Norm
ArbVG §3Rechtssatz
Da ein vereinbarter "Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmer gegenüber KollV und Gesetz führen darf, ist dem Arbeitnehmer bei Abgeltung der Überstundenarbeit und Feiertagsarbeit durch Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgelt für die an den Feiertagen - in der sonstigen Normalarbeitszeit - geleistete Arbeit mit dem Normallohn bezahlte Freizeit (während der sonstigen Normalarbeitszeit) im eineinhalbfachen Ausmaß der an den Feiertagen zurückgelegten Arbeitszeit zu gewähren; nicht bezahlte Überstunden sind gleichfalls mit dem eineinhalbfachen Ausmaß bezahlter Freizeit in der sonstigen Normalarbeitszeit abzugelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015