TE UVS Steiermark 2003/01/27 20.14-13/2002

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Beschwerde des Herrn H S, vertreten durch Mag. C P, Rechtsanwalt in D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:

Die Festnahme des Beschwerdeführers am 19. September 2002, gegen

22.40 Uhr, im Vereinslokal "V" im P T, G, alle zur Durchsetzung der Festnahme erfolgten Handlungen (Gewaltanwendung, Anlegen von Handfesseln am Rücken) sowie seine daran anschließende Anhaltung waren rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Recht auf persönliche Freiheit und in seinem Recht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt. Die Bundespolizeidirektion Graz (Bund) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001 einen mit ? 1.365,-- bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Rechtsgrundlagen: § 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 35 Abs 1 und Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Art. 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (pers.FRG), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Text

Am 7. Oktober 2002 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark die Beschwerde des H S ein, die sich auf eine Amtshandlung von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion G am 19. September 2002 in der Zeit von etwa 22.30 Uhr bis 0.10 Uhr im Vereinslokal "V", P T in G, und in der Folge im Wachzimmer L in G bezieht.

I.) Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer schilderte die Amtshandlung u.a. anhand eines Audiomitschnittes wie folgt:

Ab Bandzeit 22.24 min. begann ich mit meiner Performance, dies dürfte der Realzeit von 22.35 Uhr entsprochen haben. Bei Bandzeit 24.42 min. (Realzeit ca. 22.37) kamen zwei Polizeibeamte ins P T, darauf hin drehte ich bei Bandzeit 25.00 min. das erste Mal die Musik ab, also 16 Sekunden nach Eintreten der Polizeibeamten. Bei Bandzeit 26.12 min. begann ich wieder leise zu spielen. Bei Bandzeit 26.40 min. teile ich dem Publikum wörtlich mit: Also ich werde es leise probieren.

Bei Bandzeit 27.42 min. beende ich den Versuch, mein Stück leise fortzusetzen, und sprach einige Sätze zum Publikum. Dann wurde ich von einem der beiden anwesenden Polizisten aufgefordert, näher zu treten. Auch diese Aufforderung ist bei Bandzeit 28.00 min. deutlich zu hören. Ich antwortete: Ja, aber ich komme gerne zu Ihnen. Ich bewegte mich Richtung Bühnenkante, und der Polizist seinerseits kam auf mich zu. Darauf hin der Polizist: Haben sie einen Ausweis mit? Ich begann in meinen Taschen zu suchen, musste jedoch feststellen, im Zuge des ganzes Stresses der Vorbereitungen zu unserer Performance meine Papiere nicht bei mir zu haben. Ich teilte dem Beamten mit: Nein ich habe leider keinen bei mir.

Dann trat der Polizist mit der Dienstnummer (die Dienstnummer konnte ich erst später am Wachzimmer von einem anderen Polizisten in Erfahrung bringen) in Aktion. Er packte mich auf das Brutalste am Oberarm und erklärte mir, dass ich nun

verhaftet sei. Bei Bandzeit 28.22 ist deutlich zu hören, wie die Besucher und Besucherinnen dagegen protestierten. Ich wurde unmittelbar nach der Erklärung, dass ich verhaftet sei, von beiden Polizisten an den Oberarmen gepackt und Richtung Ausgang gezerrt. Die Besucher und Besucherinnen versuchten den Polizisten klar zu machen, dass die gewählte Vorgangsweise, mich zu verhaften und hinauszuzerren, nicht angebracht und wohl deutlich überzogen sei. Die Polizisten begannen mit der Menge zu diskutieren, ließen von mir ab. Ich fiel zu Boden und blieb liegen.

Bei Bandzeit 28.53 versuchte Herr S die Situation zu entspannen und sagte wörtlich: Dies ist eine Veranstaltung, die hier an unserem Veranstaltungsort stattfindet. So können Sie mit den Künstlern, die hier auftreten, nicht umgehen. Herr S und weitere Personen versuchten, die Lage zu beruhigen, und redeten auf die Polizisten ein. Während dessen stand ich auf und kehrte zur Bühne zurück. Ich zündete mir eine Zigarette an und hoffte auf eine Beruhigung der gesamten Situation.

Bei Bandzeit 30.20 ist deutlich ein hoher Signalton zu hören. Ich nehme an, dass es sich dabei um den Rufton zur Anforderung von Verstärkung handelt. Bei Bandzeit 30.52 kamen beide Polizisten wieder

zur Bühne, wo ich mich zu diesem Zeitpunkt befand.

Ein Polizist fragte seinen Kollegen: Hat er nun einen Ausweis mit?

Darauf hin der Polizist mit der Dienstnummer zu mir: Na wie schaut's aus, habens jetzt an Ausweis oder Sie gehen mit. Ich wurde wieder vom

Polizisten mit der Dienstnummer brutal am Oberarm gepackt, und er sagte: Einen Ausweis oder wir marschieren, Alter. Inzwischen trafen weitere Polizisten, wohl über 10 Personen, ein. Einer der hinzugekommenen Polizisten sagte zu mir, dass ich meine Zigarette aus dem Mund nehmen solle. Ohne dass ich darauf reagieren konnte, wurde mir unmittelbar nach der Aufforderung vom Polizisten mit der Dienstnummer die Zigarette aus dem Mund geschlagen.

Bandzeit 31.32 entspricht dem Zeitpunkt, unmittelbar nachdem mir die Zigarette aus dem Mund geschlagen wurde. Ich frage wörtlich: Was soll

denn das? Darauf ein Polizist: An Ausweis brauch ma! Ich beschwerte mich sodann über das brutale Vorgehen des Polizisten, und weiters teilte ich einem der hinzugekommenen Polizisten mit: Sie könnten ja zuerst einmal um meinen Namen und meine Daten

fragen und darauf hin die Richtigkeit meiner Angaben überprüfen. Zudem informierte ich ihn, einen gültigen Meldezettel zu besitzen und

dass sie sich außerdem bei den Anwesenden über die Richtigkeit meiner

Angaben erkundigen könnten, denn es wären mindestens 20 Personen anwesend, die meine Angaben zu meiner Person bezeugen könnten. Mehrere Personen äußerten gegenüber Polizisten, dass sie Angaben zu meiner Identität bezeugen könnten.

Bei Bandzeit 32.00 wurde ich von einem Polizisten aufgefordert, mit zu kommen. Meine Antwort lautete: Ich bleibe genau da, weil sie haben

mich tätig angegriffen:

Ein älterer Polizist fragt: Ich? Ich darauf: Nein nicht Sie, sondern

Ihr Kollege. Entschuldigen Sie. Weiters sagte ich: Und dafür habe

ich

genug Zeugen, dass sind alles Zeugen.

Was wollen Sie wetten? Der Polizist: Gehen sie mit! Ich darauf:

Nein ich gehe nicht, ich gebe ihnen meine Daten, Sie können diese überprüfen, und das war es. Ich habe mindestens 20 Zeugen.

Darauf der Polizist: Das interessiert keinen. Darauf ich: Das interessiert sehr wohl, dem Gericht interessiert dies sehr wohl.

Bei Bandzeit 32.24 min. wurde ich vom älteren, hinzugekommenen Polizisten zum erstenmal nach meinem Namen gefragt. Darauf ich: Mein Name ist H S. Einer der beiden

Polizisten, die am Anfang eingetroffen sind (nicht jener mit der Dienstnummer) dann: Hat er nun einen Ausweis mit oder sonst nehm ich ihn mit.

Bei Bandzeit 32.39 erskaliert die Situation, es ist die Empörung der Menge deutlich zu hören. Denn in diesem Moment wurde ich vom Polizisten mit der Nr. zu Boden geworfen

und kam auf dem Bauch zu liegen. Drei Polizisten pressten ihre Knie auf meinen Körper, einer auf den Rücken, zwei auf den Unterschenkel. Der Beamte mit der Nummer riss mir meinen Arm nach hinten-oben, obwohl ich während des gesamten Geschehens keinerlei körperlichen Widerstand leistete. Die dabei von mir empfundenen Schmerzen sind bei Bandzeit 32.50 deutlich hörbar - ich stieß schmerzerfüllte Schreie aus. Wie dem Mitschnitt zu entnehmen ist, dauerte dies bei Bandzeit 33.30, bis mir Handschellen auf der Rückenseite in einer Art und Weise angelegt wurden, sodass die Knöchel sehr schmerzten. Darauf hin wurde ich am Bauch liegend mit angehobenem Oberkörper von der Bühne geschleift und verlor dabei einen Schuh. Ich forderte die Polizisten auf, dass ich meinen Schuh mitnehmen möchte. Sie reagierten darauf nicht.

