Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 26. August 2008 eingelangte Beschwerde der I C, vertreten durch M Rechtsanwaltspartnerschaft, G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 35 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und Art. 2 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), wie folgt entschieden: Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2008 von ca. 18.04 Uhr bis 18.07 Uhr durch einen Beamten der Polizeiinspektion St war rechtmäßig und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 397,50 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 26. August 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Festnahme am 15. Juli 2008 rechtswidrig gewesen sei, da kein Verhalten vorgelegen sei, welches die Festnahme gerechtfertigt hätte. Überdies sei das Aufnahmegerät, das die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätte, von den Beamten aus der Hand gerissen worden. Im Zuge der Festnahme sei die Beschwerdeführerin von zwei Beamten fest an den Armen gepackt worden und wurde versucht, sie zum Fahrbahnrand zu schleifen. Dadurch sei sie mit den Knien auf den Asphalt gekommen und habe sich dabei verletzt (Schürfwunden an beiden Knien und Oberschenkel, am linken Zeh sowie Verletzungen an den Oberarmen). Es wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Festnahme und die daraus resultierenden Verletzungen am 15.07.2008 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und ihren Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden gem Art. 3 EMRK sowie entgegen der Bestimmungen des VStG nicht festgenommen zu werden, verletzt worden ist und wurde zudem eine Kostennote vorgelegt. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg legte am 17. Oktober 2008 eine Gegenschrift vor, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Recht der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei, da das Verhalten der Beschwerdeführerin mit dem Recht des Straßenverkehrsteilnehmers auf zulässige Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Widerspruch stand. Zuvor sei die Beschwerdeführerin abgemahnt und aufgefordert worden, die Fahrbahn zu verlassen. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen und die entsprechenden Kosten zuzusprechen. Beigegeben wurde die Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Db vom 28. Juli 2008, GZ: B6/8904/2008-Rai, gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung und Nötigung. 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark holte sodann den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ: 20 Hv 177/07 t, ein. Im Zuge der Verhandlung wurden Lichtbilder von der Amtshandlung als auch von den Verletzungen vorgelegt. II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin als auch des J C (ebenfalls Beschwerdeführer), der Zeugen H V, K O, KI
A Ö, GI J L, RI H L, BI F R, BI R Sch, RI J O als auch den Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Tonbandaufnahme, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 15. Juli 2008 wurden GI J L und BI R Sch von der Polizeiinspektion St zur Gemeindestraße L in Bad G, nächst dem Anwesen R (Nr. 18) gerufen, da die Beschwerdeführerin - wie schon des Öfteren - die Straße blockiere und eine Benützung nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin stand bei Eintreffen der Polizeibeamten inmitten der Gemeindestraße und hielt eine etwa vier Meter lange Dachlatte in den Händen, wobei sie diese quer über die Fahrbahn schwenkte. Dadurch konnten ein Pkw-Lenker K O und drei Reiterinnen, H V, J V und W, nicht die Stelle passieren (siehe Lichtbilder Beilage./B und ./C). Am Ort der Amtshandlung befanden sich bereits RI H L und RI J O der Polizeiinspektion Deutschlandsberg. Die Beschwerdeführerin hatte ein Diktiergerät und nahm die Amtshandlung zeitweise auf. Auf der Fahrbahn befand sich auch J C (Ehemann der Beschwerdeführerin), ebenfalls Beschwerdeführer, der zwischendurch Fotos von der Amtshandlung machte. GI J L versuchte vorerst die Beschwerdeführerin durch Zureden zu bewegen, die Fahrbahn wieder freizugeben. Da ihm dies nicht gelang, mahnte er sie unter Androhung der Festnahme ab. Da dies ebenfalls keine Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin - die ständig die Fahrbahn sperrte - hervorrief, wurde um weitere Unterstützung von Seiten der Polizei gebeten. Sodann trafen KI A Ö und BI F R am Vorfallsort ein. KI A Ö wurde von GI J L über das Vorgefallene informiert und versuchte auch KI A Ö die Beschwerdeführerin mit Zureden von einer weiteren Sperre der Fahrbahn abzuhalten. Da dies nicht fruchtete sondern ganz im Gegenteil die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei aggressiv war, indem sie unter anderem sagte ihr missbrauchts die Uniformen, reißts da ab, verschwindets wurde sie von KI A Ö abgemahnt und angedroht, dass sie im Falle der Nichtfreigabe der Fahrbahn festgenommen werde. Nach der Androhung der Festnahme kam wiederum eine verbale Attacke von Seiten der Beschwerdeführerin und wiederholte KI A Ö die Androhung der Festnahme. Zwischenzeitig ging J C auf der Fahrbahn umher und fotografierte. Daraufhin ersuchte KI A Ö, dass GI J L der Beschwerdeführerin die Latte wegnehmen solle und als dieser im Begriffe war, die Latte mit den Händen zu erfassen, schlug ihm die Beschwerdeführerin, die die Latte in den Händen hielt, diese gegen den Oberschenkel. Daraufhin sprach KI A Ö die Festnahme gegenüber der Beschwerdeführerin aus, da für ihn eine Fortsetzung der strafbaren Handlung nach der Straßenverkehrsordnung vorlag. Um die Beschwerdeführerin von der Fahrbahn wegzubringen, ergriffen GI J L als auch KI A Ö die Beschwerdeführerin an den Oberarmen, wobei sich diese dagegenstemmte, als sie von der Fahrbahn weggeführt wurde. Sie warf sich auch zu Boden, das heißt, sie kniete sich hin, indem sie sich fallen ließ, wobei sie sodann wieder von den beiden Beamten hochgehoben und zum Fahrbahnrand gezogen wurde, da sie dort nicht freiwillig mitging. Im Zuge dieser Festnahme verlor die Beschwerdeführerin das von ihr gehaltene Diktiergerät. Ebenso wurde J C festgenommen, da er im Zuge der Festnahme der Beschwerdeführerin KI A Ö am Oberarm ergriff bzw. ergreifen wollte und die Fortführung der Amtshandlung verhindern wollte. Am Fahrbahnrand wurde die Beschwerdeführerin losgelassen, worauf sie wiederum sofort auf die Fahrbahn in Richtung ihres Ehemannes, der auf der anderen Fahrbahnseite lag, lief. Bevor sie jedoch dort ankam, wurde sie wiederum von den Polizeibeamten erfasst und zu ihrem Ausgangspunkt zurückgeführt, wobei sie hiebei gezerrt werden musste, da sie nur kleine Schritte machte und nicht freiwillig mitging. Am Fahrbahnrand wurde die Beschwerdeführerin zu Boden gesetzt, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass man sie aus der körperlichen Entklammerung auslassen könne, wenn sie nicht mehr auf die Fahrbahn zurückgehen werde. Die Beschwerdeführerin gab hiezu keine verbale Antwort, jedoch konnte KI A Ö aus ihrem nonverbalen Verhalten entnehmen, dass sie damit einverstanden war. Da die Beschwerdeführerin Verletzungen, wie Schürfwunden am Knie, Hämatome am Oberarm und an einer Zehe augenscheinlich aufwies, wurde die Rettung gerufen. Das zu Boden gefallene Diktiergerät wurde am Ende der Amtshandlung der Beschwerdeführerin von RI J O ausgehändigt. Die Festnahme der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2008 dauerte von 18.03 Uhr bis 18.06 Uhr, da sodann die Beschwerdeführerin von der Fahrbahn entfernt war, die Dachlatte wegfiel und die Straße somit wieder passierbar war. Dies wurde der Beschwerdeführerin auch verständlich mitgeteilt. Nach Aufhebung der Festnahme konnte sie sich frei im Gelände bewegen. 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich vor allem auf die Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten, insbesondere KI A Ö und GI J L, die unmittelbar mit der Beschwerdeführerin zu tun hatten. Dass die Beschwerdeführerin mit der Dachlatte die Fahrbahn sperrte, wird selbst von ihr nicht in Abrede gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass die Polizisten ohne Kappe von ihrem Fahrzeug ausgestiegen sind und für sie die Polizisten gar nicht im Dienst waren, so dokumentiert sie damit ihre starre Haltung gegenüber der Exekutive, da die Beamten mit dem Dienstkraftfahrzeug kamen und in Uniform, wodurch für jeden Beteiligten es erkennbar war, dass sich die Personen im Dienst befanden. Dass der Beschwerdeführerin das Diktiergerät aus der Hand fiel und sie im Rahmen der Festnahme es so wahrnahm, dass ihr das Diktiergerät aus der Hand gerissen wurde, ist durchaus möglich. Die Berufungswerberin wurde bei der Festnahme an beiden Armen gepackt und von der Fahrbahn gegen ihren Willen weggeführt. Auch dass sie die Androhung und den Ausspruch ihrer Festnahme nicht bewusst wahrnahm, ist im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar, da sich diese in einem Zustand befand, in dem sie trotz Wissens anders lautender gerichtlicher Entscheidungen ausschließlich auf ihr Recht fokussiert war, die Straße zu sperren. Hiebei beschimpfte sie die Beamten ständig (siehe auch Zeugenaussage H V) und ließ sich auch von ihrem Redefluss nicht unterbrechen. Auch der Zeuge K O konnte wahrnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich beim Wegführen dagegenstemmte und aufgrund ihres Widerstandes zu Boden kam. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin bereits öfters wegen der Gemeindestraße strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Handlungen zu verantworten hatte und trotz rechtskräftiger zivilrechtlicher Urteile in ihrer Meinung verharrt, dass sie das Recht hätte, die Straße zu sperren. Aus diesem uneinsichtigen, starren Verhalten heraus sind die Handlungen der Beschwerdeführerin zum Vorfallszeitpunkt zu sehen, die hiebei unbeeindruckt von polizeilichen Maßnahmen auf ihr vermeintliches Recht pocht. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin, Hautabschürfungen an den Knien, Hämatome an den Oberarmen und am Zeh, können durchaus aus dem Vorgefallenen erklärt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, auch Kopfschmerzen davongetragen zu haben, gibt sie selbst an, dass hiebei keine augenscheinliche Verletzung aufschien und keiner der Zeugen wahrnahm, dass sie mit dem Kopf auf den Boden aufgekommen ist. Letztendlich hat es die Beschwerdeführerin zu verantworten, dass sie durch ihr Verhalten - Widerstand bei der Festnahme und Wegführung - die bei ihr aufgetretenen Verletzungen verursacht hat. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 15. Juli 2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 26. August 2008 (mittels Telefax) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. 2. Gemäß Art. 2 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, darf die persönliche Freiheit eines Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: Zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde, wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist. Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. Vorweg ist festzustellen, dass die Festnahme sowie Anhaltung aufgrund des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung in Polizeigewahrsam ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist und daher auch eine Beschwerde im Sinne des § 67c AVG zulässig ist (VfSlg. 11.087/1966, 11.101/1966, 12.071/1989; VwGH 07.09.1990, 90/9/0195). Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung die Gemeindestraße in Niedergams mit einer Dachlatte versperrte und somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, §§ 82 ff StVO 1960, vorlag. Die Beschwerdeführerin hatte bei Eintreffen der Polizei die Straße mit einer Dachlatte gesperrt und war somit auf frischer Tat betreten und hörte trotz Zureden und Aufforderungen von Seiten der Polizei nicht auf, die Straße weiterhin zu sperren. KI A Ö gab sodann an, dass er die Festnahme wegen der Fortsetzung der strafbaren Handlung nach der StVO ausgesprochen habe (siehe Zeugenaussage, Verhandlungsschrift S 9). Die Beschwerdeführerin hat somit trotz Abmahnung die strafbare Handlung - Verdacht der Übertretung nach der StVO - fortgesetzt, wodurch der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG vorlag. Erst durch die erfolgte Festnahme und Wegführung der Beschwerdeführerin zum Fahrbahnrand hörte diese mit ihrem inkriminierenden Verhalten auf und wurde somit auch die Festnahme sofort um 18.06 Uhr wieder aufgehoben. Die Festnahme erfolgte somit nach § 35 Z 3 VStG, sodass die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Dauer der Festnahme - in concreto ca fünf Minuten - trotz Verdachtes des Widerstandes der Beschwerdeführerin gegen die Staatsgewalt bestehen bleibt. Die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin sind durch ihren Widerstand im Rahmen der Festnahme und Wegführung durchaus nachvollziehbar und lassen keinesfalls den Schluss auf ein exzessives Verhalten von Seiten der Exekutive schließen, da es durchaus im Rahmen liegt, dass eine weibliche Person, die an Oberarmen gefasst wird, dort Hämatome hat und sodann aufgrund ihres Widerstandes von der Fahrbahn gezerrt wird und zu Boden kommt, Hautabschürfungen an den Knien und ein Hämatom an der Zehe aufweist. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, von der Amtshandlung Kopfschmerzen zu haben - eine augenscheinliche Verletzung lag nicht vor - wird auf Punkt II. 2. verwiesen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Z 3 VStG rechtmäßig war und wurde sie durch die Festnahme und Anhaltung nicht in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention konnte bei der Amtshandlung nicht festgestellt werden und war somit die Beschwerde abzuweisen. Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 456/2008, waren dem Land als Rechtsträger Kosten in der Höhe von ?
397,50 zuzusprechen. Dem Land gebühren ? 28,70 als Vorlageaufwand (die Hälfte des pauschalierten Vorlageaufwandes, da nur ein Akt vorgelegt wurde) und ? 368,80 als Schriftsatzaufwand.