Das Durchsuchen der Umhängetasche eines Festgenommen verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Festnahme ausschließlich zur Feststellung seiner Identität nach § 35 Z 1 VStG erfolgte, die betreffende Tasche dem Festgenommenen für die Dauer der Freiheitsbeschränkung ohnehin abgenommen wurde und keine Anhaltspunkte nach § 40 Abs 2 SPG dafür bestehen, dass ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Freiheit, Gesundheit oder Eigentum vorliegt und von der Tasche eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit für die Sicherheitsorgane bzw andere Menschen ausgehen könnte.