Die Klägerin ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten im Sinne des § 14 UWG; zu ihren statutenmäßigen Aufgaben gehört u. a. auch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession als Immobilienmakler gemäß §§ 130 VI, 259 GewO 1973 (früher: Realitätenvermittler gemäß § 15 Abs. 1 Z. 31 GewO 1859 in Verbindung mit Art, II §§ 35-38 GewR-Novelle, BGBl. 59/1965) und einer Konzession als Immobilienverwalte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1117ABGB §1118 A1KO §1KO §6KO §23MG §1 Abs1 A3MG §42 Abs4ZPO §560 D
Rechtssatz: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestand... mehr lesen...
Norm: KO §1. KO §6KO §23ZPO §1 BbZPO §560 AZPO §562 D
Rechtssatz: Wenn das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gekündigt wird, ist der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse, sodaß die Zustellung einer Aufkündigung an ihn und nicht an den Gemeinschuldner zu erfolgen hat; der mit der Konkurseröffnung eingetretene Verlust der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstän... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 AZPO §562 AZPO §572
Rechtssatz: Wird eine gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam erkannt, dann endet das Bestandverhältnis immer mit dem gemäß § 562 Abs 1 ZPO in der Kündigung anzugebenden Zeitpunkt, gleichgültig, ob das die Kündigung für rechtswirksam erklärende Urteil des Gerichtes vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht. Entscheidungstexte 4 Ob 591/74 Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 BZPO §562 A
Rechtssatz: Die durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Kündigungsfrist ist ihrem Wesen nach nur eine Mindestfrist. Auch vorzeitige Kündigungen - unter Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist oder zu einem späteren als dem nächsten Kündigungstermin - sind zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 591/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 591/74 Veröff: ImmZ ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 BZPO §572
Rechtssatz: Eine Kündigung zu einem Termin, der nicht mehr in den Zeitraum eines vertraglichen Kündigungsverzichtes fällt, kann bereits während des Verzichtszeitraumes eingebracht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 591/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 591/74 Veröff: ImmZ 1975,10 = EvBl 1975/137 S 268 1 Ob 1615/95... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIdZPO §560 BZPO §562 AZPO §572
Rechtssatz: Eine zeitliche Begrenzung eines vom Vermieter zugunsten des Mieters erklärten Kündigungsverzichtes ist zumindest im Zweifel nur auf den durch den Kündigungstermin fixierten Zeitpunkt der Auflösung des Bestandverhältnisses zu beziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 591/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 591/74 Veröff: ImmZ 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIeZPO §560 A
Rechtssatz: Bei Nutzungsverträgen, die nicht dem MG unterliegen, sind die §§ 560 ff ZPO heranziehbar, wenn bei derartigen Verträgen eigener Art oder gemischter Verträgen die Elemente des Bestandvertrages gegenüber jenen anderen Verträgen deutlich überwogen. Entscheidungstexte 3 Ob 112/74 Entscheidungstext OGH 11.06.1974 3 Ob 112/74 Veröff: Miet... mehr lesen...
Die wegen unbekannten Aufenthaltes durch einen Abwesenheitskurator vertretene Beklagte ist auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom 22. November 1967 Inhaberin einer im Haus G, M-Straße 62 gelegenen Wohnung. Laut § 7 des den üblichen Vereinbarungen zwischen Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften und ihren Mitgliedern als Wohnungsinhabern entsprechenden Nutzungsvertrages ist die Klägerin unter anderem zur Vertragsaufkündigung berechtigt, falls die in Nutz... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 CZPO §567 Abs4
Rechtssatz: Der Bestandgeber kann bei Unternehmenspacht anstelle einer gerichtlichen Kündigung auch ein Leistungsbegehren auf Rückgabe der Sache stellen; in diesem ist die hier ausreichende Kündiungserklärung enthalten. Entscheidungstexte 6 Ob 41/74 Entscheidungstext OGH 18.04.1974 6 Ob 41/74 Veröff: JBl 1974,531 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 A
Rechtssatz: Für die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Aufkündigung, über die nach Erhebung von Einwendungen zu entscheiden ist, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Mieter maßgeblich. Es ist also in einem solchen Fall zuerst zu prüfen, ob der behauptete Kündigungsgrund in diesem Zeitpunkt gegeben war. Entscheidungstexte 3 Ob 173/73 Entscheidungs... mehr lesen...
Die klagende Gemeinde K ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 574/1 der KG K-St. Ein als Terrasse ausgestalteter Teil dieser Parzelle zwischen dem - seit 1969 im Eigentum der Beklagten stehenden - Hotel R und der Straßenfläche der Vorderstadt war schon seit Jahrzehnten von dem genannten Hotel und dem angrenzenden Cafe L dadurch gewerblich genutzt worden, daß dort während der warmen Jahreszeit Tische und Sitzgelegenheiten für die Gäste der beiden Betriebe aufgestellt wurden. Mit dem als ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 AZPO §560 AZPO §562 A
Rechtssatz: Die Aufkündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (EvBl 1970/317; MietSlg 9441 uva; Klang 2. Auflage V 105) und damit jedenfalls auch ein privatrechtlicher Akt (vgl Fasching IV 628 f). Entscheidungstexte 1 Ob 194/72 Entscheidungstext OGH 20.09.1972 1 Ob 194/72 Veröff: MietSlg 24579 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 AABGB §1116 CZPO §502 Abs4 EZPO §503 Z4 E4aZPO §503 Z4 E4c19ZPO §560 B
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 ZPO hat auch die materiellrechtliche Wirkung, daß das Bestandverhältnis als nicht aufgelöst gilt. Die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist daher eine der materiellrechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 AMG §22 FZPO §560 AZPO §561ZPO §562 A
Rechtssatz: Die Aufkündigung eines einheitlichen Bestandobjektes durch zwei Aufkündigungen, von denen sich jede nur auf einen Teil des Mietgegenstandes bezieht, ist unzulässig. Ein solcher formaler Mangel kann auch nicht durch die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung geheilt werden, da dadurch die beiden Aufkündigungen nicht ihre Selbständigkeit einbüßen.... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 AZPO §562 BZPO §572
Rechtssatz: Der Kündigung nachfolgende Tatbestände können als Illustrationsfakten berücksichtigt werden; sie vermögen aber eine aus anderen Gründen ausgesprochene Aufkündigung nicht zu rechtfertigen. Entscheidungstexte 5 Ob 123/71 Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 123/71 Veröff: ImmZ 1972,11 = MietSlg 23179 ... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11 FZPO §560 B
Rechtssatz: Bei Zusammentreffen von Wohnräumlichkeiten und Geschäftsräumlichkeiten, die mit demselben Vertrag überlassen worden sind, hängt die Anwendung der lit d oder lit e des § 560 Abs 1 Z 2 ZPO davon ab, welcher Teil der Bestandsache wirtschaftlich die Hauptsache bildet. Dieselbe Frage ergibt sich auch bei der Prüfung, ob der Kündigungsgrund gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG gegeben ist. Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 B
Rechtssatz: Zur Frage der einzuhaltenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei gemischten Bestandverhältnissen, insbesondere wenn sich die wirtschaftliche Bedeutung des Wohnzweckes und des Geschäftszweckes zwischen Mietvertragsabschluß und Tod des Mieters geändert hat. Entscheidungstexte 5 Ob 65/71 Entscheidungstext OGH 05.05.1971 5 Ob 65/71 Veröff: JBl... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 B
Rechtssatz: Eine kürzere als eine dreimonatige Kündigungsfrist sieht § 560 ZPO nur für gewisse Wohnungsmieten vor. Alle anderen Mietverträge unterfallen der Bestimmung des § 560 Abs 1 Z 2 lit e ZPO, also auch solche über Abstellplätze oder Lagerplätze. Entscheidungstexte 6 Ob 258/69 Entscheidungstext OGH 05.11.1969 6 Ob 258/69 Veröff: MietSlg 21828 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 B
Rechtssatz: Hat die Zahlung bei einer Wohnung nicht vierteljährlich, sondern monatlich zu erfolgen, kann in der Vereinbarung der vierteljährlichen Kündigung zum Zinsquartal nur ein Hinweis auf eine ortsübliche Regelung hinsichtlich der bei einer Kündigung einzuhaltenden Termine erblickt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 70/69 Entscheidungstext OGH 30.04.1969 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 ff A
Rechtssatz: 1) Ist sowohl in der Aufkündigung wie in den Einwendungen ein Bestandverhältnis behauptet worden, dann besteht für das Gericht weder die Notwendigkeit noch auch nur die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens aufzurollen. 2) Der kündigenden Partei, welche ihren Rücktritt vom Bestandvertrag behauptet, ist keineswegs verwehrt, anstatt der Räumungsklage die Aufkündigung einzubringen; es ist ja ... mehr lesen...
Die klagende Partei kundigte der Verlassenschaft nach Seraphin M. die Siedlungsstätte unter Berufung auf § 11 des mit den Ehegatten Seraphin und Elisabeth M. am 1. März 1947 abgeschlossenen Trägersiedlervertrages einmonatig zum 1. Mai 1961 gerichtlich auf, weil die Vorschrift des § 5 dieses Vertrages, wonach die Siedlungsstätte vom Vertragsgegner gärtnerisch und als Kleintierhalter zu bewirtschaften und dauernd selbst zu bewohnen sei, nicht eingehalten worden wäre. Die Siedlerräume se... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIABGB §1090 IIeABGB §1118 A1MietG §1 A1ZPO §560 A
Rechtssatz: Auf einen dem Bestandvertrag sehr ähnlichen Nutzungsvertrag finden die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung. Bei einem in seiner Dauer nicht von vornherein absehbaren Nutzungsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem bei Änderung der Verhältnisse sofortige Vertragsauflösung aus wichigen Gründen ( analog § 1118 ABGB ) gefordert we... mehr lesen...
Norm: JN §83ZPO §560 A
Rechtssatz: Streitigkeiten aus Jagdpachtverträgen sind, soweit die Jagdgesetze nicht anderes bestimmen, Bestandstreitigkeiten. Entscheidungstexte 6 Ob 32/64 Entscheidungstext OGH 12.02.1964 6 Ob 32/64 Veröff: RZ 1964,120 = EvBl 1964/326 S 468 = MietSlg 16666 = SZ 37/26 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116aMG §12 Abs1 AZPO §560 B
Rechtssatz: Wurde zwar vierteljährige Kündigung vereinbart, aber der Zins monatlich bezahlt, dann richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist im Sinne des § 1116 a ABGB nach § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO und beträgt einen Monat. § 12 Abs 1 letzter Satz MG findet keine Anwendung. Entscheidungstexte 5 Ob 64/63 Entscheidungstext OGH 21.02.1963 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116aZPO §560 B
Rechtssatz: § 1116 a ABGB ist gegenüber der generellen Bestimmung der Kündigungsfristen im § 560 ZPO eine geltende Ausnahmsbestimmung. Die Kündigungsfrist des § 1116a ABGB (gesetzliche Frist) ist auch dann anwendbar, wenn eine längere vertragliche Kündigungsfrist vereinbart war. Entscheidungstexte 1 Ob 282/62 Entscheidungstext OGH 13.02.1963 1 Ob 282/6... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 B
Rechtssatz: Bei Wohnungskündigungen ist nur der im Gesetz genannte Kündigungstermin (abgesehen von vertraglichen Regelungen) zulässig, auch ein späterer Kündigungstermin ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 7 Ob 172/62 Entscheidungstext OGH 27.06.1962 7 Ob 172/62 Veröff: EvBl 1962/424 S 525 = ImmZ 1962,367 7 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 A
Rechtssatz: Die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens zwecks Auflösung eines zwischen einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und einem seiner Mitglieder geschlossenen "Nutzungsvertrages" ist vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufzurollen, da es sich höchstens um einen nicht von Nichtigkeit bedrohten Mangel des Verfahrens erster Instanz handeln könnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BbZPO §560 B
Rechtssatz: Zur Frage des vollwirksamen Eintrittes des Neuerwerbers des Bestandgegenstandes in die zwischen seinem Vorgänger und dem Bestandnehmer bestehende Übereinkunft über eine abweichende Kündigungsfrist. Entscheidungstexte 1 Ob 143/60 Entscheidungstext OGH 29.09.1960 1 Ob 143/60 Veröff: SZ 33/96 = MietSlg 7939 ... mehr lesen...
Die Klägerin kundigte dem Beklagten die von ihm gemietete Wohnung am 10. Dezember 1958 gemäß dem dann allein aufrechterhaltenen Grund des § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. zum 31. Jänner 1959 gerichtlich auf. Der Beklagte wendete unter anderem ein, die monatliche Kündigungsfrist sei verfehlt, weil eine vierteljährige Kündigungsfrist gelte (§ 560 Z. 2 d ZPO. in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 287). Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß der Hauptmietzins monatlich g... mehr lesen...