Die letzten Meter Richtung Ausgang wurde ich getragen, wobei zwei Beamte mich an den Kettengliedern (!!) der Handschellen und zwei weitere an meinen Beinen trugen.

Hätte meine Freundin M N nicht die Ausgangstüren vor mir geöffnet, wäre ich mit den Kopf wie ein Rammbock frontal dagegen geprallt. Ein Polizist öffnete die Bustür, und ich wurde mit Schwung mit dem Bauch nach unten auf die Rückbank des Polizeibusses geworfen. Meine Freundin M N brachte den verlorenen Schuh nach und wollte diesen dem Fahrer des Polizeiwagens mitgeben. Dieser verweigerte die Annahme des Schuhs. Währenddessen sagte der Beamte mit der Dienstnummer über sie: Die Tepperte, die sollt mach auch gleich mitnehmen.

Auf der Bank lag ich nicht lange, denn als sich das Fahrzeug in Bewegung setzte, fiel ich rücklings auf den Boden. So blieb ich dann auch liegen, bis wir beim Wachzimmer ankamen. Der im Zuge der gesamten Amtshandlung deutlich aggressiv agierende Beamte mit der Dienstnummer

half mir nicht, aufzukommen, anstatt dessen stellte er seinen Fuß auf

die umgeklappte Rückenlehne der Bank, auf der ich mich noch zuvor befand, und bezog dabei eine triumphierende Pose. Ich forderte während der Fahrt zum Wachzimmer den Beamten mit der Dienstnummer auf, mir seine Dienstnummer bekannt zu geben. Dies verweigerte er und sagte, dass mir dies nicht zustehe und alles weitere auf dem Wachzimmer geklärt werde.

Angekommen vor dem Wachzimmer durfte ich mich erheben und wurde ich mit angelegten Handschellen in das Wachzimmer gebracht. Dort saß ich auf einer Bank, die Handschellen wurden mir nicht abgenommen. Der Beamte mit der Dienstnummer betrat den Raum und sagte zu einem seiner Kollegen, er habe sich beim Einsatz verletzt. Darauf wurde er gefragt wobei und seine Antwort lautete: Ich habe mich irgendwo gestoßen. Damit wurde - so vermute ich - meine Verhaftung (Verdacht der schweren Körperverletzung) gerechtfertigt. Auch zu meiner Freundin und Vertrauensperson M N

wurde vom Polizisten mit der Dienstnummer gesagt, ich sei verhaftet wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung und dürfe nicht nach Hause gehen. Ich habe jedoch keinen Polizisten in irgendeiner Art und Weise berührt und mich im Zuge der Festnahme auch nicht aggressiv verhalten.

Zu meinem Vorwurf, dass die gesamte Amtshandlung mit Gewaltbereitschaft und Aggressivität seitens der Polizei abgewickelt wurde, wurde mir vonseiten eines am Wachzimmer anwesenden und im P T hinzugekommenen Polizisten mitgeteilt, sie (die Polizisten) wären ja schließlich schon zum zweiten mal an diesem Tag bei der Veranstaltung im P T gewesen. Dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Es wurde vonseiten eines anderen anwesenden Beamten auch unmittelbar nach dieser Behauptung festgestellt, dass es sich bei dem ersten Einsatz um eine andere davor stattgefundene Openair-Veranstaltung im Bereiche des S-P gehandelt habe. Ich versuchte mich zu erkundigen, wie lange ich nun auf dem Wachzimmer verbleiben müsste. Das wurde mit einem Achselzucken abgetan, und ich bekam keinerlei schlüssige Antwort. Man versuchte mittlerweile, meine Meldeadresse im zentralem Melderegisterverzeichnis zu finden. Dies blieb mir unerklärlicherweise erfolglos, obwohl ich am Hauptwohnsitz A-K-S, G, gemeldet bin. Ich teilte den Beamten darauf hin mit, sie könnten mich in mein Atelier in die E A führen, da ich ihnen dort meinen gültigen Meldezettel und sonstige Papiere vorweisen

könne. Sie reagierten darauf nicht. Als einige Minuten nach meinem Eintreffen am Wachzimmer meine Freundin (Frau M N) am Eingang läutete, sagte der Beamte mit der Dienstnummer von innen (für sie nicht, aber für mich hörbar): Da ist die eine Tepperte an der Tür, die sollt man auch gleich verhaften!

Danach wurde M N herein gelassen, und ihr wurde nach einiger Diskussion, die ich von einem Nebenraum aus hörte, erlaubt, mich zu sehen und mir meinen Schuh zu geben. Schlussendlich wurde ihr mitgeteilt, wegen des Verdachtes des Widerstands gegen die Staatsgewalt vom Polizisten mit der Dienstnummer angezeigt zu werden.

Ich saß ungefähr 20 Minuten mit angelegten Handschellen im Wachzimmer. Auf die Frage, warum mir die Handschellen nicht angenommen werden würden, sagte der Polizist, der sich mit dem Polizeicomputer abmühte, nur ohne weitere Erklärung, das ginge nicht. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt im P T oder im Wachzimmer irgendeine aggressive Handlung gesetzt. Ich habe auch keinesfalls einen Polizisten berührt oder beschimpft. Die Lage entspannte sich erst, nachdem mehrere Besucherinnen und Besucher der Performance aus Sorge um mich in das Wachzimmer kamen und dort darauf bestanden, ihre Adressen bekannt zu geben, um im Verfahren als Zeugen aussagen zu können. Im Laufe dieser Zeit machte ich die anwesenden Beamten auf meine Schürfwunde im Bereich der rechten Hüfte aufmerksam. Diese Verletzung stammte von meinem Aufprall auf der mit Nadelfilzbelag bespannten Bühne, nachdem ich vom

Beamten mit der Dienstnummer zum Zwecke meiner Verhaftung auf das Heftigste niedergestoßen wurde. Mir wurde empfohlen, den Polizeiarzt kommen zu lassen. Ich stimmte dem zu.

Kurz darauf gelang es mir, über Vermittlung von LAbg. E Z mit einem Juristen zu sprechen. Dieser erklärte mir, dass ich fragen solle, ob ich verhaftet sei und - wenn dem nicht so wäre, wovon er nach Schilderung des Vorfalls ausging - sollte ich den Beamten mitteilen, dass ich darauf bestünde, das Wachzimmer zu verlassen. Darauf wurde mir erklärt, nun gehen zu dürfen, jedoch müsse ich noch eine Unterschrift leisten und sollte auf den Polizeiarzt warten. Ich erwiderte, jetzt gehen zu wollen. Daraufhin wurden vonseiten der Polizei Photos von meiner Verletzung und meiner Person angefertigt. Weiters wollte man einen Alkoholtest durchführen, ich verweigerte diesen und teilte abermals mit, nun gehen zu wollen. Jeder Beamte im Wachzimmer konnte wahrnehmen, dass ich nicht durch Alkohol beeinträchtigt war.

Ich weise darauf hin, dass mir im P T - da ich keinen Ausweis vorweisen konnte - mitgeteilt wurde, dass ich verhaftet sei. Und auch M N wurde auf dem Wachzimmer mitgeteilt, dass ich verhaftet sei.

