RS Vwgh 1991/3/22 90/18/0265

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften können triftige Gründe für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen dann sein, wenn anzunehmen ist, daß durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht iSd Gesetzes liegt es allerdings, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle

(Hinweis E 7.6.1990, 90/18/0036; E 23.1.1991, 90/02/0211-0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180265.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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