RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0063

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.1.1988, 87/10/0055) nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190063.X01

Im RIS seit

20.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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