Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn Ing. H.St., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Alfred Lind, Dr. Klaus Rainer, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10.10.1994, GZ.: 15.1-1993/6241 wie folgt entschieden:
I.) Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) in Punkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. II.) In Punkt 2.) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG mit 3 Tagen festgesetzt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt ergänzt bzw. korrigiert:
1.) Im ersten Absatz des Spruches werden nach den Worten ...daß Sie es als die Worte handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin ... eingefügt.
2.) Im Punkt 2.) werden die Namen der Arbeitnehmer A.V. und Ch.H. sowie die von diesen durchgeführten Arbeiten (Ablängen der aufgenagelten Konterlattung) eingefügt.
3.) Die übertretene Verwaltungsvorschrift hinsichtlich des verbleibenden Punktes 2.) lautet:
§ 43 Abs 1 iVm. § 7 Abs 1 und 2 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954 i.d.g.F.
4.) Die Strafnorm lautet:
§ 33 Abs 1 lit a Z 12 iVm. § 33 Abs 7 und § 31 Abs 2 lit p ANSchG BGBl. Nr. 234/1972 i.d.g.F.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende
Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
Anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat
Leoben am 29.6.1993 um 13.30 Uhr in K. auf der Baustelle L. 9 - 11 wurde festgestellt, daß Sie es als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ und als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 (1) VStG der Firma St. Bau GesmbH als Arbeitgeber unterlasse haben, dafür zu sorgen, daß die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen
eingehalten wurden, da
1) die im Saumbereich der eingangsseitigen Dachfläche des Hauses L. 11 mit Zimmermannsarbeiten (Ablängen der aufgenagelten Konterlattung) beschäftigten Arbeitnehmer, A.V. und Ch.H., nicht angeseilt waren, obwohl es sich um eine absturzgefährdete Arbeitsstelle handelte. Die Dachneigung betrug ca. 45 Grad. Die Traufenhöhe betrug ca. 6 m.
2) am gegenständlichen Dach (eingangsseitige
Dachfläche L. 9 und 11, Dachneigung ca. 45 Grad, Traufenhöhe ca. 6 m), auf welchem von den Arbeitnehmern, C.Sch. und J.L., Zimmermannsarbeiten (Aufnageln von Dachlatten) durchgeführt wurden, waren keine Einrichtungen angebracht, die geeignet gewesen wären, ein Abstürzen von Arbeitnehmern zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie z. B.
Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Die Arbeitnehmer waren auch nicht angeseilt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 7 (2) 2. Satz Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. 267/54 i.d.g.F.
2) § 43 (1) Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. 267/54 i. V. m. § 7 /1) leg. cit. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 25.10.1994 bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der objektiven Tatzeit nicht, berief sich jedoch auf mangelndes Verschulden, da er in seiner Firma ein umfassendes Kontrollsystem eingerichtet habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark
hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Am 28.11.1995 fand in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Weiz eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in welcher neben dem Meldungsleger Ing. Ch.G. die weiteren Zeugen Ing. W.K., A.V. und C.Sch. einvernommen wurden und wird nach
dem Ergebnis dieser Verhandlung, einschließlich der verlesenen Urkunden, insbesondere der Bautagesberichte vom 28. bis zum 30.6.1993 sowie des vom Berufungswerber zum Nachweis des in seinem
Betrieb etablierten Kontrollsystems vorgelegten
Urkundenkonvoluts (Beilage B) nachstehender
Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Berufungswerberer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma St. BaugesmbH., welche auf der Baustelle L. 9 - 11 in K. den Auftrag hatte, das Kaltdach neu einzubauen, welche Arbeiten ca. 1 Jahr in Anspruch nahmen. Am Kontrolltag befanden sich die Arbeiten bereits im Abschlußstadium. Auf der Baustelle fungierte Herr Ing. W.K. als Bauleiter, dem der verantwortliche Vorarbeiter Herr A.V. unterstellt war, welcher auch das Bautagebuch führte. Am 29.6.1993
führte Herr Ing. Ch.G. eine Routinekontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle durch und fand dabei auf dem Dach des Hauses L. 9 und 11 zwei Arbeitnehmer, nämlich A.V. und H. im Bereich der Dachkante (Foto Nr. 1) und zwei weitere Arbeitnehmer (C.Sch. und J.L.) im Bereich der Feuermauer mit den im Spruch beschriebenen Arbeiten beschäftigt vor. Es handelte sich um eine zusammenhängende Arbeitsstätte in Gestalt eines durchgehenden Daches, das darunter liegende Haus hatte jedoch zwei Hausnummern, welche vom Meldungsleger zur zweifelsfreien Konkretisierung der Baustelle in der Anzeige auch angeführt wurden. Alle vier Arbeitnehmer waren weder angeseilt noch angegurtet und waren auch keine Absturzsicherungen in Gestalt von Schutzgittern, Scheuchen etc. angebracht. Die Dachneigung betrug ca. 45 Grad, die Traufenhöhe ca. 6
m.
