RS UVS Steiermark 2008/05/02 20.3-20/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 35 Z 1 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Voraussetzung ist jedoch zumindest der Verdacht eine Person "auf frischer Tat betreten" zu haben. Ein solcher Verdacht war bei der konkreten Wegweisung eines tätigen Journalisten aus dem Aktionsraum eines Platzverbotes nach § 36 Abs 2 SPG keinesfalls gerechtfertigt. So hatte der Beschwerdeführer zwar mit einem einschreitenden Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Diskussion über die Veröffentlichung der gemachten Aufnahmen im Internet geführt, jedoch keinesfalls mit den Händen "wild gestikuliert". Der Beamte war mit der Situation überfordert, da ein Teilnehmer im Rahmen einer mit ihm geführten Diskussion eine andere Meinung vertrat und ringsum möglicherweise provozierende Sprechchöre stattfanden. Dies alles entschuldigt jedoch eine grundlose Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe nicht. Ob der Aufgeforderte Identitätsdaten mittels Ausweis oder nur mündlich bekannt gab, ist ohne Relevanz. Da die österreichische Rechtsordnung keine allgemeine Ausweispflicht kennt und der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nicht einmal ansatzweise vorlag, war die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe völlig grundlos und rechtswidrig. Die Bestimmung des § 35 SPG (Identitätsfeststellung wegen Verdachtes eines gefährlichen Angriffes) wurde selbst von der belangten Behörde nicht herangezogen. Der Maßnahmenbeschwerde war somit in diesem Umfang stattzugeben.

Schlagworte
Identitätsfeststellung Journalist Pressearbeit Diskussion Verdacht Verwaltungsübertretung Meinungsverschiedenheit
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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