwar nicht ausweisen kann, jedoch im Publikum einige seiner Freunde, sein minderjähriger Sohn mit der Kindesmutter und seine Lebensgefährtin anwesend sind, die sich als mögliche Auskunftspersonen anbieten. Daher hätten die einschreitenden Beamten diesen Hinweisen nachgehen und prüfen müssen, ob auf diese Weise eine "sonstige sofortige Feststellung" der Identität des Beschwerdeführers möglich ist. Es war somit nicht rechtmäßig, erst nach der Festnahme die Identität des Beschwerdeführers durch seine Lebensgefährtin bezeugen zu lassen. Damit waren auch die Handlungen zur Durchsetzung der Festnahme (Handfesseln, etc) rechtswidrig.

Schlagworte
Festnahme Ausweisleistung alternative Methoden Identitätsbezeugung Unbedenklichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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