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23/01 KonkursordnungNorm
KO §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0148 3Stammrechtssatz
Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X05Im RIS seit
11.07.2001