RS Vwgh 1988/1/25 87/10/0055

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe ist nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100055.X01

Im RIS seit

25.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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