Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. Dies trifft in gleicher Weise auf Zeiten des Anwesenheitsdienstes, der Rufbereitschaft oder der Erreichbarkeit zu, soweit sie nur eine besondere Form der Überstundenleistung sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017