Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn N.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 23.06.1994, GZ.: 15.1 93/6573, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.01.1996, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt 2.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 100,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt 1.) wird dahingehend richtig gestellt, daß die Übertretungen zu § 66 Abs 2 Z 2-7 jeweils eigenständige Übertretungen darstellen.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung zu den Übertretungen nach § 66 Abs 2 Z 2 dem Grunde nach abgewiesen.
Zur Übertretung gemäß § 66 Abs 2 Z 6 StVO wird die Strafe ausgesetzt. Zu den Übertretungen nach § 66 Abs 2 Z 2 - 5 und 7 wird jeweils eine Geldstrafe von S 100,-- (2 Stunden Ersatzarrest) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit dem Mountainbike am 08.11.1993 von Trofaiach nach Bruck an der Mur gefahren. Anläßlich einer um 09.45 Uhr im Gemeindegebiet von Niklasdorf, auf der B 116, auf Höhe des Strkm 21,7 durchgeführten Verkehrskontrolle sei festgestellt worden, daß er mit dem einspurigen Fahrrad, das nach seiner Bauart kein Rennrad gewesen sei, auf einer öffentlichen Straße unterwegs gewesen wäre, obwohl keine Glocke, weder ein Vorder- noch ein Rücklicht, kein Rückstrahler, keine gelben Rückstrahler an den Pedalen und keine gelben Rückstrahler an den Rädern montiert gewesen wären.
2.) Weiters habe er bei dieser Fahrt mit dem Fahrrad von Leoben bis zum Anhalteort die Fahrbahn der B 116 benützt, obwohl die Bundesstraße einen Geh- und Radweg aufweise und Radfahrer den Radweg zu
benützen hätten.
Er hätte daher die Rechtsvorschriften zu 1.) des § 66 Abs 2 Z 2 - 7 StVO und zu 2.) § 68 Abs 1 StVO verletzt und wurde jeweils eine Geldstrafe von S 500,-- (je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber ausführt, daß die Fahrräder, mit denen er öfter fahre, der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die technischen Merkmale von Rennrädern entsprechen. Der Beamte hätte durch bloßes Hinsehen weder die Felgenbreite, noch den Felgendurchmesser oder das Gewicht des Fahrrades bestimmen können. Überdies sei der Radweg nur schlecht sichtbar gewesen und nicht den Vorschriften (§ 48 Abs 2 StVO) entsprechend beschildert gewesen. Es wäre von der Erstinstanz zu erheben gewesen, wo die Hinweisschilder genau stehen und wie der Beamte das Gewicht des Fahrrades bestimmt hätte. Überdies sei das gröbste Versäumnis, daß der Beamte nicht gefragt worden sei, ob der Berufungswerber nun am Geh- und Radweg weitergefahren sei oder nicht. Der Berufung beigehängt war der Einspruch gegen die Strafverfügung des Berufungswerbers vom 25.10.1994, in welchem er ausführte, daß der Geh- und Radweg auch in Zukunft von ihm nicht benützt werde, weil er mit ungefähr 35 km/h mit dem Fahrrad fahre und daher die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs weniger beeinflusse, als durch das zweimalige Fahrbahnwechseln. Überdies müsse man sich die auf dem Radweg befindlichen Fußgänger vorstellen, wenn sich ein klingelnder und bremsender Radsportler seinen Weg zu bahnen versuche.
Mit Schreiben vom 21.11.1995 wurde der Berufungswerber aufgefordert die beispielhafte Aufzählung seiner Räder zu präzisieren und bekanntzugeben, mit welchem Fahrrad er zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen sei. Gleichzeitig wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben betreffend den neben der B 116 verlaufenden Geh- und Radweg angefordert.
Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.12.1984, Zl. 11.0 Bu 14 - 84/6 wurde für die Verkehrsrichtung Bruck an der Mur - St. Michael der Geh- und Radweg verordnet, wobei sich im Strkm 23,031 mit Wiederholung im Strkm 23,400 die entsprechenden Hinweisschilder befinden.
