Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Wird der Zeitausgleich erst mit dem Austritt des Arbeitnehmers endgültig undurchführbar, kann der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten dieses Entgeltteils stützen, weil ein Geldanspruch erst als Folge des Austritts entstanden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Schmälerung, Auflösung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029142Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00006_8600000_002