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23/01 KonkursordnungNorm
KO §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150Rechtssatz
Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180148.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010