Am 20.12.1995 teilte der Berufungswerber mit, daß es nicht seine Aufgabe sei, das von ihm verwendete Rad anzugeben. Da jedoch der anzeigende Gendarmeriebeamte von einem weißen Rad schreibt, vermute er, daß er mit einem silbernen Marin Team Issue unterwegs gewesen wäre. Er sei jedoch nicht der Eigentümer dieses Rades, sondern benutze er dieses nur von Fall zu Fall. Er legte dem Schreiben ein Fahrradprospekt über das genannte Rad bei. Am 21.01.1996 teilte der Berufungswerber mit, daß er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da der nötige Aufwand ungerechtfertigt erscheine. Weiters teilte er mit, daß er kein weißes Mountainbike besitze, das silberne Marin Team Issue jedoch der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr entspreche. Der Geh- und Radweg sei nur unzureichend beschildert gewesen. Überdies sei der Geh- und Radweg erst kurz zuvor eröffnet worden. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab er an, daß er monatlich S 32.460,-- brutto verdiene, er kein nennenswertes Vermögen und keine Sorgepflichten habe. Sein Kontostand betrage - S 25.000,--.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu welcher der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Am 08.11.1993 fuhr der Berufungswerber auf der B 116 bei Strkm 21,7 im Ortsgebiet von Niklasdorf in Richtung Bruck an der Mur mit einem weißen Mountainbike, wobei er vom Zeugen RI G.M. im Zuge des von ihm verrichteten Verkehrsüberwachungsdienstes angehalten wurde. Das vom Berufungswerber gelenkte Mountainbike war weder mit einer Glocke, noch mit Vorder- oder Rücklicht, keinen Rückstrahlern, keinen gelben Rückstrahlern an den Pedalen und keinen gelben Rückstrahlern an den Rädern ausgerüstet.
Die B 116 verläuft vom Brücklwirt bei Km 23,0 Richtung Bruck an der Mur nahezu eben und geradlinig in Richtung West-Ost. In Richtung Bruck an der Mur gesehen verläuft links neben der Bundesstraße ab Km 23,4 ein gut ausgebauter beschilderter asphaltierter Rad- und Gehweg. Der Radweg war am Tatort zum Tatzeitpunkt in tadellosem Zustand. Ein Hinweisschild gemäß § 52 b Z 17 a StVO befand sich bei Km 23,0 (Brücklwirt) sowie bei Km 23,4. Der Berufungswerber hat von Leoben weg die Fahrbahn der B 116 benutzt.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der durchaus glaubwürdigen, in sich schlüssigen Angaben des einvernommenen Zeugen Insp. G.M. im Zusammenhalt
mit dem von diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern von der Örtlichkeit, welche zum Akt genommen wurden, getroffen werden. Vom Berufungswerber unbestritten blieb die Feststellung, daß er von Trofaiach kommend von Leoben bis zum Anhalteort die B 116 benutzt hat. Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.12.1984 befanden sich zum Tatzeitpunkt zumindest die Hinweisschilder für den Rad- und Gehweg bei Km 23,013 und 23,4, an denen der Berufungswerber vorübergefahren sein mußte. Aufgrund der angefertigten Lichtbilder ergibt sich, daß der Radweg, sowie auch die darauf hinweisenden Schilder, gut erkennbar sind, da die Straße geradlinig, eben und übersichtlich verläuft. Daß der Radweg erhebliche Verschmutzungen aufgewiesen hat, welche dessen Benützung unmöglich oder gefährlich machten, wurde vom Berufungswerber selbst nicht einmal behauptet. Dagegen sagte Insp. G.M., welcher bei der Verhandlungsleiterin einen sachlichen, kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, daß der Weg immer gut gepflegt und zum Tatzeitpunkt in bestem Zustand war. Der Zeuge, welcher angab, selbst Radfahrer zu sein, blieb trotz eindringlichen Befragens dabei, daß es sich bei dem vom Berufungswerber benutzten Fahrrad eindeutig um ein Mountainbike gehandelt hatte, obwohl er naturgemäß die Felgenbreite nicht abgemessen habe. Das Äußere des Rades entsprach jedoch eindeutig dem eines Mountainbikes mit einer geraden Lenkstange und nicht mit einem Rennlenker, wie sie im Radsport allgemein üblich für Rennräder benutzt wird. Überdies war das Rad mit den bei Mountainbikes üblichen breiteren Stollenreifen ausgestattet und nicht mit einem schmalen Reifen wie bei Rennrädern. Über Vorhalt des vom Berufungswerber vorgelegten Prospektes des silbernen Marin Team Issue erklärte der Zeuge, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht mit diesem Rad unterwegs gewesen sei. Der Berufungswerber hätte überdies an Ort und Stelle nie bestritten, daß er mit einem Mountainbike unterwegs gewesen wäre. Der Berufungswerber selbst legte sich in seinen zahlreichen Eingaben nie auf ein bestimmtes Fahrrad, das er damals benutzt hatte, fest, sondern führte immer nur aus, daß er vermutet, daß er dieses oder jenes Rad (einmal Hagan-Titanal Gen 2, einmal Marin Team Issue) benutzt hätte. Das Vorbringen war daher nicht geeignet, die eindeutigen Angaben des Meldungslegers zu widerlegen.
