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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0022 7Stammrechtssatz
Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X05Im RIS seit
12.06.2001