RS OGH 1987/7/1 9ObA36/87, 9ObA143/90, 9ObA28/94, 8ObA65/07b, 9ObA91/07h, 9ObA61/11b, 9ObA30/15z, 8O

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

AZG §10
GehG §15 Abs6

Rechtssatz

Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 36/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 36/87
    Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)
  • 9 ObA 143/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 143/90
    Veröff: WBl 1990,378
  • 9 ObA 28/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 28/94
    nur: Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. (T1)
  • 8 ObA 65/07b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 65/07b
    Beisatz: Die „sinngemäße Anwendung" des § 15 Abs 6 GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung beziehungsweise zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. (T2)
    Beisatz: Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. (T3)
    Beisatz: Hier: Frage, ob das Abgehen von einer gewährten Überstundenpauschale und der Übergang zur Einzelabrechnung von Überstunden einseitig durch die Dienstbehörde (Universität) vorgenommen werden kann. (T4)
  • 9 ObA 91/07h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 91/07h
    Auch; Beisatz: Der Vorbehalt, am Jahresende die tatsächlich geleisteten Überstunden den bereits bezahlten gegenüberzustellen wurde hier als Vereinbarung eines Vorbehalts, die Pauschalabrechnung zu widerrufen, qualifiziert. (T5)
    Veröff: SZ 2008/100
  • 9 ObA 61/11b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 61/11b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit der mehrfachen Befristung einer Mehrdienstpauschale bejaht. (T6)
  • 9 ObA 30/15z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 30/15z
  • 8 ObA 45/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 45/18b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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