Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO 1960 für schuldig befunden, weil er zur angegebenen Zeit am angeführten Tatort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "eine bei Grünlicht der Fußgängerampel ordnungsgemäß die Fahrbahn überquerende Fußgängerin durch" seinen "Abbiegevorgang behindert und gefährdet" habe. Über den Beschwerdeführer wu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0022 7 Stammrechtssatz Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine
Begründung: erforderlich (Hinweis E 27.11.19... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19 Abs1;VStG §19 Abs2;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0086 3 Stammrechtssatz Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 4. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer einer zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort begangenen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. In einer am 8. Tag nach Zustellung dieser Strafverfügung zur Post gegebenen Sendung übermittelte der Beschwerdeführer der Erstbehörde die ihm zugestellte Ausfertigung d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19 Abs1;VStG §19 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Schlagworte Geldstrafe und Arrests... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 14. Oktober 1989 um 23.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen, habe es jedoch unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er den Unfallsort vor dem Eintreffen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlassen habe, dessen Einschreiten ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/06/19 90/03/0262 3 Stammrechtssatz Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersat... mehr lesen...
Mit den gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheiden 1. des Landeshauptmannes von Wien und 2. der Wiener Landesregierung je vom 21. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 9. März 1989 um 17.18 Uhr 1. in Wien 3, Am Heumarkt 1, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's, wie bei seiner Anhaltung festgestellt worden sei, keinen Sicherheitsgurt angelegt gehabt, und 2. in Wien 3, an der Kreuzung Johannesgasse - Am Heumarkt als Lenker ei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0094 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrech... mehr lesen...
Zu 1.: Unter dem Datum des 15. Dezember 1989 (überreicht beim Präsidium des Kreisgerichtes Wels am 18. Dezember 1989) brachte der Beschwerdeführer an das Kreisgericht Wels zu Handen seines Präsidenten Dr. N einen Schriftsatz, betreffend Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter, Ablehnungsantrag gegen denselben Richter sowie Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz ein. Mit "Beschluß" vom 23. Jänner 1990 sprach der Präsident des Kreisgerichtes Wels spruchmäßig folgendes aus: "W... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: KO §10;KO §5;KO §6;KO §7;VStG §14 Abs1;VStG §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0075 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0148 3 Stammrechtssatz Ein
Rechtssatz: , über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe a... mehr lesen...
Auf die Sachverhaltsdarstellung und auf die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0245, wird hingewiesen. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren erließ der Landeshauptmann von Steiermark den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde damit insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen für die Strafpunkte 1.) bis 3.) auf je S 1.200,-- (je 36 Stunden Ersatzarrest), 4.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Die für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.1.1988, 87/10/0055) nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Wenn in einem Strafbescheid Strafen für mehrere Delikte verhängt werden, so hat die Strafbemessung auch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafen für jedes Delikt gesondert nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 VStG zu erfolgen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991190063.X02 ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 31. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. August 1989 um 15.00 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf der Südautobahn A-2, Richtungsfahrbahn Klagenfurt - Villach, bei Baukm 353.200 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 41 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb ü... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen i... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftig gewordenem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt - vom 9. Jänner 1990 wegen fünf Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Geldstrafen von zusammen S 20.500,-- (Ersatzarreststrafen 19 Tage 20 Stunden) und wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 20 Stunden) verurteilt. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1990 ersuchte er um Bew... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §31 Abs3;VStG §54b Abs3;
Rechtssatz: Die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften können triftige
Gründe: für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen dann sein, wenn anzunehmen ist, daß durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden we... mehr lesen...
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen der am 6. Juni 1989 begangenen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen der am "18. April 1960" (so der Spruch: des erstbehördlichen Straferkenntnisses; nach der zugrundeliegenden Anzeige und dem Ladungsbescheid vom 21. Juni 1989 handelt es sich u... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19 Abs2;VStG §19; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/03/0042
Rechtssatz: Aus § 16 VStG ergibt sich, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse un... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 30. Juli 1988 um 1.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Das VStG sieht für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel vor (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X03 Im RIS s... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X04 Im RIS seit 12.06... mehr lesen...
Die oberösterreichische Landesregierung erkannte mit den zu 1 und 2 genannten Berufungsbescheiden bestätigend über je ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, womit der Beschwerdeführer (zu 1) der Übertretung nach § 4 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), und (zu 2) der Übertretung nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes schuldig erkannt worden war, wogegen der Beschwerdeführer je Berufung wegen Schuld und Strafe erhoben hatte. Die oberösterreichische Landesregierung ... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: KO §10;KO §5;KO §6;KO §7;VStG §14 Abs1;VStG §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150
Rechtssatz: Ein
Rechtssatz: , über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden,... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 2. September 1988 um 8.15 Uhr in Wien 1, Operngasse 10, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem beschilderten Halteverbot gehalten; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; nach § 99 Abs. 3 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine
Begründung: erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087). Schlagwor... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe ist nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:19871... mehr lesen...