RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KO §10;
KO §5;
KO §6;
KO §7;
VStG §14 Abs1;
VStG §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150

Rechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180148.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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