Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/19 90/03/0262 3Stammrechtssatz
Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (hier
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020033.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010