TE UVS Steiermark 2009/01/21 20.3-17/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2009
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des E R, vertreten durch Dr. K K & Mag. W B, beide Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG) wird die von Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 7. August 2008 um ca. 01.00 Uhr in G, A F 17, durchgeführte Amtshandlung für rechtswidrig erklärt. Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II 2008/456, einen mit ?

1.694,60 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in der Höhe von ? 2.804,80 wird abgewiesen.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 17. September 2008 wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2008 gegen 00.45 Uhr zu seinem Wohnhaus fuhr. Im Rahmen einer danach erfolgten Polizeikontrolle sei er in rechtswidrigerweise festgenommen und misshandelt worden. Mangels Vorliegen eines ausreichenden Tatsachensubstrates hätten die einschreitenden Polizeibeamten nicht von einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausgehen können und somit waren sie auch nicht berechtigt, die Atemluftkontrolle durchzuführen. Auch im Lichte der Verhältnismäßigkeit sei die Festnahme des Beschwerdeführers rechtswidrig, da die Identitätsfeststellung durch Befragung anderer Mitbewohner vorgenommen hätte werden können. Misshandlungen wurden insofern behauptet, als ein Polizeibeamter dem Beschwerdeführer mit der Faust auf den Bauch geschlagen hätte sowie mit dem Fuß gegen das Knie getreten und einen Schlag gegen die Innenseite des rechten Oberschenkels durchgeführt habe. Auch sei von einem anderen Polizeibeamten ein Schlag ins Gesicht erfolgt. Es wurde beantragt, feststellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers am 07.08.2008 gegen 00.45 Uhr rechtswidrig war und dadurch in die oben genannten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden ist, feststellen, dass das Versetzen eines Schlages in den Bauch des Beschwerdeführers am 07.08.2008 gegen 00.47 Uhr aufgrund der dadurch bewirkten erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art 3 EMRK rechtswidrig war, feststellen, dass das Versetzen von Schlägen in das Gesicht des Beschwerdeführers sowie das Belassen in Bauchlage mit auf den Rücken gefesselten Händen auf der Rückbank des Polizeifahrzeugs, sodass der Beschwerdeführer gezwungen war, mit dem Gesicht in seinem eigenen Erbrochenen zu liegen, am 07.08.2008 gegen 00.48 Uhr aufgrund der dadurch bewirkten erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art 3 EMRK rechtswidrig war. Es wurde eine Kostennote in der Höhe von ? 4.499,40 für drei angefochtene Verwaltungsakte gestellt. Als Beilage wurde eine vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze, in der das Firmengebäude sowie das Wohnhaus eingezeichnet sind, eine Überweisung an die UKH-Ambulanz von Dr. P Sch vom 7. August 2008, ein Protokoll der Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers vom 7. August 2008, ein Ausdruck vom 11. September 2008, in der ebenso das Wohnhaus des Beschwerdeführers eingezeichnet ist und die Anzeige der Polizeiinspektion G-E vom 7. August 2008 vorgelegt. 2. Die Bundespolizeidirektion G legte am 15. Oktober 2008 die Gegenschrift vor. In ihr wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Alkoholisierung vorgelegen sei und der Verdacht der Verweigerung der Atemluftprobe zu Recht bestanden habe. Zudem wären die Festnahmevoraussetzungen des § 35 Z 1 VStG gegeben gewesen und seien dem Beschwerdeführer nach vier Minuten bereits die Handfessel abgenommen worden, nachdem der Sohn des Beschwerdeführers die Identität bekannt gegeben habe. Das Anlegen von Handfesseln wäre notwendig gewesen und sei beim Einschreiten der Beamten es zu keiner körperlichen Misshandlung gekommen sondern war eine notwendige Anwendung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung polizeilicher Befugnisse gegeben. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den vorgesehenen Kostenersatz zuzusprechen. Als