Als ich aber nach Rücksprache mit einem Juristen darauf bestand, gehen zu dürfen, durfte ich das Wachzimmer auch verlassen... Vor Verlassen des Wachzimmers (ca. 23.40 Uhr)

wurde mir mitgeteilt, wegen des Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt worden zu sein, was ich nicht nachvollziehen kann. Zum Beweise für die Richtigkeit seines Vorbringens legte H D eine Kopie des Tonbandmaterials vor und nannte eine Reihe von Zeugen, die die Amtshandlung verfolgt hätten. Das gesamte Vorgehen gegen seine Person - so der Beschwerdeführer weiter - sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Seine Angebote zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität seien allesamt nicht aufgegriffen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er einen Ausweis zeigen müsse, ansonsten er verhaftet sei. Obwohl er keinerlei Gewalt angedroht oder angewendet habe, seien ihm auf schmerzhafte Weise Handschellen angelegt und sei er in der Folge auf die von ihm schon beschriebene erniedrigenden Art und Weise behandelt worden, die dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 29 SPG und den Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 31 SPG, aber auch Art. 3 EMRK widerspreche. Diese Vorgehensweise sei auch eine durch das SPG nicht gedeckte Einschränkung seiner persönlichen Freiheit gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat möge feststellen, dass er durch die Art und Weise der Feststellung seiner Identität, das Anlegen von Handschellen, die körperliche Gewaltanwendung (wie Niederwerfen auf den Boden, Schleifen am Boden, Werfen auf eine Bank, Hinnehmen des Fallens von einer Bank in Handschellen), durch die erniedrigende Art und Weise des Umganges mit ihm und durch die Weigerung der Bekanntgabe einer Dienstnummer in seinen Rechten verletzt worden sei. II.) Gegenäußerung: Die Bundespolizeidirektion Graz legte mit der Eingabe vom 11.11.2002 eine Gegenschrift vor, in der der Sachverhalt nach Befragung der beteiligten Sicherheitswachebeamten von der belangten Behörde wie folgt dargestellt wird: Am 19.9.2002, nach 22.00 Uhr, wurde sowohl bei der Funkleitstelle als auch im Wachzimmer L telefonisch Beschwerde geführt, dass im Bereich S - M Lärmquellen vorhanden seien, welche die Nachtruhe der dort ansässigen Bevölkerung empfindlich stören. Es war an dieser Örtlichkeit keine Veranstaltung gemeldet.

Die Funkstreife L 1 mit der Besatzung RI M L 2 und Insp E A, erhielt von der Einsatzzentrale den Auftrag, den Verantwortlichen für diese Lärmbelästigung auszuforschen, im Falle eines ungebührlicherweise störenden Lärms diesen einzustellen und den Verursacher im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften zur Verantwortung zu ziehen.

Die Lärmquelle wurde im P T, G, M,

geortet. Die Lärmentwicklung war derart gewaltig, dass die Auslagenscheiben des Hauses zitterten und die Flügeltüren schwenkten. Im Eingangsbereich war keine Person ersichtlich, die sich als verantwortlich für das Geschehen bezeichnet hätte. Jedermann konnte ungehindert und unüberprüft das Lokal betreten. Die beiden SWB gingen deshalb davon aus, dass es sich im vorliegendem Falle um keine geschlossene Veranstaltung handeln kann.

Nach Betreten des Lokales, das von 50 bis 70 Personen frequentiert war, wurde als Verursacher des Lärms der nunmehrige Beschwerdeführer S eruiert. Dieser bediente auf einer Bühne ein Mischpult oder dergleichen und entlockte einer unbekannten Anzahl von Lautsprecherboxen tiefe Basstöne in enormer Lautstärke. Eine Frau namens P S hat sich als Verantwortliche für das Lokal zu erkennen geben, hat aber die Verantwortung für die Lärmverursachung eindeutig dem Beschwerdeführer zugeschoben. Auf ihre erste Intervention, zu der sie von den SWB aufgefordert wurde, reagierte der Bf in der Form, dass er seiner Performance die Lautstärke nahm. Dies jedoch nur von kurzer Weile, um dann den Lärmpegel noch höher anzusetzen. P S eilte aus eigenem Antrieb neuerlich zum Bf, um diesen zum Senken des Geräuschpegels zu veranlassen. Die zweite Intervention quittierte der Bf durch totalen Abbruch seiner Performance und einer für das Publikum eindeutig hörbaren Beschimpfung der einschreitenden SWB in englischer und deutscher Sprache. Den Inhalt der Beschimpfung, in dem die SWB u.a. als blöd bezeichnet wurden, wertete RI L 2 als Anstandsverletzung nach dem § 1 des LGBl. Nr. 158/75. Das Verhalten des Bf widersprach der herrschenden Sitte und hat die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Der Bf hat zuvor ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (ebenfalls § 1 LBGl. Nr. 158/75). Der Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Diese Feststellung begründen zahlreiche Anrufe in den o.a. Polizeidienststellen. Die Performance war behördlich nicht angezeigt und per se nicht als Event im künstlerischen Bereich zu erkennen. Eine etwaige Gebührlichkeit auf der Grundlage einer künstlerischen Tätigkeit liegt allein in der Ansicht des Bf.

Für RI L 2 waren die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21/2 VStG nicht mehr gegeben, weil das Verschulden des Beschuldigten nicht geringfügig war und die Folgen, eklatante Störung der Nachtruhe, nicht unbedeutend waren. Deshalb forderte er zum Zwecke einer Anzeigenerstattung die dafür notwendigen Personaldaten des Bf.

Der Bf war nicht bereit, seine Personaldaten bekannt zu geben und deren Richtigkeit nachzuweisen. Vielmehr beschimpft er die einschreitenden SWB weiter und verletzte permanent die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit. Weiters hat er sich trotz Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und

dadurch eine Amtshandlung behindert (§ 82 (1) SPG). Er wurde deshalb mehrmals abgemahnt und es wurde ihm im Falle der weiteren Weigerung der Bekanntgabe der Personaldaten und Nichteinstellen des Verhaltens den SWB gegenüber die Festnahme nach § 35 Zif. 1 und 3 VStG in Aussicht gestellt. Der Bf ließ sich von den Abmahnungen nicht beeindrucken, verhielt sich trotzdem weiter aggressiv gegenüber den SWB und behinderte dadurch die Amtshandlung, weshalb RI L 2 die Festnahme gegen den Bf aussprach. H S wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke seiner Vorführung vor die Behörde festgenommen, da er von diesem bei Verwaltungsübertretungen (§ 1 LBGl. 158/75 und § 82/1 SPG)

auf frischer Tat betreten wurde, dem anhaltenden Organ unbekannt war,

sich nicht auswies und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar war und er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte.

Der Bf weigerte sich, den SWB vor das Lokal zu folgen. Die SWB waren gezwungen, Körperkraft anzuwenden. DerFestgenommene wehrte sich, als er durch Anwendung von Körperkraft seitens der SWB zum Streifenfahrzeug eskortiert werden sollte. Durch die zahlreich anwesenden Lokalbesucher, die für den Festgenommenen Partei ergriffen und den Weg zum Ausgang verstellten, war es faktisch nicht möglich die Festnahme zu vollziehen. Der Festgenommene wurde von den SWB losgelassen und er ließ sich zu Boden fallen.

Während RI L 2 versuchte den Unbeteiligten die rechtliche Lage und die Vorgangsweise der SWB zu erklären, um ein Eskalieren der Amtshandlung zu vermeiden, forderte Insp A über Funk Unterstützung an.

