RS OGH 1986/12/2 14Ob6/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

AngG §26 Z2 III2a
AZG §10

Rechtssatz

Wird der Zeitausgleich erst mit dem Austritt des Arbeitnehmers endgültig undurchführbar, kann der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten dieses Entgeltteils stützen, weil ein Geldanspruch erst als Folge des Austritts entstanden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Schmälerung, Auflösung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029142

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0140OB00006_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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