Beisatz: Die „sinngemäße Anwendung" des
§ 15 Abs 6 GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung beziehungsweise zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. (T2)
Beisatz: Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. (T3)
Beisatz: Hier: Frage, ob das Abgehen von einer gewährten Überstundenpauschale und der Übergang zur Einzelabrechnung von Überstunden einseitig durch die Dienstbehörde (Universität) vorgenommen werden kann. (T4)