RS UVS Vorarlberg 2007/01/25 2-004/05

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Rechtssatz

Nach § 35 Z 1 VStG kommt auch eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person in Betracht. Im gegenständlichen Fall stand eine solche dritte unbedenkliche Person in Gestalt der im Taxi befindlichen Gattin des Beschwerdeführers zur Verfügung. Die Beamten hatten wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Taxi gekommen und dass dieses Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden war. Weiters konnte der Beamte K. bei der in unmittelbarer Nähe zu diesem Taxi stattfindenden Festnahme sehen, dass dasselbe Fahrzeug mit derselben Frau weiterhin am selben Ort stand. Der Beamte wusste außerdem, dass der Beschwerdeführer in einem engen Naheverhältnis zu jener Firma stand, deren Taxilenker er zuvor beanstandet hatte und zu welcher auch das Taxi gehörte, mit welchem der Beschwerdeführer gekommen war (Beamter S.: "Der Beschwerdeführer fragte uns, wer von uns gerade sein Taxi beanstandet hätte.") In Anbetracht dieser Umstände und im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot hätte der Beamte K. zumindest versuchen müssen, vor der Festnahme durch Befragung der im Taxi befindlichen Frau die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Nicht entscheidend ist hier, ob der Beamte gewusst hat, dass es sich bei der im Taxi befindlichen Frau um die Gattin des Beschwerdeführers handelte; er hätte jedenfalls davon ausgehen können, dass diese Frau in der Lage war, nähere Angaben zur Identität des Beschwerdeführers zu machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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