RS OGH 1988/9/14 9ObA213/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1988
beobachten
merken

Norm

AZG §10
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Hat ein Arbeitnehmer das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich stets durch Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ausgeübt, ist er (in bezug auf die Berechnung des Urlaubsentgelts) an die getroffene Wahl gebunden. Es steht ihm daher keine für die Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigende (fiktive) Überstundenvergütung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051726

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00213_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten