RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0016

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0042

Rechtssatz

Aus § 16 VStG ergibt sich, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen

(Hinweis E 21.3.1975, 770/74).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030016.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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