In rechtlicher Beurteilung des angeführten Sachverhaltes ist zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses auszuführen, daß gemäß § 66 Abs 2 StVO jedes einspurige Fahrrad mit zwei von einander unabhängigen sicher wirkenden Bremsvorrichtungen, mit einer hell tönenden Glocke zum Abgeben von Warnzeichen, mit einer hell leuchtenden mit dem Fahrrad fest verbundenen Lampe mit weißem oder gelblichen nicht blendenden Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet, mit einem roten Rücklicht, desssen Wirksamkeit vom Fahrer während der Nacht überwacht werden kann, ohne daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beeinträchtigt ist, mit einem roten Rückstrahler, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, sowie mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen, sowie mit zwei gelben nach beiden Seiten wirksamen Rückstrahlern an jedem Rad ausgerüstet sein muß.
Gemäß § 66 Abs 2 a StVO können die in Absatz 2 Z 2 bis 7 genannten Ausrüstungen bei Rennrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, entfallen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik mit Verordnung die technischen Merkmale zu bestimmen, denen zufolge ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt. Laut dieser Verordnung BGBl. Nr. 242/86 wird im § 1 festgelegt, daß als Rennrad im Sinne des § 66 Abs 2 a StVO ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen gilt: Das Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades darf höchstens 12 kg betragen, es muß einen Rennlenker aufweisen, der äußere Felgendurchmesser muß mindestens 630 mm sein und die äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
Unter einem Rennlenker ist eine im Radrennsport allgemein übliche Lenkstange zu verstehen, die in der Regel einen nach vorne und unten gekrümmten Griff aufweist. Beim sogenannten Downhillracing (Mountainbiking) sind auch Lenkstangen, die einen geraden oder einen hornförmig nach oben gebogenen offenen Griff aufweisen, allgemein üblich. Diese Räder sind mit relativ breiten Stollenreifen ausgestattet und weisen daher meist eine äußere Felgenbreite von über 23 mm auf. Der Schutzzweck dieser Verordnung, welcher im Vordergrund zu betrachten ist, liegt im Schutz der Radfahrer selbst, sowie auch der anderen Straßenverkehrsteilnehmer, welche aufgrund der Ausrüstungsmerkmale nach § 66 Abs 2 Z 2 - 7 StVO einen Radfahrer wesentlich leichter zu erkennen vermögen. Die Bestimmung ist daher restriktiv auszulegen, zumal der Gesetzgeber die Verordnung im Zuge des immer häufigeren Auftretens von Mountainbikes nicht novelliert hat und diese von der Bestimmung des § 66 Abs 2 a StVO auch nicht wie Rennräder
ausgenommen wurden.