Der Bf wurde auch von den zur Unterstützung eingetroffenen Kräften auf sein Fehlverhalten und seine Verpflichtung den SWB gegenüber aufmerksam gemacht. Der Bf war jedoch unzugänglich und uneinsichtig und zielte offenbar auf eine Eskalation der Amtshandlung hin. Als er sich eine Zigarette anzündete, wurde er von den SWB aufgefordert, diese sofort auszudämpfen. Es bestand sowohl für den Bf, für die einschreitenden SWB als auch die Besucher des Lokals die Gefahr einer Brandverletzung, weil ja mit einer weiteren Gegenwehr des Bf zu rechnen war. Da der Bf dem Ansinnen der SWB nicht entgegen kam, nahm Insp A dem Bf die Zigarette aus dem Mund und dämpfte diese in seiner Hand aus. Der SWB trug Lederhandschuhe. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass der SWB dem Bf die Zigarette aus dem Mund schlug, diese wäre in diesem Falle sicherlich ins Publikum oder auf den Boden gefallen und hätte unter Umständen einen Schaden angerichtet. Zu diesem Zeitpunkt der Amtshandlung sahen die einschreitenden SWB keine Möglichkeit mehr, von sich aus den Verlauf der Amtshandlung zu ändern, ohne den Rechtsstaat und die Exekutivgewalt der Republik Österreich in Frage zu stellen. Es lag allein beim Bf eine Eskalation zu vermeiden. Mit einem geringen Maß an Kooperation hätte die Amtshandlung vor dem Lokal beendet werden können. Da der Bf jedoch nicht kooperativ war, wurde er mit maßhaltender Körperkraft zum Ausgang des Lokales geführt. Der Festgenommene wehrte sich ungestüm, riss sich los und ließ sich zu Boden fallen. Es wurden ihm gem. § 26/2 der Anhalteordnung die Handfesseln mit den Händen nach hinten angelegt. Durch diese Maßnahme konnte von einer massiveren Anwendung von Körperkraft oder von einem Waffengebrauch, die zu Verletzungen hätte führen können, abgesehen werden. Der Bf wurde an den Oberarmen und, als er um sich zu treten begann, auch an den Beinen gehalten und aus dem Lokal getragen. Er wurde nicht wie behauptet an der Kette der Handfessel getragen. Dies hätte ohne Zweifel zu einer Luxation eines oder beider Schultergelenke geführt. Beim Transport zum Streifenfahrzeug wurde das mindeste, gerade noch ausreichende Maß an Körperkraft angewendet. Auf Grund des Verhaltens des Festgenommenen, er trat um sich und verlor dadurch sogar einen Schuh, konnte dieser nicht in den vorgesehenen Streifenwagen gesetzt, sondern musste in einen Mannschaftstransportwagen auf die mittlere Bank gelegt werden. Während der Fahrt ins Wachzimmer L gebärdete er sich derart, dass er auf dem Boden des Fahrzeuges zu liegen kam. Vorher streifte er durch seine ungestümen Bewegungen noch seinen zweiten Schuh ab. Nach der Ankunft im Wachzimmer L beruhigte sich der Bf und es wurden ihm deshalb die Handfesseln abgenommen. Der Bf verbrachte insgesamt einen Zeitraum von zwanzig Minuten mit angelegten Handfesseln. Eingerechnet sind der mühsame Transport aus dem Lokal und die Überführung ins Wachzimmer L. Eine frühere Abnahme der Handfesseln ist nicht zielführend gewesen. Es war eine Eskalationssteigerung bis zum Waffengebrauch und eine damit verbundene Selbstgefährdung des Festgenommenen nicht auszuschließen. Bei der ersten erkennbaren Senkung des Gefahrenpotentials wurden dem Festgenommenen die Handfesseln abgenommen. Im Wachzimmer wirkte der Festgenommene an der Amtshandlung mit und gab seine Daten bekannt. Er erklärte bei ihm gefundenes Suchtgift sofort als sein Eigentum und gab zeitweiligen Suchtgiftmissbrauch zu. Im zentralen Melderegister konnten die von ihm angegebenen Daten des Bf nicht aufgefunden werden. Als seine Lebensgefährtin aus eigenem Antrieb ins Wachzimmer kam, wurde von ihr die Richtigkeit der Daten bestätigt.

Da die Daten des H S bestätigt wurden und er sein vorschriftswidriges

Verhalten eingestellt hatte, fielen die Haftgründe weg und er wurde er sofort gem. § 36 (1) VStG frei gelassen. Hinsichtlich seiner Taten nach dem Strafgesetzbuch wurde kein Haftbefehl erwirkt. Der Bf hat einige Male die Dienstnummern von den einschreitenden SWB verlangt. Situationsbedingt konnte dem Verlangen nicht sofort nachgekommen werden, weil dadurch die Erfüllung der Aufgabe, wie die Durchführung der Festnahme und die Überstellung ins Wachzimmer, gefährdet worden wäre. Am Ende der Amtshandlung wurden dem Bf Dienstnummern aller beteiligten SWB ausgehändigt. Nach ho. Meinung entspricht die Vorgangsweise dem § 9 der RLV und des liegt keine Verletzung der Richtlinienverordnung vor.

Der Beschwerdeführer wurde durch die Anwendung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nicht an seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Feststellung der Identität und die Festnahme begründet sich im § 35 Zif. 1 und 3 VStG. Das Anlegen der Handfesseln ist nach § 26 (2) der Anhalteordnung rechtlich gedeckt und wurde weiters zur Vermeidung eines Waffengebrauches im Sinne des § 4 WGG 1969 als Einsatz eines gelinderen Mittels durchgeführt.

Die Anwendung von Körperkraft war unumgänglich notwendig. Die Körperkraft wurde nur im geringen, gerade noch ausreichenden Maße in Zusammenwirkung mehrerer SWB eingesetzt, um eine Verletzung des Festgenommenen, der sich ungestüm gebärdete, zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wurde nicht zu Boden geworfen, Er hat sich zu Boden fallen lassen, um eine Eskortierung zu verhindern. Ein zu Boden Werfen des Festgenommenen hätte ja dem Ziel, nämlich den Festgenommenen zum Streifenwagen zu bringen, widersprochen. Der Beschwerdeführer wurde nicht auf dem Boden schleifend zum Fahrzeug gebracht, sondern er wurde von mehreren SWB getragen. Wenn die Art und Weise des Umgangs mit ihm seiner Ansicht nach erniedrigend war, hat er diesen Umstand sich selbst zuzuschreiben. Er ließ den einschreitenden Kräften keine andere Möglichkeit.

Er wurde auch nicht auf eine Bank geworfen, sondern gelegt. Dies auch nur deshalb, weil er nicht bereit war, sich in einen Streifenwagen zu setzen. Das Fallen von einer Bank

hat der Festgenommene seinen heftigen und ungestümen Bewegungen während des Transportes zuzuschreiben.

Die vom SWB gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen entsprachen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 SPG. Der Beschwerdeführer war überhaupt nicht bereit, an der Amtshandlung mitzuwirken. Der Verlauf dieser Amtshandlung ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Nach Durchsicht des Beschwerdeschreibens und nach Gegenüberstellung mit den Aussagen der beteiligten SWB scheint es von ho. Seite nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bewusst eine Eskalation der Amtshandlung in Kauf nahm. Nach Ansicht der Bundespolizeidirektion Graz gehe die Maßnahmenbeschwerde ins Leere. Es könne kein Fehlverhalten eines Sicherheitswachebeamten erkannt werden, weshalb der Antrag gestellt wurde, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet "zurückzuweisen" und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. III.) Am

20. und 21. Jänner 2003 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Parteienvertreter statt, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen, sowie als Zeugen P S (Vertreterin des Verein "V"), RI M

L und Insp. E A (amtshandelnde Sicherheitswachebeamte), LABg. Mag. E Z (hinzukommende Beobachterin), Mag. H J S, B S, Mag. B W, C B,

