Das Ziehen eines Fahrzeuglenkers am Ober- und Unterarm und in weiterer Folge an seiner Kleidung bzw im Nackenbereich war verhältnismäßig, um den beabsichtigten Erfolg, nämlich sein Verlassen des Fahrzeuges, zu erreichen. Dass der Beschwerdeführer hiebei eine Nackenzerrung erlitt bzw sein "Leiberl" beschädigt wurde, war seinem Verhalten zuzuschreiben. So widersetzte er sich bewusst dem Befehl, das Fahrzeug zu verlassen, obwohl bereits seine Verhaftung gemäß § 35 Z 1 VStG wegen einiger Verkehrsübertretungen und der unterlassenen Ausweisleistung ausgesprochen war sowie Gewalt angedroht wurde. Das Herausziehen aus dem Fahrzeug mit Körperkraft war das gelindeste Mittel und zum angestrebten Erfolg verhältnismäßig. Nachdem der Beschwerdeführer das Fahrzeug verlassen hatte, wurden ihm auch keine Handfesseln angelegt und erhielt er in der Polizeiinspektion die Möglichkeit, einen Angehörigen - seine Mutter - zu verständigen. Als die Identität des Beschwerdeführers geklärt war, wurde er sofort freigelassen. Es stand auch im Ermessen des einschreitenden Organes, mit der Festnahme (und verhältnismäßigen Gewaltanwendung) nicht bis zum Abschluss eines Telefongespräches zuzuwarten, welches der Beschwerdeführer am Lenkersitz eingeleitet hatte. So würde ein solches Abwarten eines mittels Telefon herbeigerufenen Identitätszeugen nicht die gemäß § 35 Z 1 VStG vorgesehene sofortige Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Aus diesen Gründen lag weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, noch eine Überschreitung der zeitlichen Beschränkungen der Festnahme nach § 36 VStG vor.