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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften können triftige Gründe für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen dann sein, wenn anzunehmen ist, daß durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht iSd Gesetzes liegt es allerdings, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle
(Hinweis E 7.6.1990, 90/18/0036; E 23.1.1991, 90/02/0211-0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180265.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013