Beilage wurde die Anzeige GZ: A2/55156/2008 vom 7. August 2008, Polizeiinspektion E, die Zeugenvernehmung von Mag. K M und K G,

GZ: E1/55215/2008-Lac, Kriminalreferat vom 15. September 2008, Protokoll/Misshandlungsvorwurf, GZ: 6500/55257/2008 vom 7. August 2008, polizeiärztlicher Befund des polizeiärztlichen Dienstes vom 7. August 2008, Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren mit Polizeiarzt Dr. E S vom 15. August 2008, Zl. 2/S-44261/08 und eine Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren vom 15. August 2008, Zl. 2/S-44.261/08, vorgelegt. II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie des Ergebnisses des durchgeführten Lokalaugenscheines im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen A Sp, Insp. M W, Insp. Ch S, Dr. E S, R R und Re R am 3. Dezember 2008 konnte nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden: Am 7. August 2008 um 00.10 Uhr wurde die Funkstreifenbesatzung mit Insp. M W und Insp. Ch S in den Bereich des Cafe St in G, Ststr 47 beordert, um nach einem alkoholisierten Fahrzeuglenker Nachschau zu halten. Durch einen anonymen Anruf in die Polizeiinspektion E wurde zuvor mitgeteilt, dass ein alkoholisierter Fahrzeuglenker samt Beifahrerin dort wegfahren wolle. Die Beamten nahmen kein derartiges Fahrzeug wahr sondern wurden in weiterer Folge auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufmerksam, welches nach ihrer Meinung mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die Ststr einbog. Es wurde die Verfolgung des Fahrzeuges aufgenommen und das Blaulicht beim Dienstkraftfahrzeug eingeschaltet. Nach ca. fünf Minuten Fahrt kam der Beschwerdeführer - der alleine im Fahrzeug war - bei seinem Wohnhaus an und stellte das Fahrzeug in die Garage, wobei er zuvor ein Reversiermanöver durchführte. Sodann verließ er die vom Wohnhaus etwa 20 Meter entfernte Garage, wobei er zuvor jedoch den Autoschlüssel und seine Geldtasche, die im Fahrzeuginneren lag, mitnahm. Auch schloss er die automatische Garagentüre. Zwischen Garage und Wohnhaus ist ein 20 Meter langer beleuchteter Zufahrtsweg, der auf Privatgrund des Beschwerdeführers verläuft. Zwischenzeitig hatten die beiden Beamten ihr Dienstfahrzeug bei der Toreinfahrt zum Haus des Beschwerdeführers abgestellt und das Blaulicht abgeschaltet. Beide Beamte stiegen aus und begaben sich zum Beschwerdeführer, der gerade auf dem Zufahrtsweg in Richtung Haus ging. Der Beschwerdeführer wurde zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert und da die Beamten den Verdacht der Alkoholisierung hatten - es wurden Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch) beim Beschwerdeführer wahrgenommen - wurde dieser zum Alkotest aufgefordert. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er den Führerschein nur der Behörde zeigen werde und beschimpfte die Beamten mit Lehrbuben, wobei er immer wieder bemerkte, dass dies sein Privatgrund sei und es interessiere ihn die Amtshandlung überhaupt nicht. Da sich offensichtlich der Beschwerdeführer nicht ausweisen wollte, wurde er sowohl von Insp. M W als auch von Insp. Ch S zur Ausweisleistung aufgefordert, zumal der Verdacht der Verweigerung des Alkotestes vorlag. Der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seiner Weigerung und setzte die Beschimpfungen unter anderem mit den Worten schleichts euch, ihr könnts meine Buben sein, was wollts ihr überhaupt fort. Nachdem er sowohl von Insp. M

