Nur eine Übertretung nach § 52 a Z 2 StVO (Mißachtung -Einfahrt verboten-) und nach § 24 Abs 1 lit i StVO (Halten in einer Fußgängerzone), nicht aber auch eine Übertretung nach § 76 a Abs 1 StVO (vorschriftswidriges Befahren einer Fußgängerzone) wird begangen, wenn jemand eine Fußgängerzone zwar entgegen dem Verkehrszeichen -Einfahrt verboten-, jedoch zum Zwecke einer darin zu dieser Zeit erlaubten Ladetätigkeit befährt und das Fahrzeug nach Beendigung der Ladetätigkeit vorschriftswidrig in der Fußgängerzone (zum Halten und Parken) stehenläßt.