RS UVS Steiermark 1996/01/24 30.10-248/94

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 Z 1 - 7 StVO, betreffend die Ausrüstung des Fahrrades, sind jeweils eigenständige Verwaltungsübertretungen und somit im Sinne des § 22 VStG gesondert zu bestrafen.

Schlagworte
Fahrrad Ausrüstung Ausrüstungsmängel Kumulation verschiedene Delikte Strafbarkeit Radfahrer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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