Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020086.X03Im RIS seit
20.11.1991Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009