Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 Z 1 - 7 StVO, betreffend die Ausrüstung des Fahrrades, sind jeweils eigenständige Verwaltungsübertretungen und somit im Sinne des § 22 VStG gesondert zu bestrafen.
Schlagworte Fahrrad Ausrüstung Ausrüstungsmängel Kumulation verschiedene Delikte Strafbarkeit Radfahrer