Norm
AZG §10Rechtssatz
Die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleiches ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017