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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.1.1988, 87/10/0055) nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190063.X01Im RIS seit
20.06.1991