Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 1991, Zl. 5 - 212 Sche 25/9 - 89, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf die Sachverhaltsdarstellung und auf die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0245, wird hingewiesen. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren erließ der Landeshauptmann von Steiermark den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde damit insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen für die Strafpunkte 1.) bis 3.) auf je S 1.200,-- (je 36 Stunden Ersatzarrest), 4.) auf S 1.000,-- (1 Tag Ersatzarrest), 5.) und 7.) auf je S 400,-- (je 12 Stunden Ersatzarrest), 6.) auf S 600,-- (18 Stunden Ersatzarrest),
8.)
und 10.) auf je S 1.500,-- (je 2 Tage Ersatzarrest),
11.)
auf S 1.200,-- (36 Stunden Ersatzarrest), und 9.) und 12.) auf je S 1.000,-- (je 1 Tag Ersatzarrest) herabgesetzt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, daß entsprechend der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im angeführten Vorerkenntnis die Strafhöhen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und darauf, daß eine noch nicht einmal formell in Rechtskraft erwachsene Vorstrafe nicht als erschwerend gewertet werden dürfe, in den einzelnen Strafpunkten herabgesetzt worden seien. Als erschwerend sei die Vielzahl der fortgesetzten Delikte zu werten gewesen, mildernd die teilweise geringfügigen Überschreitungen der Arbeitszeit. Ebenfalls berücksichtigt worden seien die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, daß dieser zur Tatzeit keine einschlägigen Vorstrafen gehabt habe. Die Vergehen hätten auch keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf subjektive Strafbemessung und auf Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn der Beschwerdeführer als Begründungsmangel geltend macht, daß der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über seine Einkommens- und Familienverhältnisse enthalte, ist er darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde erkennbar seine diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsstrafverfahren der Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit erübrigten sich auch weitere diese Umstände betreffende Erhebungen. Die Tatsache, daß die "Vergehen" keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben, wurde von der belangten Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unberücksichtigt gelassen. Daß der Beschwerdeführer "keine direkten Tathandlungen" gesetzt und sich sein Verschulden auf ein "Aufsichtsverschulden" beschränkt habe, vermag schon aufgrund der Art der ihm zur Last gelegten Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes keinen Milderungsgrund darzustellen.
Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen willkürlich vorgegangen zu sein, ist nicht berechtigt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1988, Zl. 87/10/0055, und die dort angeführte Judikatur) nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Wenn in einem Strafbescheid Strafen für mehrere Delikte verhängt werden, so hat die Strafbemessung auch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafen für jedes Delikt gesondert nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 VStG zu erfolgen. Diesem Grundsatz trug die belangte Behörde Rechnung, wobei entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keinesfalls von einem offenkundigen Mißverhältnis zwischen den festgesetzen Ersatzfreiheitsstrafen gesprochen werden kann.
Da ein Überschreiten des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190063.X00Im RIS seit
20.06.1991