Die bei den vorangegangenen Arbeiten verwendeten Schutzgitter waren am Tag der Kontrolle oder am Tag zuvor bereits entfernt worden. Dies deshalb, weil der Spenglermeister bereits daran ging, die Dachrinnen zu montieren und die Schutzgitter zu diesem Zweck entfernt werden mußten. Am Kontrolltag hatten A.V. und die ihm unterstellten Arbeitnehmer lediglich noch die Saumbretter zu montieren. Es handelte sich um die Abschlußarbeiten, da die Dacheindeckung durch eine andere Firma erfolgte. Auf der Baustelle waren zumindest Hüftgurte in ausreichender Anzahl für jeden dort beschäftigten Arbeitnehmer vorhanden. Die zur Verfügung stehenden Seile und Brustgeschirre hätten nicht für alle Arbeitnehmer gereicht. Im Anlaßfall unterblieb die Verwendung der persönlichen Sicherheitsausrüstung deshalb, weil die Arbeitnehmer das Anseilen bzw. Angurten als zu umständlich und hinderlich bei der Arbeitsdurchführung empfanden. Dies wurde auch vom Vorarbeiter A.V., welcher selbst ungesichert arbeitete, nicht beanstandet, da er diese Auffassung der ihm unterstellten Arbeitnehmer teilte. Der Genannte hatte sich ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer aus dem selben Grunde auch geweigert, die ihm nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall vorgelegte schriftliche Ermahnung vom 1.9.1993 zu unterfertigen, da er der Meinung war, daß es gewisse Arbeitsschritte gibt, bei denen man sich nicht anseilen bzw. angurten kann und er sich daher auch nicht zur Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften verpflichten wollte. Die verfahrensgegenständliche Baustelle wurde vom
Bauleiter ca. 2 x wöchentlich kontrolliert.
Hinsichtlich des Kontrollsystems hat das Berufungsverfahren Nachstehendes ergeben:
Einmal monatlich finden Bauleiterbesprechungen statt, bei denen der Berufungswerber selbst sowie die beiden technischen Leiter teilnehmen. Weiters werden sämtliche neu eintretende Bauleiter und Poliere mit dem Sicherheits-ABC sowie der Sicherheitsmappe (Beilage B) ausgestattet. Vom Prokuristen wird laufend kontrolliert, ob die Sicherheitsausrüstung dem aktuellen Stand entspricht bzw. erforderlichenfalls Helme, Sicherheitsgeschirre etc. gewartet bzw. ergänzt. Bei Eröffnung einer Baustelle wird sowohl die persönliche Sicherheitsausrüstung als auch die sonst erforderlichen Sicherungen wie etwa Scheuchen, Schutzgitter u. dgl. vom Bauhof auf die Baustelle geliefert und befinden sich dann laufend dort im Firmenwagen untergebracht. Vor Ort ist der Polier dafür verantwortlich zu kontrollieren, ob täglich alles Erforderliche vorhanden ist bzw. gegebenenfalls fehlende Ausrüstungsgegenstände
entweder direkt beim Bauhof oder über den Bauleiter anzufordern. Der verantwortliche Bauleiter, im Anlaßfall Herr Ing. W.K., wurde vom Berufungswerber nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Dies einerseits deshalb, weil der Genannte sich weigerte, die entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und andererseits gehaltsmäßig zu niedrig, nämlich nur in A 3 statt in A 5 angestuft war.
Der Berufungswerber selbst unternimmt ca. zweimal im Monat eine Baustellenkontrolltour, auf welcher er ca. 7 bis 10 der ca. 70 gleichzeitig betreuten Baustellen besucht. Im Falle eines Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften werden die betreffenden Arbeitnehmer vom Berufungswerber bzw. in seiner Abwesenheit vom Bauleiter ermahnt, weitergehende Sanktionen gibt es nicht.
