RS OGH 1988/8/31 9ObA155/88

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ARG §7 Abs2
AZG §10
GewO 1859 §82 litf
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2

Rechtssatz

Wird die Überstundenarbeit für den folgenden, nicht in die Normalarbeitszeit fallenden Samstag erst am Abend des Vortrages angeordnet, obwohl ihre Notwendigkeit schon länger abzusehen war, verstößt der Arbeitgeber durch die verspätete Anordnung der Überstunden gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, so daß die Nichtbefolgung dieser die Privatsphäre des Arbeitnehmers unnötigerweise schwer belastenden Anordnung gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052412

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00155_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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