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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Wenn in einem Strafbescheid Strafen für mehrere Delikte verhängt werden, so hat die Strafbemessung auch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafen für jedes Delikt gesondert nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 VStG zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190063.X02Im RIS seit
20.06.1991