Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des Mag. M K, geb. am, vertreten durch Mag. R E, Rechtsanwältin in G, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wie folgt entschieden: Teil A Die Wegweisung des Beschwerdeführers am 09. Oktober 2007 um ca 14.45 Uhr aus dem Aktionsraum vor dem Haus G, G 45 (Ort zwischen den Tretgittern Kreuzung G - C von H und G - M) durch einen Beamten der Bundespolizeidirektion Graz wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 36, 50 und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 547,10 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Teil B Die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers am 09. Oktober 2007 um ca 15.00 Uhr in G, G (im Bereich des Tretgitters G - M) durch einen Beamten der Bundespolizeidirektion Graz war rechtswidrig. Rechtsgrundlagen: § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 88 SPG Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, einen mit ? 1.510,80 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
I. 1. In der Beschwerde vom 19. November 2007 wird neben der Richtlinienbeschwerde (§ 89 SPG) vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Redakteur des Radio H bei der Räumung einer Hausbesetzung in G anwesend gewesen sei. Während der Räumung wurde er von einem Polizisten aufgefordert den Presseausweis vorzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, er würde Pressearbeit durchführen. Der Beschwerdeführer zeigte daraufhin den Ausweis von Radio H mit seinem Foto und, nachdem der Beamte feststellte, dass dies kein Presseausweis sei, wurde er hinter die Sperrgitter verwiesen. Dort beobachtete er, wie die AktivistInnen von der Exekutive hinter die Absperrungen begleitet bzw getragen wurden. Hiebei wurde er von einem anderen Polizisten aufgefordert seine Identität bekannt zu geben, da er die Amtshandlung stören würde. Er bestritt dies, verlangte vom Polizisten die Dienstnummer, der ihm daraufhin die Nummer 4711 nannte. Durch die Wegweisung vom Ort des Geschehens sei er massiv in seiner journalistischen Arbeit behindert worden. Die Identitätsfeststellung sei keinesfalls im Hinblick auf den § 35 Abs 1 SPG gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat möge im einzelnen feststellen, dass ich durch - die massive Behinderung meiner journalistischen Tätigkeit, insbesondere durch die Wegweisung - die Weigerung bzw. vermutlich unwahre Bekanntgabe der Dienstnummern - die Identitätsfeststellung in meinen Rechten verletzt worden bin. Als Beweis wurde ein Ausschnitt einer Sendung von Radio H 92,6 am 9.10.2007 von 14:32 Uhr bis 14:45 Uhr sowie ein Foto des Polizisten mit der angeblichen Dienstnummer 4711 auf CD der Beschwerde beigelegt. 2. Im Zuge des Verfahrens gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 Name und Anschrift zweier Zeugen an und legte eine Kopie seines Radio-H-Ausweises vor. 3. Die Bundespolizeidirektion Graz legte eine Gegenschrift vom 17. Dezember 2007 vor und führt im Wesentlichen aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem polizeilichen Aktionsraum und die Verhinderung der Rückkehr aufgrund des ausgesprochenen Platzverbotes im Sinne des § 36 Abs 2 SPG geschah. Die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers gründe sich nicht auf die Bestimmung des § 35 SPG, sondern war ausschließlich darauf gerichtet, Verfolgungshandlungen hinsichtlich der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Ordnungsstörung zu ermöglichen. Die Berechtigung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Identitätsfeststellung ergebe sich aus § 25 Abs 1 iVm § 35 Z 1 VStG. Dass keine Verwaltungsstrafanzeige vorgelegt wurde, sei nicht beschwerderelevant. Soweit durch die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer eine Verletzung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet wird, würde der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den entsprechenden Kostenersatz zuzusprechen. II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie der Ergebnisse in der Verhandlung am 11. März 2008, wo der Beschwerdeführer, die Zeugen HR Dr. G L, AI J K, GI A K, GI H Z, A Ö und Mag. S S einvernommen wurden, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 09. Oktober 2007 fand die Räumung eines besetzten Hauses in G, G Nr. 45, statt. Einsatzleiter hiebei war HR Dr. G L und hat dieser die Auflösung der Hausbesetzung mittels Verordnung im Sinne des § 37 SPG durchgeführt. Die Verordnung