Norm
AZG §10Rechtssatz
Nimmt ein Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß Freizeitausgleich in Anspruch, ist ihm die Überstundenarbeit zeitlich im Verhältnis der Überstundenentlohnung zum Entgelt der Normalarbeitsstunde abzugelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051776Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00283_8800000_001