Norm
ARG §7 Abs2Rechtssatz
Wird die Überstundenarbeit für den folgenden, nicht in die Normalarbeitszeit fallenden Samstag erst am Abend des Vortrages angeordnet, obwohl ihre Notwendigkeit schon länger abzusehen war, verstößt der Arbeitgeber durch die verspätete Anordnung der Überstunden gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, so daß die Nichtbefolgung dieser die Privatsphäre des Arbeitnehmers unnötigerweise schwer belastenden Anordnung gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052412Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00155_8800000_002