Norm
AZG §10Rechtssatz
Hat ein Arbeitnehmer das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich stets durch Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ausgeübt, ist er (in bezug auf die Berechnung des Urlaubsentgelts) an die getroffene Wahl gebunden. Es steht ihm daher keine für die Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigende (fiktive) Überstundenvergütung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051726Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00213_8800000_001