Die dem Berufungsfall zugrunde liegenden Verstöße gegen die Bestimmung des § 22 Abs 2 ZDG wurden vom Berufungswerber in zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Fällen, jeweils in derselben Dienststelle begangen, sodaß diese demnach völlig gleichartigen Einzelhandlungen und die sich wiederholenden Angriffe auf ein identes
Rechtsgut (nämlich die ordnungsgemäße Erfüllung der Zivildienstpflicht) auch das Vorliegen eines Gesamtkonzepts des Berufungswerbers, nämlich auf Kosten der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Zivildienstes, auch noch anderen
Tätigkeiten nachzugehen, wobei diese Arbeiten oft bis in die Nacht gehen und so zu den Versäumnissen führen, indizieren. Dafür, daß der Berufungswerber durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hätte, daß er dieses seinen Einzelhandlungen zugrunde liegende Gesamtkonzept in den, zwischen den
Einzelhandlungen gelegenen Zeiträumen geändert bzw aufgegeben hätte, bietet sich kein Anhaltspunkt. Der das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes rechtfertigende Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen Einzelhandlungen kann daher nicht begründet verneint werden. Aus diesen Gründen waren wegen der in Spruchpunkt 1) lit a) bis e) des Straferkenntnisses festgestellten Verwaltungsübertretungen eine einheitliche Gesamtstrafe zu verhängen.