G P, M N, R B, M P (Konzertbesucher), K J (Künstlerkollege des Beschwerdeführers) sowie RI J E und RI G L (zwei der zu Hilfe gerufenen Sicherheitswachebeamten) zur Sache befragt worden sind. Weitere Zeugenaussagen wurden nicht beantragt und waren zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes auch nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer legte die Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Graz gegen seine Person wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung vom 25.9.2002 (Beilage ./D) sowie das Protokoll der darauf bezugnehmenden Gerichtsverhandlung vom 12. Dezember 2002 des Landesgerichtes für Strafsachen vor (Beilage ./A). Neben der schon erwähnten Tonbandaufnahme (Beilage ./E) brachte der Beschwerdeführer auch Bildmaterial in Form eines Quicktimemovies in die Verhandlung ein (Beilage ./F). Der Beschwerdeführer verdeutlichte sein Antragsbegehren, der Senat möge die gesamte Amtshandlung für rechtswidrig erklären. Beide Parteien beantragten einen Kostenersatzzuspruch. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden nachstehende Feststellungen getroffen. Am 19.9.2002 fanden in den Abendstunden im Bereich des S in G mehrere Veranstaltungen statt. Vor dem P T, M P, spielte eine Jazzkapelle im Freien, es waren Sessel und Tische aufgestellt, wo sich etwa 50 Personen befanden (Mag. E Z, Seite 22; RI G L, Seite 56). Im Lokal des Vereins "V" im P T begann um 22.00 Uhr eine Darbietung elektronischer Musik, bei der mehrere Künstler in etwa 20 Minuten Abständen bis 24.00 Uhr auftreten sollten. Als Veranstalter trat der Verein V auf (P S, S 8). Die Veranstaltung wurde von etwa 20-30 Personen besucht (Mag. H-J S, S 29; RI G L, S 56). Nach 22.00 Uhr langten am Wachzimmer L mehrere telefonische Beschwerden wegen Lärmerregung ein, die sich auf den Bereich S bezogen. RI M L und Insp. E A fuhren zur genannten Örtlichkeit. Aus dem Vereinslokal "V" drangen tiefe Basstöne, die die beiden Beamten veranlassten, im Lokal Nachschau zu halten. Die Beamten fragten nach der Verantwortlichen für diese Veranstaltung und fanden sie in P S, die ihre Daten bekanntgab. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Sicherheitswachebeamten hatte der Beschwerdeführer als zweiter Künstler in der Reihe seine Performance gerade erst begonnen und wenige Minuten gespielt. Er wurde von P S ersucht, die Musikanlage leiser zu drehen. Dem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nach. Das Leiserdrehen kommentierte der Beschwerdeführer gegenüber dem Publikum in englischer Sprache mit kritischen Hinweisen in Richtung künftiger Kulturhauptstadt Graz 2003, wonach sich bis dorthin die Meinung - auch zu elektronischer Musik - noch ändern wird. Aber nächstes Jahr sei noch nicht jetzt. Der Beschwerdeführer versuchte, seine Performance leiser fortzusetzen (Tonbandaufzeichnung, Beilage ./E). Nachdem er von P S ein weiteres Mal ersucht wurde, leiser zu werden, beendete der Beschwerdeführer seine Performance mit den Worten:" Okay, we stop now, this is G, thank you very much". Nachdem die "Lärmquelle" ausgeschaltet und die Daten der für die Veranstaltung Verantwortlichen P S aufgenommen waren, war für RI M L die Amtshandlung abgeschlossen (RI M L, S 10). Als sich nun aber der Beschwerdeführer - er war verärgert darüber, dass er als eingeladener Künstler seine Performance im Ergebnis bereits nach zwei Minuten abbrechen musste - ein zweites Mal an das Publikum - und hier im Besonderen an Personen des Kulturmanagement - richtete und sang "You will have to learn a lot, you will have to learn a lot, you will have to learn a lot, a lot, a lot...,  und noch zum Publikum gewandt mit einem Blick auf die Beamten sagte "Aber Gott sei Dank verstehen wir kein Englisch" und den gesungenen Text übersetzte: "Ihr werdet noch lernen müssen." fühlten sich RI M L und Insp. E A als Beamten beschimpft, die kein Englisch verstünden (Insp. E A, S 18). RI M L wertete die Äußerungen des Beschwerdeführers als Anstandsverletzung. RI L und Insp. A begaben sich sofort zum Beschwerdeführer und fragten ihn, ob er sich ausweisen könne ("Kommen Sie einmal her. Haben Sie einen Ausweis mit?"). Der Beschwerdeführer hatte keinen Ausweis bei sich. Die hinzugekommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers M N gab gegenüber den Beamten zu verstehen, die Identität des Beschwerdeführers bezeugen zu können (M N, S 43). Diese Intervention wurde von den Beamten entweder nicht gehört oder ignoriert. Weil der Beschwerdeführer keinen Ausweis bei sich hatte, sprach RI M L gegenüber dem Beschwerdeführer die Festnahme aus. Er forderte ihn auf: "Kommen Sie mit". Der Beschwerdeführer antwortete: "Nein, wieso?" (G P, S 40). Im nächsten Moment wurde er schon von den beiden Beamten an den Oberarmen gepackt und von der Bühne Richtung Ausgang gezerrt. Zwischen der Aufforderung zur Ausweisleistung und dem Zupacken lagen nur Sekunden. (Tonbandaufzeichnungen, Beilage ./E, K J, Seite 51, Mag. H J S, Seite 28, Mag. B W, Seite 35). Die Besucher der Konzertveranstaltung reagierten protestierend auf das Geschehen, weil sie keinen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem gewaltsamen Zugriff auf seine Person erkennen konnten. Sie bewegten sich in Richtung der Beamten. Durch die Intervention des Mag. H J S, der aktiv den Kontakt mit den Beamten suchte, ließen RI L und Insp. A vorerst von ihrem Vorhaben ab, den Beschwerdeführer - dieser wehrte sich passiv - vor das Lokal zu bringen. Der Beschwerdeführer kam am Boden in einem Kreis, gebildet von den Beamten und dem Publikum, zu liegen. Mag. H J S wies sich aus und gab den Beamten seine Visitenkarte. Er versuchte auf RI M L als "Einsatzleiter" einzuwirken, die Amtshandlung auf eine weniger dramatische Art und Weise zu führen ("Dies ist eine Veranstaltung, die hier an unserem Veranstaltungsort stattfindet. So können sie mit den Künstlern, die hier auftreten, nicht umgehen"). Gleichzeitig wollte er den Grund des Einschreitens erfragen. Mag. H J S erhielt von RI L die Antwort, Herr S müsse mitgenommen werden, weil seine Identität nicht festgestellt werden könne. Vor Ort waren mehrere Personen, die die Identität des Beschwerdeführers bestätigen hätten können. Im Publikum befanden sich unter anderen österreichische und amerikanische Künstlerkollegen des Beschwerdeführers, sein minderjährige Sohn mit der Mutter des Kindes, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Freunde von ihm. Es gab von verschiedenen Seiten auch Zurufe in Richtung der Beamten, dass dies so ist (Brigitte Schlick, S 34, Mag. H J S, S 24). Daraufhin nannte RI M L als Grund für die Festnahme, der Beschwerdeführer habe einen Widerstand gegen die Staatsgewalt gesetzt (Mag. H J S, S 29). Es wurde von Seiten der Beamten auf einen Ausweis beharrt. Während RI M L mit Mag. H J S diskutierte, forderte Insp. E A per Funk um Verstärkung an. Dieser Funkspruch ging von der Zentrale Schlossberg an alle sich im Nahbereich des S aufhaltenden Sicherheitswachebeamten. Binnen kürzester Zeit trafen etwa 10 bis 15 weitere Polizeibeamte im Vereinslokal ein. Es herrschte eine durch das Geschehen emotionalisierte, aber keineswegs gewaltbereite Atmosphäre vonseiten der Anwesenden. Es bildeten sich kleine Gesprächsgruppen (Zeugen des Vorfalles mit Polizeibeamten). Die Besucher versuchten von den Beamten eine Erklärung für das Vorgefallene zu erhalten. Zwischenzeitig war der Beschwerdeführer vom Boden aufgestanden; er kehrte zur Bühne zurück. Die Lage schien sich zu beruhigen. In dieser Phase des Geschehens sah sich Insp. E A nach dem Beschwerdeführer um und entdeckte ihn auf der Bühne stehend, mit einer Zigarette in der Hand. Er steuerte auf ihn zu und traf gemeinsam mit RI J E - einem Polizeibeamten aus der Verstärkungsgruppe - beim Beschwerdeführer und redete ihn wieder an: "Wie schauts aus. Haben Sie jetzt einen Ausweis, sonst gehens mit." Mit der Bemerkung Tschik weg schlug Insp. E A dem Beschwerdeführer die Zigarette aus dem Mund. Aus einer Greifbewegung wurde eine Wischbewegung, die Zigarette fiel zu Boden (C B, Seite 38; K J, Seite 51). Dieser Vorfall mit der Zigarette verschärfte die Atmosphäre wieder und führte neuerlich zu Protestreaktionen seitens der Vorfallszeugen. Es folgte eine neuerliche Aufforderung zur Ausweisleistung: "Einen Ausweis brauch ma". Der Beschwerdeführer konnte nach wie vor keinen Ausweis vorzeigen. Er weigerte sich mitzugehen, mit der Begründung, zuvor von den Beamten tätlich angegriffen worden zu sein. Er sagte zu den Beamten, sie könnten seine Meldeadresse überprüfen und seine Daten haben, und das wars. RI J E reagierte darauf und sagte sinngemäß: " Dann geben sie halt ihre Daten bekannt". Daraufhin begann der Beschwerdeführer für jeden im Raum verständlich seine persönlichen Daten zu nennen: "Mein Name ist H S." Weiter kam er nicht. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte von hinten der Zuruf des RI M

