RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0217

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0086 3

Stammrechtssatz

Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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