wurde um 14.20 Uhr mittels Megaphon verlesen und nach 10 Minuten der Räumungsbefehl gegeben. Hiezu wurde auch die G im Bereich der Hausnummer 45 für sämtlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gesperrt und an der Kreuzung G - C von H und G - M Tretgitterabsperrungen errichtet, wobei im Folgenden dieser Raum als Aktionsraum bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer hielt sich in dem Aktionsraum auf und berichtete als Redakteur von Radio H in einer Liveübertragung. Er nahm auch die Räumungsaufforderung von Dr. L für das Haus G 45 wahr und konnte feststellen, dass Leute weggetragen bzw der verbalen Aufforderung den Platz zu verlassen, nachkamen. Der Beschwerdeführer fotografierte dies. Dr. L nahm bereits sofort nach Beginn der Räumung wahr, dass sich gegenüber dem Haus G 45 mehrere Leute aufhielten, die sich lautstark äußerten, in die Amtshandlungen einmischten und mit verbalen Kundgebungen ihre Solidarität zu den Hausbesetzern bekundeten. Daraufhin verlautbarte Dr. L ein Platzverbot für den Aktionsraum im Sinne des § 36 Abs 2 SPG mittels Megaphon, wobei sein Standort auf Höhe des Hauses G 45 in der Mitte der Fahrbahn war. Hiebei herrschte aufgrund der Kundgebungen großer Umgebungslärm. Dr. L teilte das Platzverbot zwei Beamten mit und gab an, dass dies nur Maß haltend vollzogen werden sollte. Eine Wiederholung des Platzverbotes wurde nicht durchgeführt. Des Weiteren wurde kein Zeitraum festgelegt und waren vom Platzverbot alle Personen, einschließlich Journalisten, betroffen. Als der Beschwerdeführer um 14.41 Uhr beobachten konnte, dass eine weibliche Person von vier Polizisten weggetragen wurde, ging er in einem Abstand von ca drei Metern hinterher. Er wurde daraufhin von einem Polizisten angesprochen, mit der Frage was er dort tue. Der Beschwerdeführer wies sich mit dem Ausweis Radio H aus, wobei der Polizist nach einer Diskussion letztendlich den Presseausweis mitnahm, um ihn zu überprüfen. Danach wurde ihm erklärt, dass dies kein Presseausweis sei und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Aktionsraum, wobei sich dort noch 50 bis 70 Leute - ausgenommen der Hausbesetzer - aufhielten, zu verlassen. Nachdem der Polizist den Beschwerdeführer mit einer Handbewegung in Richtung des Tretgitters G - M wegwies, hielt sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge hinter dem Tretgitter auf. Er versuchte dort mit der Kamera Zoombilder von den Besetzern und von der Amtshandlung zu machen. Bei der Absperrung des Tretgitters waren mehrere Polizisten positioniert, so auch GI K. Außerhalb des Aktionsraumes wurden ständig Sprechchöre gerufen. Der Beschwerdeführer, der unmittelbar neben dem Tretgitter stand, führte mit GI K eine Diskussion darüber, ob er die Aufnahmen ins Internet zur Ansicht stellen könne. Hiebei wurde er von GI K aufgefordert sich zu entfernen. Als er dem nicht nachkam, wurde er von diesem aufgefordert, seine Daten bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer gab daraufhin Name, Geburtsdatum und seine Anschrift bekannt. Hiebei und zuvor hat der Beschwerdeführer nicht mit den Händen gestikuliert. Am Ende dieser Amtshandlung verlangte er von GI K die Dienstnummer und erhielt die Antwort 4711. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich hinsichtlich der Wegweisung des Beschwerdeführers vom Aktionsraum auf die Aussage des Beschwerdeführers, der Zeugen Dr. L und Mag. S. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem Polizisten aufgefordert wurde, den Aktionsraum in Richtung Tretgitter G - M zu verlassen und dieser Aufforderung auch nachkam, wobei er der Meinung war, aufgrund seines Ausweises von Radio H dort als Journalist verweilen zu dürfen. Ohne Zweifel hat der Einsatzleiter Dr. L zuvor mittels Megaphon ein Platzverbot im Sinne des § 36 Abs 2 SPG für den Aktionsraum für alle dort befindlichen Personen, einschließlich Journalisten, verlautbart. Diese Verlautbarung wurde nicht von allen im Aktionsraum anwesenden Personen einschließlich der Exekutivorgane wahrgenommen, da der Umgebungslärm äußerst laut war. Dass das Platzverbot jedoch mittels Megaphon kundgemacht wurde, wird auch dem Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Mag. S bestätigt, der angab, sowohl die Durchsage mittels Megaphon, die Räumung betreffend, als auch eine Ansage gehört zu haben, dass die Personen, welche sich im Aktionsraum, nämlich zwischen den Tretgittern, aufhalten, den Platz verlassen sollten. Er habe auch gesehen, dass Personen, die auf der anderen Straßenseite zuvor standen, von der Polizei aufgefordert wurden zu gehen bzw freiwillig unter Begleitung von Polizeibeamten den Aktionsraum verließen. