Die Tatzeitangabe - seit September 1993, zuletzt am 10. Juli 1994, gegen 12.00 Uhr und am 14. Juli 1994 - ist bei einer Übertretung nach § 1 erster Fall Stmk LGBl Nr 158/75, betreffend Beschimpfungen von Ausländern mit ausländerfeindlichen Worten wie - Ausländer raus - und - Gesindel, Zigeuner -, verfehlt, da es sich hiebei um kein fortgesetztes Delikt handelt. Aber auch eine Einschränkung der Tatzeit auf den einzigen exakten Zeitpunkt, nämlich - 10. Juli 1994, gegen 12.00 Uhr - war nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt andere Worte (Verdacht der gefährlichen Drohung nach § 107 Strafgesetzbuch) gebraucht wurden.