In den vom Berufungswerber als Beilage B vorgelegten Urkunden, welche sich teilweise an Bauleiter, teilweise an Poliere bzw. Partieführer und Vorarbeiter richten, scheint der auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle eingesetzte Vorarbeiter A.V. nirgendwo auf, und zwar insbesondere auch nicht in jenen Unterlagen, welche nach dem Dienstantritt des Genannten im Jahr 1983 datieren. Der Arbeitnehmer A.V., welcher nicht nur auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle, sondern regelmäßig als Partieführer bzw. Vorarbeiter auf Baustellen des Berufungswerbers eingesetzt war, hat nie, und zwar weder als Vorbeiter noch als Partieführer an einer firmeninternen Schulung teilgenommen. Es kam auch vor, daß sich dem Genannten unterstellte Arbeitnehmer weigerten, dessen Anweisungen
hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften zu befolgen. In solchen Fällen wurde dem Bauleiter hievon keine Mitteilung erstattet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die
vorgelegten Urkunden sowie sowie die glaubwürdigen
und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen, wobei
hinsichtlich der den Berufungswerber belastenden
Aussage des Zeugen A.V. ausdrücklich darauf
hingewiesen sei, daß der Genannte mittlerweile nicht mehr bei der Firma des Berufungswerbers beschäftigt ist und daher davon ausgegangen werden kann, daß dieser seine Aussage frei und ohne Angst vor möglichen beruflichen Repressionen machen konnte. Darüberhinaus wurde die Aussage des Zeugen A.V. in weiten Bereichen auch von jener des C.Sch. bestätigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste,Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei Arbeiten an besonders gefährlichen Stellen müssen die Dienstnehmer überdies angeseilt sein. Das gleiche gilt für das Anbringen oder Entfernen von Schutzeinrichtungen an besonders gefährlichen Stellen. Gemäß Abs 2 leg. cit. kann die Anbringung der im Absatz 1 vorgesehenen Schutzeinrichtungen unterbleiben wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Abstzurz zu sichern.
Zu Punkt 1.):
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß es sich
hiebei um eine Baustelle, nämlich um ein zusammenhängendes Dach handelt, auf welchem in verschiedenen Bereichen Arbeitnehmer des Berufungswerbers mit Zimmermannsarbeiten beschäftigt waren. Ebenso steht zweifelsfrei fest, daß in beiden Fällen, nämlich sowohl bei den auf Foto Nr. 1 als auch auf den auf Foto Nr. 2 abgebildeten Arbeiten die Anbringung entweder von Absturzsicherungen, wie etwa Schutzgittern, welche hier auch vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall bereits in Verwendung waren als auch der persönlichen Sicherheitsausrüstung (Gurte, Seile) als technisch mögliche Alternative zu Gebote gestanden wäre und sämtliche in Betracht kommende Sicherungsmaßnahmen
im Anlaßfall unterblieben sind. Da sich der Berufungswerber darüberhinaus nicht mit der Ausnahmeregelung des § 7 Abs 2 verantwortet hat,
sondern im Gegenteil auf die Frage, wie die verfahrensgegenständliche Baustelle seines Erachtens fachgerecht abzusichern gewesen wäre, sowohl das Angurten als auch die Anbringung von Gittern als Alternative genannt hat, war im Anlaßfall vom Vorliegen von nur einer Verwaltungsübertretung, nämlich jener des § 43 Abs 1 iVm. § 7 Abs 1 und 2 auszugehen, weshalb das Verfahren in Punkt 1.) einzustellen war, da es sich ansonsten um eine unzulässige Doppelbestrafung
gehandelt hätte.
Der Schutzzweck der BauASVO besteht zum einen darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und zum anderen
durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten sowie der dabei verwendeten Geräte Arbeitsunfälle hintanzuhalten. Die Bestimmungen der BauASVO haben präventiven Charakter und sind
daher sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der Eintritt eines rechtswidrigen Erfolges, etwa in Gestalt eines Arbeitsunfalles, nicht erforderlich ist. Es gilt daher die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG normierte Umkehr der Beweislast, wobei, da die materiengesetzliche Strafnorm des § 31 ANSchG nichts Gegenteiliges bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Der Berufungswerber hat gegen den oben angeführten Schutzzweck verstoßen, wobei hinsichtlich der objektiven Tatseite als erschwerend das hohe Gefährdungspotential - bei einer Traufenhöhe von ca. 6 m ist im Falle eines Absturzes mit schweren Verletzungen, möglicherweise sogar Todesfolge zu rechnen - anzusehen ist und hat er sich diese Übertretungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit anrechnen zu lassen, da der Berufungswerber in seinem Unternehmen kein Kontrollsystem etabliert hat, von welchem mit gutem Grund die Einhaltung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung erwartet werden kann. Insbesondere hat er nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten (VwGH. 27.9.1988, 87/09/0026; VwGH. 21.1.1988, 87/08/0230 uva.). Dies insbesondere auf Grund folgender Verfahrensergebnisse:
1.) Der Berufungswerber kontrolliert lediglich ein- bis zweimal im Monat ca. 10 Prozent der von seinem Unternehmen gleichzeitig betreuten Baustellen.
