RS OGH 1987/12/16 9ObA147/87, 9ObA604/93, 9ObA218/99w

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Geht man daher von einem auch durch kollektivvertragliche Normen nicht abdingbaren Inhalt des Begriffes "Normallohn" aus, dann kommt die kollektivvertragliche Regelung nur so weit zum Tragen, als sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 147/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87
    Veröff: RdW 1988,297
  • 9 ObA 604/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
    Vgl auch
  • 9 ObA 218/99w
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 218/99w
    Vgl auch; Beisatz: Nur für den Fall, dass im Kollektivvertrag über § 10 AZG hinaus Ansprüche festgelegt werden, ist es in diesem Umfang zulässig, eine von § 10 Abs 3 AZG abweichende Bemessungsrundlage für die Ermittlung der Überstundenentlohnung zu normieren, aber auch dann nur insofern, als dadurch der gesetzliche Mindestanspruch nicht unterschritten wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051763

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00147_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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