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, die Durchsage des Öfteren zu wiederholen bzw aufgrund technischer Mittel eine derartige Lautstärke bei der Durchsage anzuwenden, die für sämtliche Beteiligte hörbar gewesen wäre, um Kommunikationsschwierigkeiten mangels Hörbarkeit sowohl von Seiten der anwesenden Personen, als auch der Polizisten, auszuschließen, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache der Verlautbarung der Verordnung. Hinsichtlich der Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers aufgrund der Aufforderung von GI K wird festgestellt, dass diese insofern durchgeführt wurde, als der Beschwerdeführer Name, Geburtsdatum und Anschrift bekannt gab. Dies wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch von GI K in der Aussage bestätigt. Im Gegensatz zur Aussage von GI K, der den Beschwerdeführer mit wild gestikulierenden Handbewegungen hinter dem Tretgitter schilderte, geht der Unabhängige Verwaltungssenat in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass dies nicht der Fall war. Hiebei wird der Aussage des Beschwerdeführers Glauben geschenkt, der angab, zwar mit GI K eine Diskussion über die Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet geführt zu haben, jedoch keinesfalls hiebei wild gestikuliert, noch andere Leute gegen die Polizei aufgehetzt zu haben. Auch GI Z, der sich mit GI K ca einen Meter vom Tretgitter entfernt aufgehalten hat und das Gespräch visuell verfolgte, konnte keine Besonderheiten bei dem Gespräch feststellen. Dies wird auch vom Zeugen Ö bestätigt, der angab, dass der Beschwerdeführer für ihn nicht auffällig mit den Händen gestikulierte. Selbst GI K konnte sich nicht mehr genau erinnern, wie die Handbewegungen waren, sondern glaubte nur, dass diese aus seiner Sicht wild gestikulierend waren. Eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung im Sinne des SPG wurde nicht erstattet. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 88 Abs 4 SPG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden gemäß Abs 1 oder 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g und 79 a AVG. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 21. November 2007 (Poststempel 19. November 2007) ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der belangten Behörde vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden. 2. Zu Spruchteil A: Gemäß § 36 Abs 2 SPG hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, wenn an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs 1 besteht. Gemäß § 36 Abs 4 leg cit sind Verordnungen gemäß Abs 2 in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft. Tatsache ist, dass der Einsatzleiter Dr. L eine Verordnung gemäß § 36 Abs 2 SPG mittels Megaphon für alle im Aktionsraum anwesenden Personen, einschließlich Journalisten, kundmachte. Begründung hiefür war, dass er eine Gefahr darin sah, dass sich diese Personen - nicht gemeint waren damit die Hausbesetzer - in die Amtshandlung einmischen, weil sie sich bereits lautstark solidarisch mit den Hausbesetzern erklärt haben und verbal aggressiv bzw abfällig sich über die Polizei äußerten. Diese Verordnung war zwar aufgrund des hohen Lärmpegels nicht für alle anwesenden Personen im Aktionsraum hörbar und es wäre pro futuro wünschenswert einen derartigen Umstand mittels technischer Mittel (zB Wiederholungen der Durchsage, Lautsprecher mit höherem Volumen) hintanzuhalten. An der Gültigkeit der Verordnung selbst ändert dies jedoch nichts und kann diese mit Wegweisung (Befehl) zwangsweise durchgesetzt werden. Somit war die in Befehlsform an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, den Aktionsraum in Richtung Tretgitter G - M zu verlassen, zulässig. Wenn sich der Beschwerdeführer auf seinen Presseausweis, ausgestellt von Radio H, beruft und hiebei sich durch die Wegweisung in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung beruft, ist dem entgegen zu halten, dass sich das Platzverbot im Sinne des § 36 Abs 2 SPG auf alle anwesenden Personen im Aktionsraum bezog. Damit gilt grundsätzlich auch das Platzverbot für Journalisten und greift somit nicht in die Garantien nach Art 10 EMRK ein, so lange die Intention des Platzverbotes nicht geradezu darin besteht, die Ausübung des journalistischen