Gemäß § 68 Abs 1 StVO sind auf Straßen mit
Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen
mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger, diese Fahrbahneinrichtungen zu benützen. Daß der verfahrensgegenständliche Radweg neben der B 116 infolge seines Zustandes nicht benützbar gewesen wäre, ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Der Radweg war vielmehr in ordnungsgemäßem Zustand und einwandfrei gepflegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob aus der Sicht des sich annähernden Radfahrers die Radverkehrsanlage objektiv erkennbar gewesen ist. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder im Zusammenhang mit der bereits zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben ergibt sich, daß einerseits die vorhandenen Hinweisschilder einwandfrei erkennbar waren und andererseits auch die Radverkehrsanlage von der Ankommrichtung des Berufungswerbers auch erkennbar war.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, daß der vorhandene Geh- und Radweg nicht den Vorschriften des § 48 Abs 2 StVO entsprechend beschildert gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 48 Abs 2 StVO sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Gemäß Begriffsdefinition im § 2 Abs 1 Z 1 StVO ist eine Straße eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den im ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Ein Radweg ist gemäß § 2 Abs 2 Z 8 leg. cit. ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Laut VwGH vom 15.11.1976, 1181/75 ist ein Radweg nicht als Nebenfahrbahn im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 anzusehen. Dieser muß daher begrifflich auch nicht parallel zu einer allenfalls vorhandenen Straße verlaufen. Es handelt sich somit um einen völlig eigenständigen Weg, welcher für den speziellen Verkehr mit Fahrrädern der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Folgt man daher der normativen Kraft des Faktischen unter Einbeziehung des § 51 StVO, wonach die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen sind, so ergibt sich, daß die Kennzeichnung durch das Gebotszeichen im Sinne des § 52 lit b Z 17 a StVO dort zu erfolgen hat, wo der Radweg verläuft. Die Unterscheidung des Gesetzes zwischen Radweg und Radfahrstreifen, welcher ein besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn ist, deutet ebenfalls auf die Eigenständigkeit des Radweges hin. Dafür spricht auch, daß ein Radweg in beiden Richtungen zu benützen ist, wenn nur ein Radweg vorhanden ist (OGH 1992 in ZVR 1992, 141).
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist daher der Ansicht, daß der neben der B 116 verlaufende Rad- und Gehweg ordnungsgemäß beschildert war.
Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängten Strafen schuld- und tatangemessen sind.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Schutzzweck der Bestimmungen des § 66 Abs 2 StVO
des Straferkenntnisses liegt, wie bereits ausgeführt, darin, daß der Radfahrer von anderen Straßenverkehrsteilnehmern gut erkannt werden kann und dieser sich mittels Glocke ebenfalls anderen Straßenverkehrsteilnehmern erkennbar machen kann.
Diese Bestimmungen dienen daher in erster Linie dem Schutz des Radfahrers selbst. In diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 68 Abs 1 StVO zu sehen, da die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Straßenverkehr, insbesondere eines Durchzugsverkehrs auf einer Bundesstraße, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen geeignet ist.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd wird die Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Aufgrund der vom Berufungswerbers mit Schreiben vom 21.01.1996 bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen sowohl schuld- und tatangemessen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Erstbehörde weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe angenommen hat. Insbesondere die tatsächlich im Schreiben vom 25.10.1994 manifestierte Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers konnte zu keiner Herabsetzung der Strafe führen und wird erschwerend gewertet.
Da die Bestimmungen des § 66 Abs 2 Z 1 - 7 jeweils eigenständige Verwaltungsübertretungen darstellen, war das Straferkenntnis erster Instanz dahingehend zu korrigieren, da die belangte Behörde § 22 VStG nicht beachtet hatte und für mehrere verschiedene Delikte eine einheitliche Geldstrafe verhängt hatte (VwGH 16.12.1987, 87/02/0073). Durch die Nichtanwendung des § 22 VStG wird dem Beschuldigten theoretisch die Möglichkeit genommen, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen. Hinsichtlich der Übertretung nach § 66 Abs 2 Z 6 StVO konnte im Hinblick auf den Grundsatz der reformatio in peius daher keine Strafe festgesetzt werden (vgl. VwGH 30.06.1994, 94/09/0049). Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen.