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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Alfred H in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Februar 1991, Zl. MA 70-11/1417/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 14. Oktober 1989 um 23.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen, habe es jedoch unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er den Unfallsort vor dem Eintreffen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlassen habe, dessen Einschreiten ein am Unfall Beteiligter verlangt habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Ins Leere geht die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unrichtig wiedergegeben, schon deshalb da die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 1991 das Zitat der "Polizeistrafzahl" gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt hat. Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der angefochtene Bescheid aber in der Fassung zugrundezulegen, die er durch den Berichtigungsbescheid erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1991, Zlen. 90/03/0162, 0199).
Mit seinen Ausführungen zur Nennung seiner Personaldaten nach dem Verkehrsunfall verkennt der Beschwerdeführer, daß ihm ein Verstoß gegen die Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO gar nicht zur Last gelegt wurde; unerheblich ist daher, ob hiezu einem Gerichtsakt etwas entnommen werden könnte. Nur am Rande sei bemerkt, daß von einem Identitätsnachweis im Sinne der zitierten Bestimmung nur dann gesprochen werden kann, wenn dies durch Vorweisen eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0165), was der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist nicht nur der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO gegeben ist (vgl. hiezu das eben zitierte Erkenntnis vom 23. Jänner 1991), sondern unter anderem auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - ein Unfallsbeteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 89/18/0169). Der Beschwerdeführer übergeht die Bestimmung des § 4 Abs. 5a StVO, wenn er die Legitimation eines Einschreitens solcher Organe bestreitet, das im übrigen durchaus der Klärung der zivilrechtlichen Verschuldensfrage dienen kann. Wie den Gesetzesmaterialien zur Neufassung dieser Bestimmung durch die 13. StVO-Novelle zu entnehmen ist, entspricht es den Vorstellungen des Gesetzgebers, daß die Exekutivorgane die Unfallsdaten gegebenenfalls auch an Ort und Stelle erheben können (vgl. das Zitat bei Benes-Messiner, StVO 8. Auflage, § 4 Anm. 32). Der Beschwerdeführer bestreitet nun nicht, davon Kenntnis gehabt zu haben, daß ein Unfallsbeteiligter das Einschreiten der Polizei verlangt und seine Beifahrerin deshalb zur nächsten Polizeidienststelle geschickt hatte. Durch das Verlassen des Unfallsortes, ohne das Eintreffen der Organe dieser Dienststelle abzuwarten, hat der Beschwerdeführer gegen seine Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO verstoßen, da nach der Sachlage am Unfallsort, wäre der Beschwerdeführer beim Fahrzeug verblieben, Feststellungen, insbesondere über eine allfällige - von Unfallszeugen behauptete - Alkoholisierung des Beschwerdeführers hätten getroffen werden können. § 4 Abs. 1 lit. c StVO dient aber unter anderem auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1991, Zl. 90/18/0207).
Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, für die "Tatzeit" 23.50 Uhr gebe es keine aktenmäßige Grundlage, andererseits erkennt er selbst, daß diese Uhrzeit der Anzeige entnommen werden kann. Auch diese stellt aber ein Beweismittel dar. Nicht gegen, sondern für die Richtigkeit der genannten Zeit spricht, daß der Meldungsleger acht Minuten später zur Unfallstelle beordert wurde. Für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens (Verlassen des Unfallortes) bestand kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/02/0209).
Schließlich vermißt der Beschwerdeführer eine Begründung dafür, weshalb bei einer Geldstrafe von S 1.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt wurde. Dem Gesetz läßt sich freilich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0262). Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesGeldstrafe und ArreststrafeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinMeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020033.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010