RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0217

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0022 7

Stammrechtssatz

Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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