W als auch von Insp. Ch S die Festnahme angedroht bekam, wurde aufgrund des gleich bleibenden Verhaltens des Beschwerdeführers von Insp. Ch S die Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG ausgesprochen. Da der Beschwerdeführer sodann weiter in Richtung Haus ging, wurde er mit einem leichten Griff an beiden Oberarmen von den Beamten ergriffen und konnte er ohne weitere Schwierigkeiten wiederum in die Gegenrichtung - nämlich Richtung Dienstfahrzeug (Ausgang) - gedreht werden. Als sie jedoch Richtung Dienstfahrzeug gehen wollten, stemmte sich der Beschwerdeführer im Schritt dagegen. Daraufhin bekam er von Insp. Ch S einen Fußtritt gegen das Knie, sodass er in Bauchlage auf dem gepflasterten Zufahrtsweg zum Liegen kam. Die beiden Beamten ließen zu dem Zeitpunkt des Sturzes die Oberarme des Beschwerdeführers frei, sodass sich dieser mit den Händen abstützen konnte. Als der Beschwerdeführer am Boden lag, wurden die Arme nach hinten genommen und ihm von Insp. M W am Rücken die Handfessel angelegt. Der Beschwerdeführer schrie laut nach Hilfe, leistete jedoch keinen Widerstand. Als die beiden Polizisten den Beschwerdeführer hochhoben kam R R, die Ehefrau des Beschwerdeführers, hinzu. R R war sehr aufgeregt und geschockt. Auf die Frage zu den Polizisten, was passiert sei, wurde ihr geantwortet, dass die Person vermutlich betrunken sei und flüchten wollte. Daraufhin sagte R R lasst los von meinem Mann. Währenddessen wurde der Beschwerdeführer in Begleitung beider Polizisten zu dem ca. 10 bis 15 Meter entfernten Polizeifahrzeug gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich hiebei nicht gewehrt. Ein Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers war nur schwer möglich, da sie so aufgebracht war und auch der Beschwerdeführer zu ihr sagte, dass sie nicht sagen solle, wer er sei. Beim Dienstfahrzeug wehrte sich der Beschwerdeführer gegen das Einsteigen insoweit, als er sich mit einem Fuß auf die Einstiegleiste des Fahrzeuges stellte und sich dagegenstemmte, obwohl er von einem Polizisten aufgefordert wurde, einzusteigen. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer von Insp. Ch S einen Schlag in den Bauchraum, worauf er sich krümmte und sodann in das Dienstfahrzeug hineingeschoben wurde, wobei er auf der Rückbank zum Liegen kam. Dort hat der Beschwerdeführer sofort erbrochen. Seine ausgestreckten Füße standen ca. einen halben Meter aus dem Fahrzeug hinaus. In weiterer Folge wurde von der anderen Seite von Insp. M W die Fahrzeugtüre geöffnet und streckte der Beschwerdeführer seinen Kopf hinaus, um nicht weiter im Erbrochenen zu liegen. Daraufhin erhielt er einen Schlag von Insp.

M W in Richtung rechtem Auge, offensichtlich damit er wieder den Kopf einziehe und sich im Fahrzeug aufsetze. Im Zuge dessen kam aufgrund des Lärmes Re R, der Sohn des Beschwerdeführers, hinzu und fragte den Polizisten was mit seinem Vater los sei. Sodann wurden von Insp. M W die Handfessel gelöst und von Insp. Ch S die Festnahme aufgehoben. Re R folgte den Führerschein und Zulassungsschein des Beschwerdeführers aus. Insp. M W gab die Geldbörse und den Autoschlüssel des Beschwerdeführers zurück, da die Gegenstände beim Sturz verloren wurden und diese Insp. M W zu sich nahm. In weiterer Folge fuhren die Beamten zur Dienststelle, um eine Abnahmebestätigung des Führerscheines auszustellen und wurde die Bestätigung am 7. August 2008 um ca. 01.35 Uhr an Re R ausgefolgt. Am 7. August 2008 um ca. 08.00 Uhr erhob der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion G K Misshandlungsvorwürfe. Im Zuge dessen wurde um 09.40 Uhr mit dem Beschwerdeführer ein Alkotest durchgeführt, der ein Ergebnis von 0,0 mg/l ergab. Auch erfolgte eine polizeiärztliche Untersuchung von Dr. E S, der unter anderem feststellte: im Gesicht über der rechten Wange bis 1,5 cm lange, einige mm breite annähernd parallel stehende und senkrecht verlaufende streifenförmige Rötungen, sowie am rechten Nasenrücken eine rundliche 0,5 cm große verkrustete Abschürfung. Die rechte Wange unter dem Jochbogen ist geringgradig angeschwollen. Auch wurde ausgeführt, dass der Bauchbereich keine Verletzungszeichen zeigt. Eine Druckschmerzheftigkeit wird nicht angegeben. Des Weiteren wurde festgestellt, dass das rechte Knie im Kniescheibenbereich leicht bläulich verfärbt und geschwollen ist. Von Seiten des Polizeiarztes wurde die Gesichtsverletzung insofern interpretiert, als auch eine tangentiale Komponente vorgelegen ist (polizeiärztlicher Befund vom 7. August 2008 um 09.00 Uhr). 