RS UVS Steiermark 1995/09/26 30.7-93/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Rechtssatz

Wurde laut Straferkenntnis durch - Werfen eines - Deutschen Krachers - der öffentliche Anstand verletzt - , so ist durch diesen Tatvorwurf lediglich eine Übertretung gemäß § 4 Abs 4 Pyrotechnikgesetz gegeben. Der Tatvorwurf läßt nicht erkennen, welche Grundregeln der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit oder auch der herrschenden Sitte durch dieses vorgeworfene Verhalten verletzt worden sind. Wird also jemand - so wie im konkreten Fall - wegen des Werfens eines - Deutschen Krachers -, also wegen der Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Klasse 2 im Ortsgebiet bestraft, ist das Werfen eines - Deutschen Krachers - als Tat durch die Bestrafung nach dem Pyrotechnikgesetz gesühnt. Um aber durch die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Klasse 2 im Ortsgebiet eine Bestrafung nach § 1 erster Fall Stmk. Landesgesetz Nr. 158/1975 vornehmen zu können, muß zum bloßen Werfen eines - Deutschen Krachers - auch ein weiteres Element der Verletzung der Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit hinzutreten, welches spezifisch die allgemein anerkannten Grundsätze der herrschenden Sitte verletzt. Dadurch, daß das Pyrotechnikgesetz das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 2 im Ortsgebiet verbietet, kann noch nicht von einer Verletzung von allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit ausgegangen werden. Dies bedeutet, daß das Anführen weiterer Sachverhaltselemente notwendig gewesen wäre, um eine tatbestandsmäßige Verletzung des § 1 erster Fall Landesgesetzblatt Nr. 158/1975 annehmen zu können.

Schlagworte
Waffen- und Sprengmittelwesen Anstandsverletzung Kumulation Spezialität Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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