Norm
ArbVG §3Rechtssatz
In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter wie die im vorliegenden KollV vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch KollV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 2 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. Bedachtnahme auf eine günstigere Berechnungsart - mehr als einhunderprozentiger Zuschlag für bestimmte Überstunden - bei Entscheidung über die im KollV unter Verstoß gegen § 10 Abs 2 Satz 1 AZG mit einem geringeren als dem Normallohn festgelegte Berechnungsgrundlage (nur Grundstundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021