2. Soweit sich der festgestellte Sachverhalt auf die Festnahme bezieht, wird den Aussagen der beiden Polizisten Glauben geschenkt. Beide gaben übereinstimmend an, dass sie zuvor dem Beschwerdeführer die Festnahme androhten und sodann Insp. Ch S diese gemäß § 35 Z 1 VStG aussprach. Dass der Beschwerdeführer dies nicht wahrnahm ist durchaus möglich, da er ständig sich darauf konzentrierte, den Beamten mitzuteilen, es sei sein Privatgrund und ihn interessiere die Amtshandlung sowieso nicht, wobei er dazu noch die Beamten ständig beschimpfte. Auch dass der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufwies, ist nachvollziehbar, zumal er selbst angibt, drei bis vier Sommerspritzer zuvor getrunken zu haben und daher zumindest Alkoholgeruch hatte. Ob diese Alkoholisierungssymptome in der Garage bzw. am Weg zu seinem Wohnhaus festgestellt wurden, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz, desgleichen, ob der Beschwerdeführer beim Reversieren in die Garage mit seinem Pkw einen Anstoß - wie die Beamten wahrnehmen wollten - hatte oder nicht. Tatsache ist auch, dass beide Polizisten den Beschwerdeführer zum Alkotest aufforderten, wobei dieser den Beamten mit Beschimpfungen und Vorhaltungen, dass dies sein Privatgrund sei, begegnete. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung aufgebracht und unhöflich war, jedoch keinen aktiven Widerstand gegenüber den Beamten setzte. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung wies der Beschwerdeführer eine leichte bzw. Bagatellalkoholisierung auf, keinesfalls eine mittelgradige bzw. schwere Alkoholisierung. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage des Polizeiarztes sowohl in der Verhandlung als auch bei dessen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. August 2008 und aufgrund des durchgeführten Alkoholtestes. Der Polizeiarzt betonte, dass der Beschwerdeführer maximal einen Blutwert von 0,9 Promille aufgewiesen habe und zieht aufgrund seiner Untersuchung (keine ataktischen Störungen, keine kognitiven Auffälligkeiten, keine amnestischen Lücken und kein Alkoholfoetor) den Schluss, dass zum Vorfallszeitpunkt ein Blutalkoholwert von unter 0,8 Promille vorgelegen ist. Dies deckt sich auch mit den Zeugenaussagen der Mag. M K (Zeugenvernehmung vor der belangten Behörde am 15. September 2008), die mit dem Beschwerdeführer unmittelbar vor Antritt der Fahrt gesprochen hat und keine Alkoholisierung wahrnahm. Soweit die Ursache des Zu-Boden-Fallens und das Anlegen der Handfessel am Rücken des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, ist größtenteils den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen. Zum einen konnte die Alkoholisierung des Beschwerdeführers keinesfalls ein derartiges Maß angenommen haben, dass dieser aufgrund der Alkoholisierung zu Boden fiel, zum anderen war auch nicht die Pflasterung des Weges für ein etwaiges Stolpern des Beschwerdeführers verantwortlich. Der Zufahrtsweg - und hiebei konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark im Rahmen des Lokalaugenscheines überzeugen - ist derart eben gepflastert und beleuchtet, dass dies als Ursache des Stolperns - wie der Zeuge Insp. Ch S vermeint - auszuschließen ist. Auch die aufgewiesene Alkoholisierung lässt einen derartigen Schluss nicht zu. Vielmehr weist die vom Polizeiarzt festgestellte Verletzung im Bereich des rechten Knies auf einen Tritt hin. Hiezu wird auch der Aussage des Polizeiarztes nach Vorzeigung des Lichtbildes der Knieverletzung (Beilage ./F, Bild Nr. 8) herangezogen, indem dieser hiezu angibt, dass die Verletzung am Bereich des