Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K. L*** Gesellschaft mbH, Stockerau, Horner Bundesstraße 76, vertreten durch Dr. Friedrich Willheim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Werner S***, Kaufmann, Traiskirchen, Winkelgase 2, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 222.240,97 sA (Revisionsstreitwert S 204.065,19 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 1987, GZ 34 Ra 35/87-45, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 15. Oktober 1986, GZ 8 Cr 131/85-38, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.928,25 (darin S 720,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung übernimmt, fällt in den Bereich der in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Fasching ZPR Rz 1910, 1914). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Revision geltend gemacht werden (SZ 22/106; EFSlg. 49.387; 10 Ob S 23/87 ua). Die vom Erstgericht unterlassene Vernehmung des vormaligen Beklagtenvertreters Dr. A*** wurde aber bereits in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht nicht als Verfahrensmangel anerkannt. Die Behauptung, daß die Klägerin eine Überstundenleistung des Beklagten gar nicht bestritten habe, ist unzutreffend (S 13, 68 und 70).
Auch eine vom Revisionswerber als "Nichtigkeit" bezeichnete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. Wie der Beklagte selbst ausführt, rügte er im Berufungsverfahren unter anderem die erstgerichtliche Feststellung, daß ein Monatsgehalt von S 20.000,-- brutto und ein Überstundenpauschale von S 5.000,-- brutto "vereinbart" worden seien, da er nach seiner Meinung Anspruch auf ein Bruttomonatsentgelt von S 25.000,-- gehabt habe. Zu dieser Rüge nahm das Berufungsgericht aber ohnehin Stellung. Die negative Feststellung des Erstgerichtes, daß nicht festgestellt werden könne, ob der Beklagte über ein Entgelt von S 5.000,-- hinausgehende Überstunden geleistet habe, wurde damit nicht bekämpft. Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend; es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E13046European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00139.87.0127.000Dokumentnummer
JJT_19880127_OGH0002_009OBA00139_8700000_000