2.) Trotz dieser nicht hinreichenden persönlichen Kontrolle hat er es verabsäumt, durch eine allenfalls von entsprechenden finanziellen Anreizen begleitende rechtswirksame Bestellung seiner Bauleiter zu verantwortlichen Beauftragten durchzuführen, um auf diesem Wege die Kontrollpflicht samt der daraus resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit näher zum Ort des Geschehens,
nämlich der konkreten Baustelle zu verlagern.
3.) Auch der Bauleiter kontrollierte die Baustelle lediglich stichprobenartig und wurden im Falle von Verstößen
weder vom Berufungswerber noch vom Bauleiter über die
bloße Erteilung von Ermahnungen hinausgehende
Sanktionen erteilt.
4.) Der regelmäßig als Vorarbeiter eingesetzte A.V. hat nie an einer an seinen Personenkreis adressierten firmeninternen Schulung teilgenommen und konnte sich auch nicht daran erinnern, auf den Baustellen, auf welchen er zum Einsatz kam, jemals eine vom Berufungswerber in der Beilage B vorgelegte Baustellenordnung ausgehängt vorgefunden zu haben.
5.) A.V. mußte auch zugeben, daß er auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle in der Funktion des Vorarbeiters zwar an und für sich anweisungsbefugt war, die ihm unterstellten Arbeitnehmer seine Anweisungen, insbesondere hinsichtlich des Anseilens und Angurtens teilweise jedoch schlicht und einfach nicht befolgt haben, ohne daß er in solchen Fällen dem Bauleiter Meldung erstattet hätte. Der Genannte hat am Kontrolltag nicht nur das Unterbleiben jeglicher Sicherheitsvorrichtungen nicht unterbunden, sondern sich darüberhinaus auch selbst in ungesicherter Weise auf dem Dach betätigt, was auf ein hohes Maß an fehlendem Verantwortungsbewußtsein schließen läßt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Berufungswerber, wie er durch die als Beilage B vorgelegten Urkunden dargetan hat, zwar im Bereich der Prävention beachtliche Anstrengungen unternommen hat, das Kontrollsystem jedoch im Bereich der Kontrolle sowie der Sanktionen mangelhaft geblieben ist und darüber hinaus die vor Ort tätigen Arbeitnehmer, insbesondere der Vorarbeiter A.V. versagt haben, was dem Berufungswerber als Auswahlverschulden anzulasten ist, zumal, wie von mehreren Zeugen bestätigt wurde,
solche Unterlassungen nicht nur ausnahmsweise,
sondern des öfteren vorkamen.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde Nachstehendes
erwogen:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Da die von der belangten Behörde verhängte Strafe nur ein Fünftel der zum Tatzeitpunkt geltenden Höchststrafe beträgt konnte im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotential sowie dem weiteren Erschwerungsgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen die Strafe nicht herabgesetzt werden, zumal auch die als überdurchschnittlich gut zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse - monatliches Einkommen als Geschäftsführer ca. S 35.000,-- netto monatlich bei Sorgepflichten für 3 Kinder und eine nicht berufstätige Ehegattin, Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von insgesamt ca. S 4,0 Millionen bei derzeit auslastenden Verbindlichkeiten von ca. 2,0 Millionen - keinen Anlaß zu einer Strafreduktion gaben. Lediglich die von der belangten Behörde mit 10 Tagen bemessene Ersatzarreststrafe war herabzusetzen, da die Strafnorm des § 31 ASchG keine Ersatzarreststrafe vorsieht und daher subsidiär die Bestimmung des § 16 Abs 2 VStG zur Anwendung gelangt, derzufolge der Ersatzarrest zwei Wochen nicht übersteigen darf. In Relation zu einer lediglich mit einem Fünftel der Höchststrafe bemessenen Geldtrafe erscheint daher eine nahezu im höchstzulässigen Ausmaß verhängte Ersatzarreststrafe nicht als tat- und schuldangemessen. Da wegen der erfolgten Herabsetzung der Ersatzarreststrafe von einer vollinhaltlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht gesprochen werden kann, waren gemäß § 64 Abs 1 VStG Kosten für das Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben.
Die Spruchkorrekturen konnten durchgeführt werden, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a VStG die Konkretisierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie die Berichtigung von Subsubtionsfehlern auch nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung möglich ist, soferne dem Berufungswerber kein anderer Sachverhalt zur Last
gelegt wird (VwGH. 23.3.1984, 83/02/0159 uva.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.