RS OGH 1988/9/14 9ObA213/88, 8ObS3/94, 9ObA124/12v, 8ObA64/15t, 9ObA107/16z

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleiches ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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