rechten Knies ... nicht durch Umfallen geschehen kann, da die Reflexe der Person noch zu einem Beugen des Kniegelenkes führen. Auch die weitere Darstellung des Zeugen Insp. M W ist unglaubwürdig, wenn er angibt, dass der Beschwerdeführer während des Falles beide Hände am Brustkorb hielt und keine Abwehrbewegung beim Sturz durchführte. Zum einen gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er sich mit beiden Armen abstützen konnte und auch der Polizeiarzt es ausschließt, dass bei einer derartigen Alkoholisierung keine Abwehrhandlung gesetzt werde, da dies ein natürlicher Reflex ist, der bei einer derartigen Alkoholisierung keinesfalls schon ausgeschlossen ist (Aussage des Polizeiarztes, Verhandlungsschrift S. 17), zum anderen ist die Darstellung der beiden Polizisten unglaubwürdig, die angaben, dass sie im Rahmen des Sturzes die Oberarme des Beschwerdeführers nicht fixiert hatten und sie selbst zum Sturz kamen, indem sie danach gekniet bzw. neben dem Beschwerdeführer gelegen seien. Es widerspricht der logischen Nachvollziehbarkeit, dass zwei junge durchtrainierte Männer - wie die Polizeibeamten es sind - im Zuge einer von ihnen eskortierten Person, die sie im Fallen loslassen (ein starker Griff laut Aussage der Beamten bestand ohnedies nicht) ebenfalls zum Sturz kommen, wobei einer von ihnen sogar neben der Person zum Liegen kam. Dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz eine Bewegung zum Wiederaufstehen machte, lässt wohl noch nicht zwingend den Schluss zu, dass er sich der Verhaftung entziehen werde, da es in der Natur der Sache liegt, dass eine zu Boden gekommene Person auch wieder aufsteht. Dass der Beschwerdeführer hiebei die Beamten attackiert hätte, wird selbst von diesen nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer hiebei geschrieen hat und zudem lautstark äußerte, dass er geschlagen werden würde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch den Fußtritt von Insp. Ch S zu Boden gekommen ist. Von allen Beteiligten steht außer Streit, dass sich der Beschwerdeführer beim Einsteigen in das Dienstfahrzeug wehrte, insbesondere indem er den Fuß auf die Einstiegleiste stellte und sich dagegenstemmte. Die Darstellung des Zeugen Insp. M W, dass er danach den Fuß des Beschwerdeführers genommen habe und diesen ins Fahrzeuginnere gehoben hat, ist keinesfalls glaubwürdig. Ebenso die Aussage des Zeugen Ch S, der angab, dass er den Kopf des Beschwerdeführers nicht hinunterdrücken musste, nachdem sein Kollege den Fuß genommen hat und offensichtlich der Beschwerdeführer bereits aus diesen Umständen freiwillig in das Dienstfahrzeug einstieg. Vielmehr wird hier den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt, der angab, durch einen massiven Bauchschlag von Insp. Ch S sich gekrümmt zu haben und sodann in das Fahrzeug hineingeschoben worden zu sein. Dass er sodann auf der Rückbank lag und sofort erbrach, wird von allen Beteiligten bestätigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinesfalls in das Polizeifahrzeug einsteigen wollte und auch noch seine diesbezüglichen Abwehrhandlungen fortsetzte, als er am Rücksitz lag, indem er - wie ebenfalls alle Beteiligten angeben - seine Füße ausstreckte, die sodann einen halben Meter aus dem Polizeifahrzeug hinausragten. Dass ein Bauchschlag oftmals ein Reiz für ein Erbrechen ist, wird auch vom Polizeiarzt dargetan und können auch Bauchverletzungen augenscheinlich nicht nachgewiesen werden. Dass der Brechreiz jedoch unmittelbar danach (gemeint Bauchschlag) kommen muss, steht laut Polizeiarzt fest und deckt sich dies auch mit den Aussagen. Der Polizeiarzt führt weiters an, dass bei einem Schlag auf den Solarplexus keine nachhaltige Verletzung feststellbar sein muss. Ein derartiger Schlag hätte eine Krümmung des Körpers zur Folge und ein Erbrechen. Eine Stresssituation würde den Brechreiz noch weiter herabsetzen. Auch die Bauchlage