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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180022.X07Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013