Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;VStG §16 Abs1;VStG §44a litc;VStG §44a Z3;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs1;VwGG §42 Abs2 lita;VwGG §42 Abs2 Z1; Beachte Siehe jedoch:
84/01/0087 E 22. Mai 1985 VwSlg 11772 A/1985 RS 4;
Rechtssatz: Selbst wenn es zutrifft, dass der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig ist, als er zu den Geldstrafen für den Fall ihrer ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 15. September 1985 um ca. 13.30 Uhr auf der Oed in Bergen, Bezirksstraße, von Haibach/D. kommend, in Rich-tung Hartkirchen, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw bei Straßenkilometer 5,6 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er der um 14.00 Uhr bei dem genannten Straßenkilometer an ihn ergangenen Aufford... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §16 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzarreststrafe, gemesssen an der Strafobergrenze (hier: 40 Prozent : 83 Prozent) ist zu begründen (Hinweis E 27.11.1979, 2554/79). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23. März 1982 - nachdem die Strafverfügung dieser Behörde vom 4. September 1981 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig, er habe am 10. Mai 1981 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.47 Uhr in Wien 17., Neuwaldegger Straße 23, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Grundstückseinfahrt geparkt; er habe dadurch eine Verw... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1VStG §19 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Verm... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 29. Oktober 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Mai 1980 um 21.06 Uhr in Schwechat auf der Bundesstraße B 9 bei der Einmündung der Mannswörther Straße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws ein Verbotszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" nicht beachtet, indem er dort eine wesentlich höhere Fahrgeschwindigkeit innegehabt habe; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannachaft Neusiedl am See vom 9. September 1954 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, 781 und 700 l weißen Traubenmost des Lesegutes 1953 über das zulässige Ausmaß hinaus aufgezuckert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 328/1929 begangen zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 7 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt, an deren Stelle im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzstra... mehr lesen...