Norm
ARG §7 Abs6Rechtssatz
Zeitausgleich für Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist bei Ausgleich mit Normalarbeitszeit nicht im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren, sondern es sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschläge entsprechend zu berücksichtigen. Wird die Überstundenleistung ohne Vereinbarung vom Arbeitgeber einseitig durch Zeitausgleich mit Normalarbeitszeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten, bildet die Verweigerung der Überstundenarbeit keinen Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015