Wird der Beschwerdeführer zur Feststellung seiner Identität gemäß § 35 Z 1 VStG festgenommen, da der Beschwerdeführer den erhebenden Beamten unbekannt war, er keinen Ausweis mit sich führte und auch seine Identität nicht bekannt gab, so ist die Festnahme gerechtfertigt. Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die Person auf frischer Tat betreten wird, d. h., dass sie eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begeht und bei der Begehung der Tat betreten wird. Im vorliegenden Fall schrie der Beschwerdeführer lautstark herum, beschimpfte die Beamten, konnte sich nicht ausweisen, weshalb auf Grundlage des § 35 Z 1 VStG er an Ort und Stelle festgenommen wurde. Das als Verwaltungsübertretung strafbare Verhalten des Beschwerdeführers wurde vom festnehmenden Sicherheitswachebeamten selbst wahrgenommen, sodass er mit gutem Grund annehmen konnte, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wird. Verhält sich der Beschwerdeführer auch im Wachzimmer äußerst aggressiv, so ist die Fesselung des Beschwerdeführers aus dem Grund der Hintanhaltung einer Selbst- oder Gemeingefährdung notwendig. Eine notwendige Fesselung stellt an sich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK dar (VfSlg. 8580/1979 und 9196/1981). Bei aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers ist auch die Anwendung von Körperkraft zur Durchsuchung gerechtfertigt, da die körperliche Sicherheit der einschreitenden Beamten nicht gefährden ist. (Abweisung der Beschwerde)