L an seine Kollegen vorne: "Wenn er jetzt keinen Ausweis hat, dann nehmen wir ihn mit."(Tonbandaufnahme, Beilage ./E, ). Auf diese Anordnung hin erfolgte der zweite Zugriff auf den Beschwerdeführer, geführt von Insp. E A, RI J E und RI G L, der ebenfalls zur Unterstützungsgruppe gehörte. Der Beschwerdeführer wurde zu Boden gebracht und kam mit dem Bauch am Boden zu liegen. RI G L fixierte den Beschwerdeführer mit einem Kniebeugehebel. RI

J E legte dem Beschwerdeführer die Handfesseln am Rücken an. Anschließend wurde er von Insp. E A und RI J E hochgehoben und - der Beschwerdeführer leistete wiederum passiven Widerstand, indem er sich fallen ließ - letztendlich von drei Beamten - Insp. E A und RI G L hielten den Beschwerdeführer zum Teil an den Oberarmen, zum Teil bei den Handfesseln, ein weiterer Beamter hielt ihn an den Beinen fest - durch das Vereinslokal ins Freie getragen. Beim Hinaustransport war der Körper des Beschwerdeführers weiterhin in Bauchlage, das Gesicht dem Boden zugewandt, die Handfesseln am Rücken geschlossen. Der polizeiliche Zugriff erfolgte rasch und mit einer Vehemenz, dass der Beschwerdeführer keinen Spielraum hatte, weder zeitlich, noch von der Art des Zugriffes her, sich aktiv zu wehren (u.a. Mag. E Z, S 24). Der Zugriff auf den Beschwerdeführer erfolgte auf der Bühne, die vom Publikum nicht betreten werden konnte. Die Front der Bühne war durch die technische Ausrüstung (Lautsprecher, Mischpulte) unzugänglich, der zugängliche Teil von Polizeibeamten abgeschirmt. Es fanden keine Übergriffe auf Polizeibeamte statt, insbesondere wurde seitens der Zuschauer nicht gedrängt und gestoßen. M N versuchte erfolglos zum Beschwerdeführer vorzudringen. Dem Geschehen am nächsten kam Mag. E Z, die - wie auch die übrigen Augenzeugen - das Zu-Boden-Bringen, das Anlegen der Handfesseln und den Hinaustransport des Beschwerdeführers nur beobachtete, aber nicht eingriff (Bildmaterial, Beilage ./F). Vereinzelt wurde - wie etwa von Mag. E Z - der Versuch unternommen, die Beamten durch Rufen wie etwa:

"Sie tun dem Mann weh, warum tun sie das" von ihrem Tun abzubringen. Eine Reihe von Augenzeugen empfanden die Behandlung des Beschwerdeführers, und hier im besonderen die Art und Weise seines Hinaustransportes, als entwürdigend (u.a. Mag. E Z, S 23; Mag. H J S, S 28). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge - immer noch in Bauchlage mit geschlossenen Handfesseln am Rücken - auf die Sitzbank eines Einsatzfahrzeuges gelegt. Zu Beginn der Fahrt vom Einsatzort zum Wachzimmer L fiel der Beschwerdeführer aufgrund eines Reversiervorganges von der Bank auf den Boden des Busses, wo er bis zum Erreichen des Zieles liegen blieb. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, sich vor diesem Sturz zu schützen. Im Wachzimmer L versuchte RI J E anhand von computergespeicherten Daten die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer verfolgte das Bemühen, neben dem Beamten sitzend, mit geschlossenen Handfesseln am Rücken. In der Zwischenzeit kamen mehrere Personen, unter anderem Mag. H J S, Mag. E Z, M N und C B ins Wachzimmer L, um sich als Zeugen zu melden bzw. um aus einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer diesen nach Möglichkeit zu unterstützen. Die Handfesseln wurden dem Beschwerdeführer erst abgenommen, als letztendlich seine Identität durch Bezeugung der M

N geklärt war (RI J E, S 47). Gegen 00.10 Uhr des 20.9.2002 konnte der Beschwerdeführer das Wachzimmer L verlassen. Neben den schon erwähnten Festnahmegründen wurde nachträglich ein dritter Verhaftungsgrund - eine vom Beschwerdeführer gesetzte Körperverletzung - ins Spiel gebracht. Die Bundespolizeidirektion

G erstattete gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Graz. Das Strafverfahren wurde mit einem Freispruch des Beschwerdeführers beendet. IV. Beweiswürdigung Der grobe äußere Verlauf der Amtshandlung war unstrittig. Bei unterschiedlicher Schilderung des Geschehens sind die Beweismittel, auf die sich der Senat stützt, in der Sachverhaltsdarstellung im Klammerausdruck angeführt; die Seitenangaben beziehen sich auf die Verhandlungsschrift, OZ 24. Ein zentrales Beweismittel war die vom Beschwerdeführer vorgelegte und in der Verhandlung abgespielte Tonbandaufzeichnung, die ursprünglich dazu gedacht war, das Konzert des Beschwerdeführers aufzunehmen und nunmehr einen Teil der Amtshandlung, vom Beginn der Performance des Beschwerdeführers bis zu seinem Hinaustransport ins Freie, akustisch gut dokumentiert. Der Audiomitschnitt belegt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur ersten Phase des Geschehens (vom Eintreffen der Beamten bis zum Abdrehen der Musik und den Äußerungen des Beschwerdeführers ans Publikum), wonach er die Beamten weder mit den Worten "Blöd" oder "Idioten" beschimpft, noch - wie in einer Anzeige angeführt - gesagt hat: "Seht Ihr, die Polizei ist eh zu blöd, Englisch zu verstehen. Dies wird zusätzlich von einer Reihe von Zeugen bestätigt (P S, S 9; Insp. E A, S 15; Mag. H J S, S 28; B S, S 33; Mag. B W, S 35; G P, S 40; M P, S 55). Die Behauptung des Zeugen RI M L, der Beschwerdeführer habe ins Publikum gesagt: "Idiot, die Polizei ist zu dumm, um das, was er gesagt hat, zu verstehen", wird nicht einmal von der Aussage seines Kollegen Insp. E A gestützt, der die ihm vorgespielte Tonbandsequenz dem Grunde nach als richtig bezeichnete. RI A erinnerte sich an einen Seitenhieb in Richtung der Beamten, wonach sie nicht Englisch verstünden. Es seien ihm aber keine Worte, wie "Idiot" oder "blöd" in Erinnerung, die seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung gesagt worden wären. Für die angezeigte Lärmerregung war nicht der Beschwerdeführer, sondern die Vertreterin des Veranstalters (Verein "V") P S Ansprechperson. Die Angabe des Insp. E A, wonach

P S im Hinblick auf die Lärmerregung auf den Künstler verwiesen habe ( S 15) deckt sich weder mit den anderslautenden Aussagen seines Kollegen RI M L (S 10) noch mit den Angaben der Zeugin P S, die dies dezidiert in Abrede stellte ( S 9 ). Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer seine musikalische Darbietung kurz nach dem Eintreffen der Beamten abbrach. Lärm war - auch nach der Aussage des RI M L - kein Thema mehr (S 10). Bis auf Insp. E A bringt auch sonst niemand das Einschreiten der Beamten mit einer Lärmerregung durch den Beschwerdeführer in Verbindung. Die offenbar nur auf die unrichtigen Angaben des Insp. E A aufbauenden Äußerungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erweisen sich damit als haltlos. Die Feststellungen zur zweiten Phase der Amtshandlung, an der von Beamtenseite nur RI M L und Insp. E A beteiligt waren (erste Aufforderung zur Ausweisleistung, Festnahme, erster Zugriff auf den Beschwerdeführer, sein passiver Widerstand, das Zerren von der Bühne, die Reaktionen des Publikums) können sich ebenfalls größtenteils auf die Tonbandaufzeichnung stützen, die in der Zusammenschau mit den Zeugenaussagen P S (S 8, S 9), Mag. H J S (S 27, S 30), B S (S 32), Mag. B W (S 35), G P (S 40, S41), M N (S 43) und K J (S 51, 52) ein klares Bild ergab. Die Aussagen des RI M L, wonach ihn der Beschwerdeführer fortwährend beschimpft hätte, der Beschwerdeführer sich trotz mehrmaliger Aufforderung hiezu geweigert habe, sich auszuweisen oder seine Daten bekannt zu geben, er dem Beschwerdeführer sogar wiederholt gesagt habe, dass es ausreiche, wenn er sage, wie er heiße, wann er geboren sei, wo er wohne, der Beschwerdeführer den Vorschlag, vor das Lokal zu gehen, um seine Identität zu überprüfen, abgelehnt und seine Beschimpfungen nicht eingestellt habe (S 11), waren im Hinblick auf die sonstige Beweislage schlichtweg unglaubwürdig. Sie können

