RS OGH 1988/11/16 9ObA283/88, 8ObA248/94

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Nimmt ein Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß Freizeitausgleich in Anspruch, ist ihm die Überstundenarbeit zeitlich im Verhältnis der Überstundenentlohnung zum Entgelt der Normalarbeitsstunde abzugelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051776

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00283_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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