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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0086 3Stammrechtssatz
Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X04Im RIS seit
12.06.2001