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will man dem Zeugen keine absichtliche Falschaussage unterstellen - nur als nachträglicher Versuch gewertet werden, die von ihm ausgesprochene Festnahme zu legitimieren. Die von ihm behaupteten Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers hat es nicht gegeben. Dass zwischen der Aufforderung zur Ausweisleistung und dem Zugriff auf den Beschwerdeführer nur Sekunden lagen, ist durch die Tonbandaufzeichnung eindrucksvoll belegt. Gleich unglaubwürdig war die Aussage des Insp. E A, er sei daran interessiert gewesen, die von seinem Kollegen RI M L bereits ausgesprochene Festnahme rückgängig zu machen (S 16). Nach den Aussagen des R B (S 49) und des G P (S 40), war es gerade Insp. E

A (der kleinere Beamte von beiden), der aggressiv und schnell zupackend agierte. Die Feststellungen zur kurzzeitigen Unterbrechung der Amtshandlung (das Verbringen des Beschwerdeführers ins Freie wird gestoppt, eine Diskussion zwischen Beamten und Publikum beginnt, Beschwerdeführer kehrt zur Bühne zurück; gleichzeitig wird Verstärkung angefordert und trifft ein) waren anhand der anschaulichen Beschreibung des Zeugen Mag. H

J S zu treffen. Seine Darstellung der Ereignisse deckt sich im übrigen auch mit den Aussagen der B S (S 32, S 34), des K J (S 51), des M P (S 54) und des C B (S 37). Insbesondere war aus den einzelnen, je nach Beteiligungsgrad unterschiedlich persönlich gefärbten, aber in den Kernaussagen einheitlichen Schilderungen deutlich zu entnehmen, dass es in dieser Phase des Geschehens Wortmeldungen gab, wonach mehrere Personen im Raum die Identität des Verhafteten bezeugen hätten können. Die Einschätzung des RI M L, es sei augenscheinlich gewesen, dass keiner der Anwesenden den Beschwerdeführer gekannt habe und habe es für ihn eher nach einer Veranstaltung ausgesehen, wo der Künstler nicht allen bekannt sei (S 12), lässt auch sichtbar werden, dass von Beamtenseite überhaupt kein Versuch unternommen worden ist, diese Frage vor Ort zu klären. Im Raum hat es Protestbekundungen, aber keine gegen die Beamten gerichtete Gewalt gegeben. Dass Augenzeugen einer gewaltsamen Amtshandlung, die sie als ungerechtfertigt und in keinem Verhältnis zu ihren sonstigen Wahrnehmungen empfinden, versuchen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu handeln (Zwischenrufe, Schreie, Versuch, dem Lebensgefährten zu Hilfe zu kommen, Fragen nach dem Warum und Wieso), sind erklärbare und nachvollziehbare Reaktionen. Dass diese Reaktionen erst durch das "Hervortun" der M N, die laut den Angaben von RI M L die Leute "angespornt" hätte, entstanden wären, ist unrichtig. Alle gehörten Zeugen haben glaubhaft vermittelt, dass sie von der Vorgangsweise der Beamten unmittelbar betroffen waren. Sie verwendeten die Begriffe: entsetzt, fassungslos, irritiert, schockiert, bestürzt, verunsichert. RI M L war auch in erster Linie damit beschäftigt, in der Diskussion mit den Anwesenden die Amtshandlung zu rechtfertigen (S 11). Die Feststellungen zum Fortgang der Amtshandlung (zweite Aufforderung zur Ausweisleistung durch Insp.

E A, Schlagen der Zigarette aus dem Mund des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer nennt seinen Namen und sein Geburtsdatum) gründen sich auf die Tonbandaufzeichnungen und die Aussagen der Zeugen Mag. E Z, Mag. H J S, B S, C B, M N, K J und M P. Der Vorfall mit der Zigarette wird von Insp. E A - er rechtfertigte diese Handlung als vorbeugende Maßnahme im Zusammenhang mit einer im Raum stehenden gewaltsamen Festnahme - im Kern auch nicht in Abrede gestellt, wenn man davon absieht, dass er die Handlung als Herausziehen der Zigarette aus dem Mund beschrieb. Diese in der Sache beschönigende Darstellung wird von mehren Zeugen (u.a. E B) glaubhaft entkräftet. Es war ein Schlagen im beschrieben Sinne; die Zigarette wurde nicht im Lederhandschuh des Beamten ausgedämpft, sondern fiel sie zu Boden. Selbst RI J E - er stand zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Insp. E A beim Beschwerdeführer auf der Bühne - konnte die Beschreibung seine Kollegen nicht bestätigen. Der Zeuge gab sinngemäß an, vom Vorfall nichts mitbekommen zu haben (S 46). Dass der Beschwerdeführer trotz des vorangegangenen körperlichen Zugriffes auf ihn und trotz des Aus-dem-Gesicht-Schlagen der Zigarette grundsätzlich bereit war, seine Daten bekannt zu geben, geht jedoch zweifelsfrei aus den Tonbandaufzeichnungen hervor. Dieses Verhalten widerlegt auch, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von der belangten Behörde dargestellt - auf eine Eskalation der Amtshandlung abzielte. Es war der nicht überlegte Beginn der Amtshandlung (sofortige Festnahme), die zupackende und aggressiv wirkende Vorgehensweise des Insp. E A (u.a. "Tschik weg"...) und letztendlich die Entscheidung des RI M L, auf einen Ausweis zu beharren, die maßgeblich die Atmosphäre und den Gang der Amtshandlung bestimmten. Alle dazu befragten Zeugen haben gehört, dass der Beschwerdeführer laut seinen Namen und sein Geburtsdatum gesagt hat; diese Äußerungen sind auch auf der Tonbandaufzeichnung festgehalten. Das gerade die in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers gestandenen Sicherheitswachebeamten Insp. E A und RI J E die laute Äußerung des Beschwerdeführer nicht gehört haben bzw. sich nicht an derartige Angaben erinnern konnten (S 18, S 46), verstärkte nur den Eindruck, dass die Beamten den Beschwerdeführer entlastende Umstände zur Gänze ausblendeten und mit großer Anstrengung am gezeichneten Bild des Beschwerdeführers

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nämlich eines den Rechtstaat in Frage stellenden, aggressiven, um sich tretenden Menschen, der Beamte beschimpft und Anordnungen nicht befolgt, dem nur mit maßhaltender Gewalt zu begegnen war - festhielten. Die Feststellungen zur Art des zweiten Zugriffes auf den Beschwerdeführer (Zu- Boden-Fallen des Beschwerdeführers, Fixieren, Anlegen von Handschellen am Rücken, Verbringen des Beschwerdeführers ins Freie, Legen ins Dienstkraftfahrzeug) und die Ereignisse im Wachzimmer L sind größtenteils unstrittig. Für den Grund des Zu-Boden-Fallens des Beschwerdeführers gab es unterschiedliche Angaben. Laut Insp. E A sei er gemeinsam mit RI J