begünstigt den Brechreiz. Diese Darstellung deckt sich auch mit der Aussage der R R, die angab, dass der Beschwerdeführer nicht in das Dienstfahrzeug einsteigen wollte. Sie könne sich noch erinnern, dass sie die Faust eines Polizisten gesehen habe, jedoch nicht, wo ein Faustschlag gelandet sei. Sie habe von dem Beschwerdeführer einen Schmerzensschrei wahrgenommen. Desgleichen wird der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach Öffnen der anderen Türe des Dienstfahrzeuges seinen Kopf hinausgestreckt, um nicht weiter mit dem Gesicht im Erbrochenen zu liegen und sodann einen Schlag gegen das rechte Auge bekommen, damit er den Kopf wieder einziehe, mehr Glauben geschenkt als der diesbezüglichen Darstellung von Insp. M W. Dieser gab an, er habe die andere Türe des Dienstkraftfahrzeuges geöffnet und sodann mit seinem Handschuh über den Mund des Beschwerdeführers wegen dem Erbrochenen gewischt, wobei er auch versucht habe ihn aufzurichten, indem er ihn bei den Schultern erfasste. Dem steht ebenfalls die festgestellte Verletzung im Gesicht im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung entgegen. Der Polizeiarzt gab hiezu an, dass die Verletzung durch lokale Gewalteinwirkung hervorgerufen, im Gesicht auch eine tangentiale Komponente vorgelegen sein kann (siehe polizeiärztlichen Befund vom 7. August 2008). Bei der Einvernahme in der Verhandlung wurde vom Polizeiarzt ergänzend ausgeführt, dass die Verletzung im Gesicht (Beilage ./C, Bild Nr. 1) nicht durch einen Sturz auf einer ebenen Fläche geschehen kann, wie ich selbst beim Zufahrtsweg zum Haus des Beschwerdeführers feststellen konnte. Eine Schlageinwirkung mit der Faust bzw. Knöchel wird jedoch ausgeschlossen, weil eine derartige Gewalteinwirkung zu einem Monokelhämatom führen würde, jedoch steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark fest, dass diese Verletzung auch im Rahmen eines streifenden Schlages - wie bereits im Befund vom 7. August 2008 vom Polizeiarzt vermutet - herbeigeführt wurde. Dass der Beschwerdeführer hiebei den Eindruck hatte, dass der Faustschlag genau platziert war und nicht streifend, ist durchaus situationsbedingt möglich. Insgesamt kam der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zur Auffassung, dass die beiden Polizisten mit der Situation völlig überfordert waren und das aufbrausende, beleidigende Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich nur mit willkürlicher Gewaltausübung begegnen konnten. Die Aussage der Zeugin A Sp konnte nur peripher herangezogen werden, da sie vom konkreten Geschehen aufgrund der Entfernung nichts wahrnahm. Ebenso die Aussage des Re R, der zum Vorfallsort erst kam, als der Beschwerdeführer im Fahrzeug lag und bereits erbrochen hatte. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 7. August 2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 19. September 2008 (Postaufgabestempel 17. September 2008) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. 2. Gemäß Art. 2 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz für den Schutz der persönlichen Freiheit darf die persönliche Freiheit eines Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: Zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde, wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist. Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Klargestellt wird, dass es sich bei der Amtshandlung (Festnahme nach § 35 VStG) um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte (VfGH 05.12.2001, B 1216/00 ua). Beim Beschwerdeführer wurden unmittelbar nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges Alkoholisierungssymptome festgestellt. Sodann wurde der Beschwerdeführer zur Vornahme der Atemluftuntersuchung von einem ermächtigten Polizeibeamten aufgefordert. Diese Aufforderung zum Alkotest setzt nicht voraus, dass sich der Beschwerdeführer oder das von ihm vorher