RS OGH 1987/7/1 9ObA36/87, 9ObA65/90, 9ObA28/94, 9ObA98/95, 9ObA30/15z, 9ObA131/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrundegelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden (ebenso 4 Ob 59/71) = SrM IA/d,995).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 36/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 36/87
    Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)
  • 9 ObA 65/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 65/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
    Beisatz: Geht die Initiative zur künftigen Überstundenverweigerung vom Arbeitnehmer aus, kann sich dieser nicht darauf berufen, das Überstundenentgelt sie mangels Erbringung tatsächlicher Überstunden bereits ein Entgeltbestandteil geworden. (T2)
    Veröff: ecolex 1990,500
  • 9 ObA 28/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 28/94
    Auch
  • 9 ObA 98/95
    Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 98/95
  • 9 ObA 30/15z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 30/15z
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht jedoch für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. (T3)
  • 9 ObA 131/17f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 131/17f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesonderte Abgeltung nach § 50 Abs 1 DO.B für geleistete Nachtarbeitsbereitschaftsstunden trotz Nichtausschöpfung der maximal zulässigen Arbeitszeit und neben einer Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit gemäß § 45 DO.B. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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