E und dem Beschwerdeführer beim Versuch, die Armwinkelsperre anzulegen, zu Sturz gekommen (S 17). Mag. E Z und M N sagten aus, der Beschwerdeführer sei innerhalb von kurzer Zeit von Beamten zu Boden geworfen worden (S 23, S 44). RI J E gab an, der Beschwerdeführer habe versucht, sich loszureißen und seien sie dadurch auf der Bühne zu Sturz gekommen. Es sei ein massiver Druck gewesen, sie sei gestoßen und gedrängelt worden (S 46). Die sonst befragten Zeugen konnten dazu im Einzelnen nichts Konkretes sagen. Festzustellen war aber jedenfalls, dass das Zu-Boden-Fallen des Beschwerdeführers in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gewaltsamen Zugriff auf ihn stand und kein Drängeln oder Stoßen seitens des Publikums im Spiel war. Die Darstellung des RI J E, vor dem zweiten Zugriff auf den Beschwerdeführer hätten zig Personen die Bühne stürmen wollen, ist als subjektives Empfinden des Zeugen zu sehen, dem keine Beweiskraft zukommt. Das von den Sicherheitswachebeamten geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, er habe am Boden liegend versucht, zu treten und sich zu wehren (Insp. E A, S 17), er habe versucht, auf die Seite zu treten und habe noch am Boden liegend versucht, durch Anziehen der Unterschenkel zu treten (RI G L, S 58), wurden von keinem der übrigen Zeugen wahrgenommen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich bewusst nur passiv gegen die von ihm als Willkür erlebte Festnahme gewehrt, wird hingegen von mehreren Zeugen, nicht zuletzt auch im Ergebnis von RI G L, bestätigt (S 57). Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Zeit, in der er außerhalb des Blickfeldes der sonstigen Zeugen am Boden liegend, von drei Beamten festgehalten, versucht hätte, sich durch Treten zur Wehr zu setzen, wäre dies bei einem Versuch geblieben, der nicht ernsthaft geeignet gewesen wäre, den Gang des Geschehens zu beeinflussen. Der Zugriff auf den Beschwerdeführer erfolgte rasch, mit überlegener Körperkraft in einer von den Beamten eintrainierten Art und Weise. Dass der Beschwerdeführer eine seiner Sandalen durch Treten verloren hätte, ist nicht erwiesen. Der Grund für das Zu-Boden-Fallen des Beschwerdeführers im Dienstkraftfahrzeug war in der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Insp. E A - er befand sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im hinteren Teil des Transportwagens - festzustellen. Laut Insp. E A sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich deshalb von der Sitzbank gefallen, weil der Streifenwagen rückwärts wegfahren habe müssen, da sich M

N und Mag. E Z - was von dieser ausdrücklich und glaubhaft in Abrede gestellt wurde - vor den Streifenwagen gestellt hätten. Diese Erklärung deckt sich - wenn man die indirekte Schuldzuweisung an die zwei Zeuginnen weglässt - mit der Schilderung des Beschwerdeführers. Die Angabe des RI J E - er war der Beifahrer im Fahrzeug - der Beschwerdeführer könnte möglicherweise wegen seines "Sich-Gebärdens" von der Sitzbank gefallen sein, war nicht beweisbildend. V.) Rechtliche Beurteilung: Das Beschwerdevorbringen zerfällt in eine Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG und in eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte nach § 88 Abs 1 SPG (Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Soweit sich die Beschwerde auf die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie nach der Richtlinien - Verordnung, BGBl 1993/266 bezieht (§ 9 RLV - Bekanntgabe der Dienstnummer) wurde sie gemäß § 89 Abs 1 SPG der zuständigen Behörde zugeleitet. Ein Verlangen im Sinne des § 89 Abs 4 SPG wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt, weshalb sich die Entscheidung des Senates auf die Maßnahmenbeschwerde beschränkt. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 7. Oktober 2002 ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion g vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Senates gesetzt wurden. Mit der Beschwerde wurde erkennbar die Amtshandlung in ihrer Gesamtheit angefochten. Beschwerdegegenstand war demnach die Festnahme ("Kommen Sie mit"), die Durchsetzung der Festnahme (Gewaltanwendung, Anlegen von Handfesseln) und die daran anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung. Der Vorfall mit der Zigarette ist als Begleitumstand im Zusammenhang mit den Durchsetzungshandlungen zu werten. Art 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit garantiert jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Abs 1). Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden (Abs 2). Nach Art 2 Abs 1 Ziff 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit darf einem Menschen die persönliche Freiheit zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist (Ziffer 1) oder ... (Ziffer 2), oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Verhandlung verharrt oder sie zur wiederholen sucht (Ziffer 3). Nach Art 3 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Erheblichkeitsschwelle bei Art. 3 EMRK setzt der EGMR in seiner Rechtsprechung tief an (verl. Urteil des EGMR im Fall R gegen Ö). Jede körperliche Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubten Person verstößt gegen das Verbot einer erniedrigenden Behandlung, sofern sie nicht wegen des eigenen Verhaltens des Betroffenen unbedingt notwendig ist. Die Bundespolizeidirektion G stützte die Festnahme des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen des § 35 Abs 1 und 3 VStG. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten worden. Die Äußerung des Beschwerdeführers (auch) in Richtung der Beamten "Aber Gott sei Dank verstehen wir kein Englisch" war unüberlegt und wohl auch provokant gemeint. Eine Anstandsverletzung nach dem § 1 des LGBl. Nr. 158/75 ist diese öffentliche Äußerung nicht. Ein solches Verhalten verletzt noch nicht die herrschende Sitte und die allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit, zumal der Beschwerdeführer gerade die ihm unterstellten herabsetzenden Schimpfworte nicht gebraucht hat. Gleichfalls kommt eine Lärmerregung als präsumtive Verwaltungsübertretung nicht in Betracht. Welche Art von Lärm den Anrufen der Anrainer zugrunde lag - es gab mehrere musikalische Darbietungen - kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer für die Veranstaltung elektronischer Musik nicht verantwortlich war und dass er beim Eintreffen der Beamten seine Performance gerade erst begonnen und - nach der zweiten Aufforderung, leiser zu spielen - bereits nach zwei Minuten zur Gänze beendet hat. Aber selbst wenn man die Sichtweise der Beamten vor Ort übernimmt und von einer Verwaltungsübertretung ausgeht, kann die Festnahme nicht auf § 35 Z 1 VStG gestützt werden, weil die zweite unabdingbare Grundvoraussetzung (nicht sofort feststellbare Identität des Betroffenen) hier nicht vorgelegen ist. Dies aus nachstehenden Gründen: Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl. Art. 2 Abs 1 Z 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) haben die Maßnahmen zur sonstigen Identitätsfeststellung ausreichende Verlässlichkeit zu bieten, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Umgekehrt dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. Art. 1 Abs 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil anderenfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend ins Leere liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl. u.a. VwGH Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527 mit weiteren Verweisen). Im konkreten Fall gab es mehrere Personen, die den Sicherheitswachebeamten vor Ort die Identität des Beschwerdeführers bezeugen hätten können. Wie festzustellen war, befanden sich im Publikum einige Freunde des Beschwerdeführers, sein minderjähriger Sohn mit der Mutter des Kindes und die jetzige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers M N, die glaubhaft angab, bereits zu Beginn der Amtshandlung den Versuch unternommen zu haben, sich als mögliche Auskunftsperson ins Spiel zu bringen. Die Beamten sind den aus dem Publikum kommenden Hinweisen, es gäbe Personen, die die Identität des Beschwerdeführers bezeugen können, nicht nachgegangen. RI M L und Insp. E A haben sich - und dies zog sich durch die gesamte Amtshandlung - auf das Vorzeigen eines Ausweises festgelegt. Bezeichnenderweise wurde nach der Festnahme des Beschwerdeführers seine Identität in der Tat erst durch die Bezeugung seiner Lebensgefährtin M N festgestellt. Vor diesem Hintergrund durften die einschreitenden Sicherheitswachebeamten nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Identität des Beschwerdeführers "auch sonst nicht sofort feststellbar" gewesen ist. Die Vorschrift des § 35 Ziff 3 VStG ist als gesetzliche Grundlage für die Festnahme ebenfalls nicht geeignet, weil dieser Festnahmegrund wiederum an eine strafbare Handlung anknüpft und zusätzlich ein fortgesetztes Verharren in der Tat oder ei

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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