gelenkte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet, entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (VwGH 28.11.1980, 429/80; 11.10.2000, 2000/03/0172). Somit waren die Polizisten berechtigt, dem Beschwerdeführer auch auf seinem Privatgrund eine Aufforderung zur Durchführung der Atemluftuntersuchung zu stellen und hat dieser mit seinem Verhalten - indem er die Polizisten beschimpfte und ihnen zu verstehen gab, dass er auf Privatgrund hiezu nicht verpflichtet sei - eine Verweigerung im Sinne des § 99 Abs 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu verantworten. Daran ändert die Feststellung einer nachträglichen Minderalkoholisierung nichts, da bei der Beurteilung des Sachverhaltes von einer ex ante Sichtweise der einschreitenden Beamten auszugehen ist. Zulässigerweise konnten die Polizisten den Beschwerdeführer sodann zur Ausweisleistung zwecks Durchführung der Strafverfolgung rechtmäßigerweise auffordern. Der Beschwerdeführer begegnete der Aufforderung zur Identitätsleistung wiederum mit Beschimpfungen und Wegweisung der Beamten vom Privatgrund. Auch begab sich der Beschwerdeführer immer näher zum Wohnhaus. Somit lag für die Beamten sehr wohl der Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG vor, da zu dem Zeitpunkt eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht sofort feststellbar war. Der § 35 Z 1 VStG umschreibt den Haftgrund der mangelnden Identifizierbarkeit, wobei die Stelle den klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls nicht möglichen (verweigerten) Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraussetzt, dass dessen Identität auch sonst (also anders als durch die Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist (in diesem Sinn auch W. Blum, die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, S 135). Zu Recht verweist die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sich vom Ort der Amtshandlung entfernen wollte und ohne eingreifendes Verhalten der Beschwerdeführer sich erfolgreich der Strafverfolgung entzogen hätte. Die Festnahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 35 Z 1 VStG iVm Art. 1 Abs 3 PersFrG war somit rechtmäßig. Gemäß § 2 Z 3 Waffengebrauchsgesetz dürfen Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme von Dienstwaffen Gebrauch machen. Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Diesbezüglich ist der belangten Behörde in einer Gegenschrift ebenfalls zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, als er zum Polizeifahrzeug gebracht werden sollte, sich insofern widersetzte, als er weiterhin die Beamten beschimpfte und sich im Schritt dagegenstemmte sowie mit den Schultern rotierte. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen aktiven Widerstand leistete, wäre somit die Anwendung von Körperkraft als auch das Anlegen von Handfesseln zur Verbringung des Beschwerdeführers zum Polizeifahrzeug gerechtfertigt gewesen. Keinesfalls jedoch war es notwendig, den Beschwerdeführer zum Anlegen von Handfesseln durch einen Beinschlag zu Boden zu bringen, um ihn am Rücken die Handfessel anzulegen. Empfehlenswert wäre es vielmehr mehr gewesen, dem Beschwerdeführer anzudrohen, dass er im Falle des weiteren Widerstandes beim Mitkommen zum Fahrzeug mit der Anlegung von Handfesseln bzw. Anwendung weiterer körperlicher Gewalt zu rechnen habe. Dass eine derartige Androhung dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, wird selbst von den Polizisten nicht behauptet. Das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers war somit unverhältnismäßig und zur Erreichung des Zweckes, nämlich der Verbringung zum Polizeifahrzeug, nicht notwendig, da die Handfesseln auch im Stehen dem Beschwerdeführer angelegt hätten werden können. In weiterer Folge prüft der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark noch die Amtshandlung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich beim Polizeifahrzeug wehrte in das Fahrzeug einzusteigen, indem er seinen Fuß gegen die Einstiegsleiste des Fahrzeuges stemmte und erst durch einen Faustschlag in den Bauch sich krümmte und in das Fahrzeug hineingeschoben werden konnte. Diese Maßnahme ist zum einen unverhältnismäßig und stellt eine unmenschliche Behandlung eines Festgenommenen dar. Um den Beschwerdeführer zu bewegen, in das Fahrzeug einzusteigen, wären auch gelindere Mittel wie ein Faustschlag möglich gewesen, nämlich durch Anwendung körperlicher Maß haltender Gewalt. Hätten die beiden Polizeibeamten die Verbringung des Beschwerdeführers in das Polizeifahrzeug mit angemessener Gewalt nicht erreichen können, so wäre durchaus die Möglichkeit gewesen, eine Verstärkung anzufordern. Der Schlag in den Bauch war jedenfalls nicht notwendig und verhältnismäßig, um den Zweck der Amtshandlung (Verbringung des Beschwerdeführers in das Dienstfahrzeug) durchsetzen zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt die Sicherheitswacheorgane beschimpfte. Es liegt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die inkriminierte Handlung des Sicherheitswachebeamten in einer extremen Ausnahmesituation erfolgte, bei der mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimer Weise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigendere Charakter dieser behördlichen Vorgangsweise wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde, zumal eine Festnahme auch gegen den Willen des Betroffenen durchaus als Routinehandlung eines Polizeibeamten zu zählen ist (siehe auch VfSlg. 8146/1977, VfGH 10.06.1988, B 483/86, UVS Steiermark 05.12.2005, UVS 20.3-46,47,48/2005-27). Der gleichen Beurteilung unterliegt der dem Beschwerdeführer verabreichte Schlag in die rechte Gesichtshälfte, nachdem dieser den Kopf nach Öffnen der anderen Fahrzeugtüre hinausstreckte. Es ist keinesfalls notwendig, dem Beschwerdeführer mittels eines Schlages auf den Kopf dazu zu bewegen, dass er sich im Polizeifahrzeug wieder aufsetzt sondern wäre dies auch durch andere Maßnahmen, wie dem Ergreifen an den Schultern des gefesselten Beschwerdeführers möglich gewesen. Auch dieser Schlag in das Gesicht des Beschwerdeführers stellt eine unmenschliche Behandlung dar. Bei der vorgenommenen Betrachtung wird auf die weiteren Umstände des vorliegenden Falles nicht mehr näher eingegangen, nämlich ob durch ein Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, die bereits während des Verbringens des Beschwerdeführers zum Dienstfahrzeug anwesend war, eine Identitätsfeststellung aufgrund ihrer Angaben möglich gewesen wäre. Wenn auch der Ausspruch der Festnahme und im Zuge dessen die Anlegung von Handfesseln keine Rechtswidrigkeit der Amtshandlung nach sich gezogen hätte, liegt im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer durch Anwendung unverhältnismäßiger körperlicher Gewalt zu Boden gebracht wurde, durch einen Schlag in den Bauch und in das Gesicht misshandelt wurde, rechtswidrige Teilakte der Amtshandlung vor, die die gesamte Amtshandlung mit Rechtswidrigkeit belasten. Somit war der Beschwerde bezüglich der Festnahme stattzugeben, da der Schlag in den Bauchraum und in das Gesicht dem Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzte. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 1.694,60 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt ? 737,60 als Schriftsatzaufwand, ?

922,00 als Verhandlungsaufwand und ? 35,00 als Stempelgebührenersatz. Das Mehrbegehren in der Höhe von ? 2.804,80 war abzuweisen, da es sich hiebei um eine Amtshandlung mit verschiedenen Teilakten handelt, die nur einer rechtlichen Beurteilung in der Gesamtschau unterliegt.

Schlagworte
Festnahme Alkoholtestverweigerung Ausweisleistung Erforderlichkeit Identitätsfeststellung unmenschliche Behandlung Unverhältnismäßigkeit Faustschläge
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten