RS OGH 1988/8/31 9ObA155/88, 9ObA283/88, 9ObA21/07i, 9ObA11/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ArbVG §3
AZG §10
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2

Rechtssatz

Da ein vereinbarter "Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmer gegenüber KollV und Gesetz führen darf, ist dem Arbeitnehmer bei Abgeltung der Überstundenarbeit und Feiertagsarbeit durch Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgelt für die an den Feiertagen - in der sonstigen Normalarbeitszeit - geleistete Arbeit mit dem Normallohn bezahlte Freizeit (während der sonstigen Normalarbeitszeit) im eineinhalbfachen Ausmaß der an den Feiertagen zurückgelegten Arbeitszeit zu gewähren; nicht bezahlte Überstunden sind gleichfalls mit dem eineinhalbfachen Ausmaß bezahlter Freizeit in der sonstigen Normalarbeitszeit abzugelten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 155/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 155/88
    Veröff: SZ 61/180 = RdW 1989,27 = Arb 10725
  • 9 ObA 283/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88
    Auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = WBl 1989,62 = RdW 1989,201
  • 9 ObA 21/07i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 21/07i
    Auch; nur: Ein vereinbarter „Zeitausgleich" darf nach den zwingenden Vorschriften des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen. (T1)
  • 9 ObA 11/13b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
    nur T1; Veröff: SZ 2013/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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