Eine unzulässige Doppelbestrafung mangels selbständiger verschiedener Taten nach § 22 Abs 1 VStG liegt vor, wenn bei Zimmermannsarbeiten nach § 43 Abs 1 BauarbSchV (1954) auf einer einzigen Baustelle (einem zusammenhängenden Dach), die ohne Absturzsicherungen nach § 7 Abs 1 BauarbSchV und ohne Anseilen nach § 7 Abs 2 leg cit durchgeführt werden, jeweils eine Strafe nach § 7 Abs 1 und § 7 Abs 2 BauarbSchV verhängt wird. Vielmehr war im konkreten Fall eine Übertretung nach § 43 Abs 1 i.V. Mit § 7 Abs 1 und 2 BauarbSchV anzunehmen und hiefür eine Strafe zu verhängen, da sich der Berufungswerber nicht mit der Ausnahmeregelung des § 7 Abs 2 (zu § 7 Abs 1) BauarbSchV verantwortet hat, sondern auf die Frage nach der fachgerechten Absicherung der gegenständlichen Baustelle sowohl das Angurten (§ 7 Abs 2), als auch die Anbringung von Gittern (§ 7 Abs 1 leg cit) als (mögliche) Alternative genannt hatte.