RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0279

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030279.X04

Im RIS seit

09.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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