RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0063

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Wenn in einem Strafbescheid Strafen für mehrere Delikte verhängt werden, so hat die Strafbemessung auch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafen für jedes Delikt gesondert nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 VStG zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190063.X02

Im RIS seit

20.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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