Berufes zu behindern (VfSlg 10.916/1998; siehe Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage, S 361 A 4.1.). Hiezu wird bemerkt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat hiebei keine Einschränkung der journalistischen Tätigkeit sieht, da auch der Beschwerdeführer außerhalb vom Aktionsraum das Geschehen innerhalb des Aktionsraumes mitverfolgen und fotografieren konnte und zum anderen ein derartiges Platzverbot notwendig war, um Gefahren für die dort anwesenden Personen hintanzuhalten. Ausdrücklich wird jedoch auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer hiebei in der Funktion des Vertreters des Radio H - er wies sich mit einem entsprechenden Ausweis aus - als Journalist tätig war. Der Sender Radio H ist ein im Raum G tätiger Radiosender und es ist allgemein in der Medienlandschaft bekannt, dass er über derartige Vorfälle berichtet. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Sender durch freie Mitarbeiter die Pressearbeit durchführt, die eben nicht Mitglieder der Journalistengewerkschaft bzw einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt sind. Da sich jedoch das Platzverbot auch auf Journalisten bezog, war die Wegweisung des Beschwerdeführers vom Aktionsraum in seiner Funktion als Journalist rechtmäßig und kommt der Frage der Anerkennung des Radio-H-Presseausweises keine Relevanz zu. Die Beschwerde war daher in dem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3. Als Kosten wurde gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2003/334, dem Bund (Bundesminister für Inneres) ein Betrag von ? 547,10 zugesprochen. Der obsiegenden Partei werden ? 220,30 als Schriftsatzaufwand, ?
51,50 als Vorlageaufwand und ? 275,30 als Verhandlungsaufwand zuerkannt. 4. Zu Spruchteil B: Vorerst ist zu erwähnen, dass die Frage, ob es sich beim Vorfall um ein schlichtes Polizeihandeln im Sinne des § 88 Abs 2 SPG oder um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 88 Abs 1 SPG handelt, für die Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsaktes als auch für den Rechtschutz des Beschwerdeführers offen bleiben kann (VwGH 29.07.1998, 97/9/0448). Feststeht auch, dass die Aufforderung zur Identitätsfeststellung von Seiten des Organes der öffentlichen Sicherheit unmissverständlich klar und deutlich war und wird noch durch die Aussage des GI K untermauert, der angab, falls der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen, er nach einer Abmahnung festgenommen worden wäre. Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Voraussetzung ist jedoch zumindest der Verdacht eine Person auf frischer Tat betreten zu haben. Dies kommt jedoch in concreto nicht einmal ansatzweise zum Tragen, da der Beschwerdeführer mit GI K zwar eine Diskussion über die Veröffentlichung der gemachten Aufnahmen im Internet führte - offensichtlich waren sie nicht gleicher Meinung - jedoch keinesfalls mit den Händen wild gestikulierte (siehe II. 2.). Offensichtlich war das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Situation überfordert, da ein Teilnehmer im Rahmen einer mit ihm geführten Diskussion eine andere Meinung vertrat und zudem ringsum möglicherweise provozierende Sprechchöre abgegeben wurden. Dies alles kann jedoch nicht dazu führen, dass der Betreffende grundlos zur Identitätsbekanntgabe aufgefordert wird. Ob dieser Identitätsdaten mittels Ausweis oder nur mündlich bekannt gegeben hat, ist ohne Relevanz. Die Verhaltensweise des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird auch letztendlich durch die provozierende Antwort auf die Frage nach der Dienstnummer mit 4711 dokumentiert. Da es in der österreichischen Rechtsordnung keine allgemeine Ausweispflicht gibt - der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nicht einmal ansatzweise vorlag - war die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe völlig grundlos. Die Heranziehung der Bestimmung des § 35 SPG kommt ebenfalls hiebei nicht in Betracht und wird selbst von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeschlossen. Der Beschwerde war daher in dem Punkt stattzugeben, da eine rechtswidrige Identitätskontrolle durchgeführt wurde. 5. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2003/334, dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 1.510,80 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer werden ? 660,80 als Schriftsatzaufwand, ? 826,-- als Verhandlungsaufwand und ? 24,-- als Stempelgebührenersatz zuerkannt.